Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200203/2/Gf/Km

Linz, 09.04.1999

VwSen-200203/2/Gf/Km Linz, am 9. April 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. J G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16. Februar 1999, Zl. Agrar96-1520-1998, wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16. Februar 1999, Zl. Agrar96-1520-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als Außenvertretungsbefugter einer KG zu verantworten habe, daß in deren Betrieb am 9. Juni 1998 eine Vormischung zur Herstellung von Geflügelfutter in Verkehr gebracht worden sei, deren tatsächlicher Vitamingehalt um mehr als die zulässigen Toleranzwerte von den entsprechenden Angaben abgewichen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 4 der Futtermittelverordnung, BGBl.Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 223/1997 (im folgenden: FMV), begangen, weshalb er gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 lit. e i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr. 905/1993 (im folgenden: FMG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. Februar 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Februar 1999 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Kontrollorganes sowie eines Gutachtens des Bundesamtes für Agrarbiologie als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß das verfahrensgegenständliche Futtermittel nicht von seinem Betrieb erzeugt, sondern von einem Dritten zugekauft worden und nicht zum Verkauf, sondern lediglich zum Beimischen bestimmt und deshalb in einem eigenständigen Raum gelagert gewesen sei. Überdies hätte eine Untersuchung der Gegenprobe die Unrichtigkeit der Gutachtensanalyse erwiesen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. Agrar96-1520-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrens-parteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 lit. e i.V.m § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 FMG und i.V.m. § 26 Abs. 1 Z 4 FMV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der zwischen 500 und 1.000 Einheiten von Futtermitteln gewerblich in Verkehr bringt, deren tatsächlicher vom angegebenen Gehalt an Zusatzstoffen um mehr als 100 Einheiten abweicht.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber 39 Säcke zu je 20 kg - insgesamt sohin 780 kg - Futtermittel zum Verkauf in seinem Betrieb vorrätig gehal-

ten (allein darauf - und nicht etwa auf den Umstand, wer dieses erzeugt hat - kommt es, wie auch die belangte Behörde bereits zutreffend hervorgehoben hat, an) und damit nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 3 FMG gewerblich in Verkehr gebracht. Dies ergibt sich insbesondere aus den Wahrnehmungen des Kontrollorganes, wonach diese Ware weder getrennt gelagert noch in sonstiger Form als nicht zum Verkauf bestimmt gekennzeichnet war (vgl. die Stellungnahme des Bundesamtes für Agrarbiologie vom 3. Februar 1999, Zl. 1005/99-DIMitt/We).

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 FMV lag damit die zulässige Toleranz zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Gehalt an Zusatzstoffen bei bis zu höchstens 100 Einheiten.

Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Agrarbiologie vom 9. November 1998, Zl. F-1998-1256-1457-DIMi/pr, folgt jedoch, daß hinsichtlich der Zusatzstoffe "Vitamin B1" und "Vitamin B6" jeweils ein Gehalt von 900 mg/kg angegeben war, dieser aber hinsichtlich "Vitamin B1" tatsächlich nur 120 mg/kg und hinsichtlich "Vitamin B6" tatsächlich nur 470 mg/kg betrug. Nachdem der tatsächliche Gehalt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 FMV jeweils mindestens 800 mg/kg hätte betragen müssen, lag sohin in beiden Fällen eine offenkundige Verletzung dieser Toleranzgrenze vor.

Diesem Untersuchungsergebnis ist der Rechtsmittelwerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene (vgl. z.B. VwGH v. 26. September 1990, Zl. 90/10/0057) entgegengetreten; sein Einwand, daß eine Analyse der Gegenprobe dessen Unrichtigkeit erweisen würde, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (vgl. z.B. VwGH v. 1. Juli 1987, Zl. 86/03/0162) hinaus und war daher unbeachtlich.

Der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand ist sohin als erwiesen anzusehen.

4.3. Indem der Berufungswerber die verfahrensgegenständlichen Futtermittel zum Verkauf bereitgehalten hat, ohne - wie er selbst eingesteht - auch nur ansatzweise Nachforschungen darüber, ob auch der angegebene Gehalt an Zusatzstoffen den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, anzustellen, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese - obwohl die Toleranzgrenzen jeweils in einem erheblichen Ausmaß unterschritten wurden - ohnehin nur eine im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; insoweit werden auch vom Beschwerdeführer gar keine Einwände vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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