Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521777/6/Sch/Hu

Linz, 18.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O H, vom 2.11.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12.10.2007, VerkR-06/153051, wegen Anordnung einer Nachschulung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2007, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn B H, A, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O H, D, K, aufgetragen, dass er sich gemäß §§ 4 Abs.3, Abs.7 und Abs.8 des Führerscheingesetzes (FSG) binnen vier Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen und er den Führerschein binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zwecks Vornahme der erforderlichen Eintragung der hs. Behörde vorzulegen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 5.10.2007 als Lenker eines Pkw im Zuge einer Verkehrskontrolle einer Alkomatuntersuchung unterzogen wurde. Festgestellt wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,07 mg/l.

 

Dem Berufungswerber ist am 11.5.2006 eine Lenkberechtigung erteilt worden, sodass er zum Vorfallszeitpunkt Probeführerscheinbesitzer im Sinne des § 4 Abs.1 FSG war. Damit gilt für ihn bis zum Ablauf der zweijährigen Probezeit ua. die Regelung des § 4 Abs.7 FSG mit einem erlaubten Atemluftalkoholgehalt von höchstens 0,05 mg/l. Die Übertretung dieser Bestimmung hat die Anordnung einer Nachschulung zur Folge.

 

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungswerber objektiv dieser Bestimmung zuwider gehandelt hat und daher die von der Erstbehörde angeordnete Nachschulung an sich zu Recht verfügt wurde.

 

Der gegenständliche Fall weicht allerdings von üblichen derartigen Vorgängen ab. Der Berufungswerber hatte erstmals in der Berufungsschrift Gelegenheit, in der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Von der Erstbehörde wurde nämlich der angefochtene Bescheid erlassen, ohne dass ihm vorher die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zum Vorhaben der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

 

Demnach habe der Berufungswerber aus seiner Sicht unerklärlich den festgestellten Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen. Er habe nämlich am Vorfallstag keine alkoholischen Getränke konsumiert, vielmehr aber bei einem Bekannten mehrere Gläser selbst erzeugten Apfelsaft, als "Süßmost" bezeichnet, getrunken. Dieser weise keinen Alkoholgehalt auf.

 

Dieses Vorbringen hat der Berufungswerber bei der eingangs erwähnten Verhandlung wiederholt. Dabei wurde weitgehend glaubhaft gemacht, dass er nicht damit gerechnet hatte, möglicherweise doch ein Getränk mit einem gewissen, wenngleich geringen, Alkoholgehalt zu sich genommen zu haben. Nach Ansicht der Berufungsbehörde würde man den Sorgfaltsmaßstab wohl auch überdehnen, wenn man von einem potentiellen Fahrzeuglenker erwartete, dass er Getränke, die im allgemeinen Sprachgebrauch als alkoholfrei gelten, dennoch aus vorauseilender Vorsicht meidet.

 

Einschlägigen Publikationen kann zu diesem Thema entnommen werden, dass etwa Apfelsaft bis 0,4, alkoholfreies Bier bis 0,5 und sogar Brot bis 0,3 Volumsprozent Alkohol aufweisen können. Fruchtsaftgetränke gelten im Übrigen unter Fahrzeuglenkern als eine Alternative zu alkoholhältigen Getränken und werden daher etwa in Gastlokalen oftmals gerade aus dieser Motivation heraus konsumiert. Dem Berufungswerber kann daher keine Sorgfaltswidrigkeit, zumindest nicht im wahrnehmbaren Bereich, vorgeworfen werden, wenn er sich eines solchen Getränkes bedient hat.

 

Andererseits kommt es naturgemäß auch auf die Menge und den Zeitraum, in welchem solche Getränke konsumiert werden, an. Hier sollte dem Berufungswerber künftighin bewusst sein, dass vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ein beliebiger Konsum solcher Saftgetränke zumindest für Probeführerscheinbesitzer Folgen haben kann.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin zusammenfassend, dass auch wenn es sich hier nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, nicht nur der objektive Sachverhalt zu beurteilen war, sondern im Sinne einer Vorwerfbarkeit auch auf die subjektive Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen war. Diese Erwägungen hatten zur gegenständlichen Berufungsentscheidung zu führen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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