Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130161/2/Gf/Km VwSen130162/2/Gf/Km

Linz, 02.12.1996

VwSen-130161/2/Gf/Km VwSen-130162/2/Gf/Km Linz, am 2. Dezember 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

A R gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Oktober 1996, Zlen. 933-10-3747775-Ob und 933-10-3762065-Ob, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Oktober 1996, Zlen. 933-10-3747775-Ob u.

933-10-3762065-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber jeweils eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Tag) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, das ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt gewesen sei, in zwei Fällen unterlassen habe, der belangten Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er dieses Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden:

OöParkGebG), i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihm am 28. Oktober 1996 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 11. November 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin führt der Beschwerdeführer im wesentlichen begründend aus, daß in beiden Fällen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im übrigen bringt er vor, am 28. Jänner 1994 zudem eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben (Ausräumen seines Büros), wobei sowohl an diesem Tag als auch am 7. Februar 1994 seine Freundin das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt habe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Magistrates der Stadt Linz zu Zlen. 933-10-3747775 und 933-10-3762065; da bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer eines ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges über ein entsprechendes behördliches Verlangen hin nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt, wem er dies zur Verwendung überlassen hat.

3.2. Ungeachtet jener den Zulassungsbesitzer verpflichtenden Strafnorm ist jedoch das über dessen Person führende Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt zunächst bloß als ein Administrativverfahren anzusehen, das erst zu dem Zeitpunkt, in dem die dem Zulassungsbesitzer gesetzte Frist zur Auskunftserteilung überschritten wird, in ein Strafverfahren gegen jenen umschlägt, anzusehen.

Wie die belangte Behörde dies selbst erkannt hat, indem sie diesen Tatbestand zutreffend nicht dem § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG, sondern vielmehr dem § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG unterstellt hat, geht es hiebei aber nicht um die Bestrafung wegen der Verkürzung oder Hinterziehung einer Gemeindeabgabe, sondern gleichsam "nur" wegen eines diesbezüglichen "Vorfragentatbestandes", sohin um die Verletzung einer administrativrechtlichen Ordnungsvorschrift.

Damit gilt aber hier - und insofern ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht - nicht die längere einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 erster, sondern jene allgemeine Sechsmonatsfrist des § 31 Abs. 2 zweiter Halbsatz VStG.

Die nach der Aktenlage jeweils als erste Verfolgungshandlungen zu wertenden Strafverfügungen wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 OöParkGebG hätten daher spätestens bis zum 28. Juli bzw. bis zum 7. August 1994 ergehen müssen; tatsächlich sind diese jedoch erst am 29. März 1995 erlassen worden, sodaß zwischenzeitlich jeweils Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

3.3. Im übrigen erweisen sich die angefochtenen Straferkenntnisse - wie die bereits zuvor ergangenen Strafverfügungen - auch insoweit als rechtswidrig, als diese entgegen § 44a Z. 1 VStG den konkreten Tatzeitpunkt, nämlich (zusätzlich) den jeweiligen Tag des vorschriftswidrigen Abstellens des KFZ, nicht enthalten; damit ist aber offenkundig kein wirksamer Schutz vor einer unzulässigen Doppelbestrafung, wie ihn der Verwaltungsgerichtshof aus dem Zweck der angeführten Norm herausliest (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 969 f), gerade nicht gegeben.

3.4. Aus diesen Gründen war sohin der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, die angefochtenen Straferkenntnisse waren aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum