Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530512/22/Bm/Sta

Linz, 03.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S G, S, S,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.7.2006, Zl. Ge20-190-2004, mit dem über Ansuchen von R und C V, S, S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort Gst. Nr. , KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

 

1.)    die im Spruch unter Punkt I. enthaltene Anlagenbeschreibung wie folgt ergänzt wird: Betriebszeit Terrasse: 09.00-22.00 Uhr , Kinderspielplatz: 06.00-22.00 Uhr sowie

 

2.)    den unter Spruchpunkt I. enthaltenen Auflagen folgende

     Auflagenpunkte angefügt werden:

     "23. Entlang der Ostseite der Terrasse ist eine mindestens 2,5 m hohe Schallschutzwand bezogen auf das Terrassenniveau zu errichten, welche dicht an den Wintergarten anzuschließen ist. Zudem ist diese Schallschutzwand auch im Bodenbereich und zwischen den einzelnen Elementen fugendicht herzustellen und muss ein Schalldämmmaß von zumindest 20 dB aufweisen. Sollte die Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundgrenze der Liegenschaft V und nicht unmittelbar entlang der Terrasse errichtet werden, so müsste die Lärmschutzwand eine Höhe von 3 m aufweisen und auf Höhe der östlich gelegenen Garage beginnen.

 

