Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110112/14/Kl/Rd

Linz, 09.10.2001

VwSen-110112/14/Kl/Rd Linz, am 9. Oktober 2001
DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-140-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Verfallsbescheid aufgehoben.
 
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 37a und 51 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-140-1998, wurde die gemäß § 37 Abs.5 VStG von den Aufsichtsorganen der Zollwacheabteilung Achleiten/MÜG, Haibach, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und 2 Z2 VStG im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs.1 Zustellgesetz zugestellt.
Über Antrag des Rechtsvertreters wurde schließlich der genannte Bescheid am 27.5.1999 unter Anschluss einer Kopie des Verwaltungsaktes dem Rechtsvertreter per Post zugestellt.
 
2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.6.1999 und es wird darin die Aufhebung des Bescheides beantragt. Es wurde Unrichtigkeit des Sachverhaltes geltend gemacht, weil der Bw nicht als Lenker des näher genannten Sattelzugfahrzeuges zur Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung gefahren sei. Ein selbständiger Verfallsbescheid sei unzulässigerweise ergangen, zumal eine bestimmte Person verfolgt und bestraft werden kann.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weiters wurde eine Berufungsergänzung nachgereicht.
 
Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Der Bw wurde am 2.12.1998 an der Grenzkontrollstelle Suben angehalten, weil er keine CEMT-Genehmigung vorlegen konnte, und es wurde ihm eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 20.000 S gegen Bestätigung abgenommen. Gleichzeitig wurde ihm eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten binnen zwei Wochen an die BH Schärding schriftlich überreicht und die Übernahme vom Bw durch Unterschrift bestätigt. In der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten sind auch die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Namhaftmachung angeführt, nämlich Hinterlegung sämtlicher in diesem Verfahren ergehender Schriftstücke ohne Zustellversuch bei der angeführten Behörde.
Ein Zustellbevollmächtigter wurde vom Bw nicht namhaft gemacht.
Es wurde daher der gegenständlich angefochtene Verfallsbescheid vom 14.1.1999 mangels Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten am 18.1.1999 bei der Behörde hinterlegt und gemäß der Zustellverfügung und der Kundmachung vom 18.1.1999 gemäß § 25 Abs.1 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
 
4.2. Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Diesen Voraussetzungen ist die oben genannte Aufforderung nachgekommen. Die Aufforderung stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher durch persönliche Übernahme an Ort und Stelle zugestellt wurde.
 
Weil in der Folge ein Zustellbevollmächtigter nicht benannt wurde, traten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein. Es war daher die Bezirkshauptmannschaft Schärding berechtigt, den nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen.
Die Hinterlegung ohne Zustellversuch ist in § 23 Zustellgesetz geregelt. Danach ist die Sendung sofort bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist.
Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Oö. Verwaltungssenates, dass eine Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz infolge der faktischen Hinterlegung bei der Behörde als Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 Zustellgesetz gedeutet werden könnte, hat der VwGH dazu in seinem Erkenntnis vom 11.7.2001, Zl. 2000/03/0259-8, ausgesprochen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz eine besondere Form der Zustellung darstellt, die nicht als Teil einer Zustellung nach § 23 Zustellgesetz angesehen werden oder eine solche ersetzen kann. Der Umstand, dass sich der erstinstanzliche Bescheid vom 14.1.1999 faktisch bei der Erstbehörde befunden hat, bedeutet nicht, dass eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 des Zustellgesetzes erfolgt sei. Die Erstbehörde hätte zur wirksamen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 23 Zustellgesetz vielmehr eine solche anordnen müssen. Da sie in der Zustellverfügung jedoch eine Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz angeordnet hat, diese aber aus den dargelegten Gründen unzulässig war, ist eine rechtswirksame Zustellung des in Rede stehenden Bescheides vom 14.1.1999 im Wege der genannten "Kundmachung" nicht erfolgt.
 
Es wurde daher der genannte Bescheid erst mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 27.5.1999 rechtswirksam erlassen.
 
Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird aber die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.
Weil die vorläufige Sicherheit am 2.12.1998 eingehoben wurde, ist die dreimonatige Frist zur Erlassung eines Verfallsbescheides mit 2.3.1999 abgelaufen. Die Erlassung des gegenständlichen Verfallsbescheides im Mai 1999 war unzulässig. Es war daher der gegenständliche Verfallsbescheid aufzuheben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Dr. Klempt