Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162731/2/Br/Ps

Linz, 11.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W T, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. November 2007, Zl. VerkR96-19843-2006, zu Recht:

 

I.        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen u. das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch nach dem letzten Satz, in dem der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen ist, ergänzend zu lauten hat: "obwohl der von Ihnen benützte Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war und keine Ausnahmebestimmung in Betracht kam und Sie die Zahlung einer Organmandatsstrafe verweigerten, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – VStG.

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 8,-- Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretung nach § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14.7.2006 um 10.00 Uhr als Lenker des PKWs, auf der B109, im Gemeindegebiet von Dietach, Km 15,615, in Fahrtrichtung Steyr, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, was bei einer Anhaltung nach § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei.  

 

1.1. Begründend wurde die Bestrafung auf die Anzeige der PI Großraming bzw. die Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gestützt. Der Aufforderung zur Rechtfertigung per Ladungsbescheid vom 12.2.2007 habe der Berufungswerber nicht Folge geleistet, sodass nach der Aktenlage bzw. die Anzeigeangaben des Meldungslegers zu entscheiden gewesen sei.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung – die unter Einbeziehung der Einspruchsangaben nicht als bloße Strafberufung gedeutet werden kann – vermeint der Berufungswerber lediglich, den Betrag nicht bezahlen zu können, da er nur über ein Einkommen in der Höhe von 750 Euro verfüge. Er ersuche daher um Herabsetzung der Strafe, weil er ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse.

Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Diesem angeschlossen findet sich die dem Berufungswerber in der Höhe von 35 Euro eröffnete Leistung einer Organmandatsstrafe.

 

3.1. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier angesichts der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Verbindung mit der schlüssigen und vom Berufungswerber im Ergebnis nicht bestrittenen Faktenlage unterbleiben. 

 

4. Mit dem gänzlich unbelegt bleibenden Hinweis auf eine angebliche Funktionsstörung des Schließmechanismus des Sicherheitsgurtes, der letztlich aber in der Berufung offenbar nicht mehr dezidiert aufrecht erhalten wird, vermag der Berufungswerber keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund aufzuzeigen.

 

5. Zur Strafzumessung:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Aus Judikatur des VfGH ist abzuleiten, dass die Gurtenpflicht nicht bloß dem Selbstschutz sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen dient. Diese Pflicht greife, so der VfGH, in keiner Weise in das Privatleben und ebenso wenig in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein (Hinweis auf EMRK v. 13.12.1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170).

Bei der Festsetzung der Geldstrafe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Dieses Ermessen ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien auszuüben (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der Berufungswerber vermochte demnach mit seinem Berufungsvorbringen ebenso keinen Fehler bei der Strafzumessung aufzuzeigen, weil insbesondere als Organmandatstrafe bereits 35,-- Euro festgelegt sind, wobei gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 ein Strafrahmen bis zu 72,-- Euro vorgesehen ist.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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