      24. Entlang der Ostseite des Kinderspielplatzes ist eine 3,0 m hohe  Lärmschutzwand im Anschluss an die Schallschutzwand der Terrasse bis auf Höhe der Turmkombination (entsprechend dem der  Genehmigung zugrunde liegenden Lageplan Beilage 1) ebenfalls fugendicht und mit einem Schalldämmmaß von 20 dB zu errichten."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 30.8.2004 haben Herr R und Frau C V, S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage durch Erweiterung der bestehenden Gaststube, die Errichtung eines Stüberls, einer Terrasse, eines Wintergartens, einer Küche, einer Lüftungsanlage, eines Spielplatzes sowie um die Erweiterung des Campingplatzes auf Gst. Nr. , , KG. S, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der oben angeführte Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, im Sinne des § 44 AVG seien Sachverständigengutachten der Verhandlungsschrift anzuschließen. Im Genehmigungsbescheid werde in den Seiten 8, 9 und 10 mehrfach auf das schalltechnische Gutachten von Dipl.-Ing. K Bezug genommen, wobei die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der behördlichen Begründung mangels Beilage des schalltechnischen Projektes nicht nachvollziehbar sei. Beantragt werde daher das vom Genehmigungswerber in Auftrag gegebene Gutachten von Dipl.-Ing. K zum unselbstständigen Bestandteil dieses Bescheides zu erklären. Durch die Nichteinbeziehung eines Amtssachverständigen sei das Auftragsgutachten insofern ergänzungsbedürftig, als die Ist-Situation auf Grund der unbefugten Gewerbeausübung Lärmgeräusche aus dem Bereich der Terrasse und Spielplatz berücksichtige, obwohl die tatsächliche Benützung dieser Einrichtungen erst den Gegenstand dieses Verfahrens bilde. Die Berechnung der Lärmwerte im Gutachten bezüglich des Kinderspielplatzes berücksichtige die derzeit gegebene örtliche Anordnung der Geräte. Da jedoch der Kinderspielplatz entgegen der Planskizze des Naturschutzbescheides vom 20.11.1997 unmittelbar an der östlichen Grundgrenze errichtet worden sei, sei auch die darauf basierende Lärmberechnung unrichtig hinsichtlich der Auswirkungen für den Nachbar. Beantragt werde daher entweder eine Herstellung des gesetzlichen Zustandes oder eine bescheidmäßige Abänderung. Mangels Vorliegen des Lärmgutachtens könne nicht nachvollzogen werden, ob die Lärmberechnung für den Gastgartenbetrieb tatsächlich von 70 Personen ausgehe. Der Kinderspielplatz werde bei Vollbetrieb wechselnd von mindestens 20 Kindern tagsüber mit Unterbrechungen benützt. Zusätzlich werde die in südlicher Richtung angrenzende Rasenfläche für Ballspiele jeder Art genützt. Auch in dieser Hinsicht scheine die Berechnungsgrundlage im Schallgutachten unzutreffend. Vom Genehmigungswerber sei für den Terrassenbetrieb ein Zeitraum von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt worden. Auf dieser Grundlage sei auch das schalltechnische Projekt erstellt worden. Tatsache sei, dass seit Jahren Terrasse, Spielplatz und Wintergarten bzw. Zeltplatz ohne behördliche Genehmigung betrieben werde und ein Terrassenbetrieb immer bis mindestens 24.00 Uhr erfolge. An diesem ungesetzlichen und unbefriedigenden Zustand sei auch nach Erlassung dieses Bescheides keine Änderung eingetreten, als sich am 28.7.2006 bei Vollbetrieb der Terrasse durch lautstarkes Singen und aktive Musikdarbietung bis gegen 23.15 Uhr eine unzumutbare Lärmbelästigung ergeben habe. Im Genehmigungsverfahren sei mehrfach von der Verhandlungsleiterin auf die Einschränkung des Terrassenbetriebes bis 22.00 Uhr hingewiesen worden. Im Bescheidspruch mangle es aber an einer diesbezüglichen Auflage bzw. sei die Formulierung in Ziffer 12 zumindest unvollständig und entspreche in keiner Weise dem Antrag des Genehmigungswerbers. Den Bescheidauflagen mangle es auch an einer zeitlichen Festlegung der Benützung des Kinderspielplatzes. Die Feststellungen der Gewerbebehörde zum Problemkreis Stellflächen und Verkehrsbeeinträchtigung unter Bezugnahme auf ein "Parkplatz- und Verkehrskonzept" seien in der Realität nicht nachvollziehbar. Tatsache sei, dass auf der ausgewiesenen Abstellfläche tatsächlich keine 37 Kraftfahrzeuge ohne wesentliche Beeinträchtigung des Fließverkehrs geparkt werden können. Aber wenn man schon diese Anzahl von Abstellplätzen für insgesamt 172 Gasthausbesucher seitens der Behörde als ausreichend betrachte, könne nicht unerwähnt bleiben und in Ergänzung zu den Bescheidfeststellungen auf Seite 15 darauf hingewiesen werden, dass schon seit dem Jahr 1979 17 Stellflächen im Campingplatzbescheid für Besucher vorgeschrieben worden seien. Inwieweit nun 20 zusätzliche Stellplätze eine Lösung des Verkehrsproblems darstellen würden, könne auch nicht nachvollzogen werden. Die Einholung eines verkehrstechnischen Amtsgutachtens werde beantragt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Genehmigungswerber durch die jahrelang unbefugte Gewerbeausübung keinerlei Einsicht für gesetzliche und behördliche Vorschriften gezeigt habe. Umso mehr dürfe es nunmehr nach Vorliegen dieses Gewerbebescheides verwundern, dass durch unzureichende Auflagen auch in Hinkunft kein gesetzmäßiges Verhalten erwartet bzw. durchgesetzt werden könne. Aus den vorliegenden Gründen werde die Abänderung bzw. Ergänzung des Bescheides beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat diese Berufung (die sich inhaltlich gegen den Betrieb der Terrasse und des Spielplatzes richtet)  gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20. September 2007 anberaumt und an diesem Tag unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Konsenswerber, der Bürgermeister der Gemeinde S sowie der Berufungswerber teilgenommen.

