Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500116/12/Kl/Pe

Linz, 18.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzerin Mag. Michaela Bismaier) über die Berufung des Herrn C W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2005, VerkGe-300.942/2-2005-Kö, betreffend die Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z.2, 7 Abs.1, 20 Abs. 7 und 26 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, § 94 Z.63 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF sowie Art. 1, 2, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Verordnung (EG) Nr. 484/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 28. April 2005 wurde vom Berufungswerber der Antrag auf Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr für ein Kraftfahrzeug gestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2005, VerkGe-300.942/2-2005-Kö, wurde dem Ansuchen des Berufungswerbers keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 37 Kraftfahrgesetz 1967 und § 7a Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung sowie § 170 Abs. 1 GewO 1994 damit begründet, dass der Berufungswerber nicht über eine Konzession zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr, wohl aber über das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ verfügt. Er dürfe daher nur die in § 170 GewO 1994 geregelten Arten der Beförderung durchführen. Auch kann eine Zulassung des Kraftfahrzeuges „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ mangels einer Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung nicht erfolgen, sondern nur eine Zulassung des Kraftfahrzeuges unter der besonderen Verwendungsbestimmung 23 „zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt“. Es ist daher ein Spediteur gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den österreichischen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs nicht berechtigt.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr für ein Kraftfahrzeug beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einschreiter über eine Konzession für das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ verfügt, und gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z.2 GütbefG eine Konzession oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes nicht erforderlich ist. Hier sind sowohl der innerstaatliche Güterverkehr als auch der grenzüberschreitende Güterverkehr miterfasst. Es lässt sich dem GütbefG in seiner Gesamtheit nicht entnehmen, dass Spediteure nur zum innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt sind. Auch die angeführten Bestimmungen über die Verwendung der Fahrzeuge ändern daran nichts. Spediteure müssen über keine eigenen Fahrzeuge verfügen, sie können auch im eigenen Namen Fahrzeuge anmieten. Der Berufungswerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen und daher zum grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2005, VwSen-500116/2/Kl/Pe, der Berufung Folge gegeben und dem Ansuchen des Berufungswerbers um Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr für ein Kraftfahrzeug stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2005/03/0233-10, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur strittigen Frage, ob der Antragsteller, der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ nicht aber einer Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs. 2 Z.2 GütbefG ist, Anspruch auf Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehr in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2002 (im Folgenden: VO 881/92) hat, wird ausgeführt, dass für den sich unmittelbar aus Art. 3 der VO 881/92 ergebenden Anspruch auf Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz – neben der hier nicht strittigen Frage der Niederlassung – entscheidend ist, ob es sich beim Antragsteller um einen gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer handelt, der nach den österreichischen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Unter Hinweis auf §§ 2 und 4 Abs. 1 Z.2 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 und § 170 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 (nunmehr – inhaltlich unverändert – § 131 GewO 1994) wird dargelegt: Wer über eine Gewerbeberechtigung als Spediteur verfügt, ist daher gewerberechtlich nicht nur zur Organisation von Güterversendungen befugt, sondern daneben in eingeschränktem Umfang (und unter bestimmten formalen Voraussetzungen hinsichtlich des Frachtbriefs) auch zur Durchführung bestimmter – auf den Vor- und Nachlauf beschränkter – Güterbeförderungen, ohne dass er dazu einer Konzession nach dem GütbefG bedürfe.

Das nach Handels- bzw. Unternehmungsrecht gegebene grundsätzliche Selbsteintrittsrecht des Spediteurs (nunmehr § 412 Abs. 1 UGB), auf das sich die belangte Behörde beruft, ändert nichts an den gewerblichen Voraussetzungen, die im Falle dieses Selbsteintritts – der nach § 412 Abs. 2 UGB auch dazu führt, dass der Spediteur die Rechte und Pflichten des Frachtführers oder Verfrachters hat – gegeben sein müssen. Beschränkt sich der Selbsteintritt daher nicht auf die Beförderung im Vor- bzw. Nachlauf im Sinne des § 170 Abs. 1 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, nunmehr § 131 Abs. 1 GewO 1994), so ist nach dem GütbefG zusätzlich zur Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Spediteure auch eine Konzession nach dem GütbefG erforderlich.

