Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521778/5/Ki/Jo

Linz, 11.12.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, L, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 07.11.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.10.2007, VerkR21-410-2007/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 7 FSG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 01.08.2007, VerkR21-410-2007/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, gleichzeitig ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten und angeordnet, der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sei, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. bei der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er am 28.06.2007 um 15.00 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Zugfahrzeug mit beladenem Anhänger im Gemeindegebiet von Salzburg auf der Geisbergstraße in Richtung Fürbergstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte. Unmittelbar nach der Kreuzung mit der Stöckelstraße sei er auf den vor einem Schutzweg anhaltenden Pkw einer namentlich benannten Person, welche vor dem Schutzweg angehalten hatte, um Kindern das Queren der Fahrbahn zu ermöglichen, von hinten aufgefahren und habe somit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Um 15.42 Uhr sei bei ihm von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorgenommen worden und es habe sich ein Atemluftalkoholgehalt von 0,38 mg/l ergeben. Auf den Unfallzeitpunkt um 15.00 Uhr zurückgerechnet, ergebe dies einen Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,4 mg/l.

 

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, der Mandatsbescheid vom 01.08.2007 wurde vollinhaltlich bestätigt und es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 07.11.2007 Berufung erhoben und unter anderem beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, den Vorstellungsbescheid aufheben und das Verfahren einstellen.

 

Im Wesentlichen wird die Berufung damit begründet, dass am 05.11.2007 beim Bezirksgericht Salzburg wegen des Vorfalles die Hauptverhandlung gegen ihn stattgefunden habe, bei welcher er nach § 88 Abs.1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies bedeutet, dass nicht die Qualifikation der Alkoholisierung iSd § 88 Abs.3 StGB unter Strafe gestellt wurde, sondern das Vergehen der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB, wobei das Strafgericht aber neben einigen Milderungsgründen den Erschwerungsgrund der Alkoholisierung im Ausmaß von 0,38 mg/l Atemluftalkoholgehalt berücksichtigt habe. Nach der Judikatur sei die Kraftfahrbehörde an einen rechtskräftigen Schuldspruch der Verwaltungsstrafbehörde bzw. des Strafgerichts gebunden und es liege somit keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den vom Bezirksgericht Salzburg übermittelten Protokollsvermerk (samt gekürzter Urteilsausfertigung) hinsichtlich der gegen den Berufungswerber in der Angelegenheit geführten Strafsache.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Laut dem oben zitierten Protokollsvermerk bzw. der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 05.12.2007, AZ: 29 U 376/07s, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.06.2007 in Salzburg dadurch, dass er als Lenker des Traktors mit dem behördlichen Kennzeichen  auf der Gaisbergstraße unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowie in einem minder alkoholisierten Zustand von 0,76 %o auf den vor ihm verkehrsbedingt anhaltenden Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen , gelenkt von F P, auffuhr, diesen in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule sowie von Prellungen und Hämatome fahrlässig am Körper verletzt. Er wurde des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs.1 StGB für  schuldig befunden und es wurde deswegen unter anderem eine Geldstrafe verhängt. Neben Milderungsgründen wurde als erschwerend die Alkoholisierung gewertet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass die Kraftfahrbehörden (also auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde), wie in der Berufung zu Recht ausgeführt wurde, an einen rechtskräftigen Schuldspruch einer Verwaltungsstrafbehörde oder eines Strafgerichtes gebunden sind.

 

Im vorliegenden (rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg wurde der Rechtsmittelwerber lediglich eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs.1 StGB für schuldig befunden, eine Qualifikation hinsichtlich Alkoholisierung bzw. allfälliger sonstiger besonders gefährlicher Verhältnisse wurde jedoch nicht vorgenommen. Es wurde lediglich ein minder alkoholisierter Zustand von 0,76 %o Blutalkoholgehalt als straferschwerend festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, dass grundsätzlich auch unter der gesetzlich festgelegten Promillegrenze (0,8 %o Blutalkoholgehalt) eine Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 denkbar wäre, im vorliegenden Falle wurde jedoch seitens des Bezirksgerichtes Salzburg die Alkoholisierung nicht als Tatbestandselement im Urteilsspruch festgestellt.

 

In Bindung an diesen Urteilsspruch ist daher davon auszugehen, dass eine Übertretung des § 99 StVO 1960 nicht gegeben wäre und daher auch die eine Verkehrszuverlässigkeit ausschließende bestimmte Tatsache nicht vorliegt.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

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