 

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärmtechnisches Gutachten abgegeben:

 

"Von der Antragstellerin ist eine Änderung der bestehenden Gaststättenbetriebsanlage durch die Erweiterung der bestehenden Gaststube, die Errichtung eines Stüberls, einer Terrasse, eines Wintergartens, einer Küche, einer Lüftungsanlage und eines Spielplatzes auf dem Gst. Nr. , KG. S, in der Gemeinde S, beabsichtigt.

Bezüglich der genauen Betriebsbeschreibung bzw. der geplanten Änderungen wird auf den Befund der BH Braunau verwiesen. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festzustellen war, dass die durchgeführten Ist-Bestandsmessungen auch Geräusche aus Bereichen der Gaststätte beinhalteten, um deren Genehmigung angesucht wurde. Da diese jedoch nicht quantifiziert wurden, konnte nicht eindeutig die Ist-Situation nur unter Berücksichtigung der genehmigten Betriebsanlagenteile festgelegt werden. Aus diesem Grund wurden neuerliche Ist-Bestandserhebungen und zwar am 21.4.2007 in der Zeit von 20.33 Uhr bis 00.00 Uhr durchgeführt und darüber ein schalltechnischer Prüfbericht mit der Zahl GZ. 2782, datiert mit 7.5.2007, erstellt und als Projektsergänzung vorgelegt. Nach der subjektiven Beschreibung der Lärmsituation im genannten Messzeitraum ist der Basispegel vorwiegend durch Geräusche eines ständig im Betrieb befindlichen Gebläses vom Lokal V bestimmt. Der Dauerschallpegel wird durch den lokalen Straßenverkehr und anderen Umgebungsgeräuschen wie Grillengezirpe und zeitweise auftretenden Traktorenlärm bestimmt. Am heutigen Tag wurde zu dem vorstehenden angeführten Betrieb des Gebläses erhoben, dass es sich dabei um eine bestehende Lüftungsanlage vom Lokal und nicht um den Betrieb der neu errichteten Lüftungsanlage handelt. Vom Betrieb des Lokals V wurden zu Messbeginn noch kurzzeitig spielende Kinder am Spielplatz wahrgenommen. Ab ca. 20.45 Uhr waren weder vom Spielplatz noch von der Terrasse Geräusche wahrzunehmen, da diese für den Betrieb gesperrt wurden. Ab 22.00 Uhr wurde dann zusätzlich auch der Wintergarten für die Benutzung gesperrt. Die nunmehr vorliegenden Messergebnisse des Ist-Bestandes beschreiben daher die Ist-Situation einschließlich den rechtskräftig genehmigten Betrieb des Lokales V.

Bei den durchgeführten Messungen lagen die Dauerschallpegelwerte von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr zwischen 38 und 43 dB, die Basispegelwerte zwischen 33 und 36 dB und die mittleren Schallpegelspitzen bei 47 bis 55 dB. Im Zeitraum vor 22.00 Uhr lag der Dauerschallpegel bei 39 bis 44 dB, der Basispegel bei 36 dB und der mittlere Spitzenpegel bei 46 bis 52 dB. Vergleicht man die nunmehr ermittelten Messwerte mit den bisherigen erhobenen Ist-Bestandswerten ohne Geräuschtrennung mit Spielplatz, Terrasse und Wintergarten aus dem Jahr 2005, so ist festzustellen, dass die Messergebnisse im Jahr 2005 ab 22.30 Uhr lauter waren und vor 22.30 Uhr leiser als derzeit. Bezüglich des Basispegels zeigt sich, dass dieser jetzt höher liegt als 2005.

Insgesamt gesehen ist in Bezug auf die örtliche Ist-Situation festzustellen, dass zwischen den einzelnen Messungen kein großer Unterschied besteht. Damit ergeben sich auch keine wesentlichen Auswirkungen in Bezug auf die schalltechnisch nicht kritischen Betriebsanlagenteile, wie der Erweiterung der Gaststube, der Errichtung des Stüberls, des Wintergartens, der Küche, der Lüftungsanlage und der Kühlanlagen. Die im Bescheid der BH Braunau vom 24.7.2006 festgeschriebenen Auflagen sind ausreichend und bedürfen keiner Änderung.