Die eingeschränkte Befugnis zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen ohne Konzession nach § 2 GütbefG, welche dem Spediteur demnach zukommt, führt nicht dazu, dass dieser nach den Bestimmungen des GütbefG zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt wäre. Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift dazu aus, dass die Bestimmung des § 170 Abs. 1 GewO 1994 nicht danach differenziere, ob die dem Spediteur nach dieser Bestimmung gewerberechtlich erlaubte Güterbeförderung innerstaatlich oder grenzüberschreitend sei, und der Mitbeteiligte als Spediteur demnach auch zur grenzüberschreitenden Beförderung berechtigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art. 3 der VO 881/92 verlangt, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer „gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist“. Damit bezieht sich diese Bestimmung auf die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraft­verkehrsunternehmers, die unter anderem für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers – und nur für diesen kommt die Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der VO 881/92 in Betracht – bestimmte Anforderungen aufstellt, welche in Österreich im GütbefG sowie in der dazu ergangenen Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) umgesetzt wurden (vgl. § 27a Z.1 GütbefG und § 18 BZGü-VO).

Die in § 4 Abs. 1 Z.2 GütbefG enthaltene Ausnahmebestimmung, die Spediteure zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen berechtigt und damit auch vom Nachweis der Voraussetzungen für den Berufszugang insbesondere nach § 5 GütbefG iVm der BZGü-VO entbindet, kann daher schon vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG – die eine entsprechende Ausnahmeregelung für den grenzüberschreitenden Verkehr nicht vorsieht – nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese Berechtigung auf den innerstaatlichen Verkehr beschränkt.

Hinzu kommt, dass nach § 7 GütbefG („Verkehr über die Grenze“) der grenzüberschreitende Verkehr nur bestimmten dort genannten Unternehmern gestattet ist. § 7 Abs.1 GütbefG lautet wörtlich:

„§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigung sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.“

Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich daher, dass neben Unternehmen mit einem nicht im Inland gelegenen Standort, welche die hier genannten Voraussetzungen erfüllen, nur Inhaber einer Konzession nach § 2 GütbefG zum Verkehr über die Grenze befugt sind und die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z.2 GütbefG daher nur für den innerstaatlichen Verkehr in Betracht kommt.

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3 VO 881/92 an den Mitbeteiligten erweist sich daher als rechtswidrig, da der Mitbeteiligte nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Österreichs über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers aufgrund der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ ohne Vorliegen einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z.2 GütbefG nicht zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

 

3. Gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 7 GütbefG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung zuständig, der gemäß § 67a Abs. 1 Satz 3 AVG durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zu entscheiden hat.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder in der Berufung beantragt noch hält sie der Unabhängige Verwaltungssenat für erforderlich (§ 67d Abs. 1 AVG) und kann daher entfallen.

 

Aus dem im erstbehördlichen Akt befindlichen Gewerberegisterauszug ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ mit Wirksamkeit vom 18. April 2005 für den Standort, ist.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 und 5 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.

 

EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG).

 

4.2. Entsprechend den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2005/03/0233-10, ist, wer über eine Gewerbeberechtigung als Spediteur verfügt, gewerberechtlich nicht nur zur Organisation von Güterversendungen, sondern auch zur Durchführung bestimmter – auf den Vor- und Nachlauf beschränkter – Güterbeförderungen befugt, ohne dass er dazu einer Konzession nach dem GütbefG bedürfe. Beschränkt sich der Selbsteintritt nicht auf die Beförderung im Vor- bzw. Nachlaufverkehr im Sinn des § 170 Abs. 1 GewO 1994 (nunmehr § 131 GewO 1994), so ist nach dem GütbefG zusätzlich zur Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Spediteure auch eine Konzession nach dem GütbefG erforderlich. Die eingeschränkte Befugnis zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen ohne Konzession nach § 2 GütbefG, welche dem Spediteur demnach zukommt, führt nicht dazu, dass dieser nach den Bestimmungen des GütbefG zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehres berechtigt wäre. Die in § 4 Abs. 1 Z.2 GütbefG enthaltene Ausnahmebestimmung kann daher schon vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG – die eine entsprechende Ausnahmeregelung für den grenzüberschreitenden Verkehr nicht vorsieht – nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese Berechtigung auf den innerstaatlichen Verkehr beschränkt. Auch aus der Bestimmung des § 7 GütbefG ergibt sich, dass neben Unternehmen mit einem nicht im Inland gelegenen Standort, welche die hier genannten Voraussetzungen erfüllen, nur Inhaber einer Konzession nach § 2 GütbefG zum Verkehr über die Grenze befugt sind und die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z.2 GütbefG daher nur für den innerstaatlichen Verkehr in Betracht kommt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu bestätigen und die Berufung entsprechend abzuweisen.

 

5. Für den gegenständlichen Antrag sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen; sie wurden bereits entrichtet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

 

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