Einer besonderen Betrachtung bedarf jedoch der Betrieb der Terrasse und des Kinderspielplatzes. Über diese Betriebsanlagenteile sind in den Unterlagen plausible und nachvollziehbare Emissionsangaben und Immissionsprognosen enthalten. Bezüglich dem Kinderspielplatz wurden die Immissionen nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 37 angenommen, wobei der Emissionsansatz für 20 Kinder und 10 Erwachsene getroffen wurde. Dies wird für den gegenständlichen Spielplatz als worst case-Annahme angesehen. Es errechnet sich in Bezug auf die Nachbarliegenschaft Familie S ein Prognosewert von 47 dB für den Dauerschallpegel und von 54 dB für den Spitzenpegel. Da diese Geräusche sehr wesentlich durch die menschliche Stimme geprägt sind, ist nach der ÖNORM S5004 ein Anpassungswert für Informationshältigkeit von 5 dB dem Dauerschallpegel zuzurechnen, wodurch sich ein Beurteilungspegel von 52 dB ergibt. Der Spielplatz soll in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden.

Die gegenständliche Terrasse ist für 70 Personen vorgesehen. Die Emissionsprognose erfolgte unter Zugrundelegung der ÖNORM S5012 und errechnet sich daraus eine Immissionsprognose von 39 dB für den Dauerschallpegel und von 48 dB für den Spitzenpegel. Gleichermaßen wie beim Spielplatz werden die Geräusche im Terrassenbetrieb durch Unterhaltung und Sprache bestimmt, wonach hier ebenfalls ein Anpassungswert von 5 dB für Informationshältigkeit entsprechend der ÖNORM S5004 zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich ein Beurteilungspegel von 44 dB für den Dauerschallpegel.

Aus den durchgeführten Bestandsmessungen ist ableitbar, dass die örtliche Ist-Situation zur Tageszeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit einem Basispegel von 34 dB und einem Dauerschallpegel von 43 dB, im Abendzeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit einem Basispegel von 32 dB und einem Dauerschallpegel von 42 dB sowie in der Nacht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr mit einem Basispegel von 28 dB und einem Dauerschallpegel von 38 dB zu beschreiben ist.

Im Zuge des am heutigen Tag durchgeführten Ortsaugenscheines und den Projektsunterlagen ist festzuhalten, dass der Wintergarten in südlicher Richtung im Anschluss an das bestehende Gebäude errichtet wurde und weiter in südlicher Richtung die Terrasse besteht. Von dort ausgehend weiter in südlicher Richtung ist der Kinderspielplatz situiert. Das Gelände des Kinderspielplatzes ist um ca. 1,5 bis
2 m unter dem Niveau der Terrasse und ist von Ost nach West abfallend mit Geländestufen. In östlicher Richtung befindet sich die Nachbarliegenschaft S, wobei zwischen der Liegenschaft V und der Liegenschaft S eine unbebaute Grundstücksfläche vorhanden ist. Das Wohnhaus der Familie S hat sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. OG Wohn- und Schlafbereiche, die zum Teil auch in Richtung der Liegenschaft V zeigen.

Vergleicht man die Prognosewerte vom Kinderspielplatz und von der Terrasse mit den Bestandswerten, so zeigt sich, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen die Bestandssituation deutlich übersteigen, wodurch eine Veränderung der örtlichen Situation erfolgt. Hinsichtlich des Terrassenbetriebes wurde vom schalltechnischen Projektanten im schalltechnischen Projekt GZ. 2435 vom 2.8.2005 festgehalten, dass durch die Errichtung einer 2 m hohen Lärmschutzwand an der ostseitigen Grenze des Gastgartens die Möglichkeit besteht, die Kriterien der ÖAL 3 zu erfüllen. Bezüglich den Kinderspielplatz wurden vom schalltechnischen Projektanten keine Vorschläge im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen getroffen.

Nachdem in allen betrachteten Zeiträumen die Ist-Situation sich so darstellt, dass der Dauerschallpegel um zumindest 10 dB über dem Basispegel liegt, ist entsprechend der gängigen Beurteilungspraxis danach zu trachten, dass zusätzliche Schallimmissionen diese Situation nicht mehr wesentlich verändern sollen. Als nicht wesentlich wird allgemein eine Veränderung im Rahmen der Aussagegenauigkeit angesehen und es ist dies eine Größenordnung von rund 1 dB. Vergleicht man nun die Prognosewerte (Beurteilungspegel) mit der Ist-Situation, so wird durch den Betrieb des Kinderspielplatzes eine Veränderung zur Tageszeit um 9 dB und durch den Terrassenbetrieb von 3 dB und in der Abendzeit (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von 10 dB durch den Kinderspielplatz und von 3 dB durch den Terrassenbetrieb verursacht.

Auf Grund der örtlichen Lage bzw. der Wohnsituation auf der Liegenschaft S ist grundsätzlich auch der Wohnbereich im 1. OG ein schützenswerter Bereich. Die Schallschutzmaßnahmen werden daher dementsprechend  zu dimensionieren sein. Wie bereits ausgeführt, ist im Bereich des Gastgartens die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich, die auf Grund der Situation auf der Liegenschaft S eine Höhe von 2,5 m über Terrassenniveau aufweisen muss. Bezüglich des Spielplatzbereiches wird an der Ostseite des Spielplatzes ebenfalls eine Schallschutzmaßnahme für notwendig erachtet. Da bedingt durch die aufgestellten Spielgeräte (Turmkombination) die Schallquelle höher liegt als bei spielenden Kindern am Boden, wird die Schutzmaßnahme eine Höhe von 3 m über dem Geländeniveau aufweisen müssen. Bei Realisierung dieser Schallschutzmaßnahmen werden die betriebsbedingten Schallimmissionen bei der Nachbarliegenschaft S soweit reduziert, dass keine wesentliche Veränderung der bestehenden Ist-Situation zu erwarten ist.

Bezüglich der Immissionen aus dem Lokal bei geschlossener Tür und Fenster wird noch ergänzend festgehalten, dass sich hier in Bezug auf die Nachbarliegenschaft S ein Beurteilungspegel von 21 dB ergibt und dieser die örtliche Situation nicht verändern kann.

 

Aus schalltechnischer Sicht wird die Vorschreibung folgender Auflagen für notwendig erachtet:

1.  Entlang der Ostseite der Terrasse ist eine mindestens 2,5 m hohe Schallschutzwand bezogen auf das Terrassenniveau zu errichten, welche dicht an den Wintergarten anzuschließen ist. Zudem ist diese Schallschutzwand auch im Bodenbereich und zwischen den einzelnen Elementen fugendicht herzustellen und muss ein Schalldämmmaß von zumindest 20 dB aufweisen. Sollte die Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundgrenze der Liegenschaft V und nicht unmittelbar entlang der Terrasse errichtet werden, so müsste die Lärmschutzwand eine Höhe von 3 m aufweisen und auf Höhe der östlich gelegenen Garage beginnen.

2.    Entlang der Ostseite des Kinderspielplatzes ist eine 3,0 m hohe Lärmschutzwand im Anschluss an die Schallschutzwand der Terrasse bis auf Höhe der Turmkombination (entsprechend Lageplan Beilage 1) ebenfalls fugendicht und mit einem Schalldämmmaß von 20 dB zu errichten."

 

 

4.2. Basierend auf diesem Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

 

"Gegen die Genehmigung der Erweiterung der bestehenden Gaststättenbetriebsanlage durch eine Erweiterung der bestehenden Gaststube, die Errichtung eines Stüberls, einer Terrasse, eines Wintergartens, einer Küche, einer Lüftungsanlage und eines Spielplatzes wurde Berufung erhoben.

 

Beim heutigen Ortsaugenschein zeigte sich, dass die o.a. Erweiterungen in einem Bereich situiert sind, die durch Bewuchs (Nadelbäume im Bereich der Terrasse), und durch eine an der Grundstücksgrenze entlang laufende Buchenhecke zur Nachbarschaft abgegrenzt sind. Das Gelände ist generell zum Anwesen des Berufungswerbers leicht ansteigend. Von den Wohn- u. Schlafräumen des Berufungswerbers besteht, von der Einsichtigkeit durch den Bewuchs an der Grenze des Grundstückes der Betriebsanlage optisch unterbrochen, Sichtverbindung.

 

Die Betriebsanlage selbst ist dem Aspekt nach ein Gaststättenbetrieb, die als Gaststätte betrieben wird und gleichzeitig als Anlaufstelle für den am Seeufer situierten Campingplatz ist. (Es war erkennbar, dass viele  Stellplätze als Dauercampingplätze eingerichtet sind).

 

Die Umgebungsgeräuschsituation war zur Zeit des Ortsaugenscheines durch Naturgeräusche, vereinzelt durch den Betrieb einer Trennscheibe wahrnehmbare Reparaturarbeiten am Platz, vereinzelte Vorbeifahrten am Objekt und einen Überflug durch ein Verkehrsflugzeug geprägt.

Spezifische Wahrnehmungen zur Zeit des Ortsaugenscheines waren von der Gaststätte, dem Campingplatz und dem Spielplatz offensichtlich saison- u. tageszeitbedingt nicht gegeben.

 

Die lärmschutztechnischen Ausführungen, - auf die im Detail verwiesen wird, beschreiben die technischen Erhebungen, auf denen die medizinische Beurteilung aufbaut.

 

Gutachten:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung,-Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. H et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

 

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Cofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Üblicherweise sind in der Nachtzeit von diesen Werten rd. 10 dB in Abzug zu bringen, um den erfahrungsgemäß geringeren Aktivitäten in der Umgebung zur Nachzeit Rechnung zu tragen.

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB am Ohr des/der Schlafenden (also im innen im Schlafraum) angegeben.

 

 

Da es weder wünschenswert noch statthaft ist,  ruhigere Gebiete uneingeschränkt bis zu einem numerisch festgelegten Wert „mit Lärm aufzufüllen“, ist es  in der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen notwendig,  einerseits die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen.

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird. Festgestellt wird, dass damit nicht zwingend eine Forderung nach „Nicht-Hörbarkeit“ abzuleiten ist, sondern dass beispielsweise aufgrund verschiedener Charakteristika eine Wahrnehmbarkeit verbunden sein kann. Um einem adäquaten Schutz vor Lärm gerecht zu werden, ist das Normen– u. Regelwerk anzuwenden, in das auch die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung einfließen.

 

Aus der Lärmwirkungsforschung ist bekannt,  dass eine Veränderung eines Schallpegels um 10 dB etwa einer Verdoppelung der subjektiv wahrgenommenen Lautstärke entspricht.

Aus der Lärmwirkungsforschung ist weiters bekannt, dass das Ausmaß einer Störung größer wird, je mehr sich der Pegel einer Störlärmquelle über eine Bestandsituation erhebt.

Um eine Orientierung für  das Ausmaß der Störung zu geben, kann die Beschreibung der Reaktionen in der Bevölkerung herangezogen werden.

 

Statistisch erhobene Reaktionen der Öffentlichkeit auf Lärmimmissionen im Wohnbereich (in Räumen und im Freien)

 

Überschreitung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel

Zu erwartende öffentliche Reaktion

 

Kathegorie                                 Beschreibung

0

keine

keine Reaktion

5

wenig

vereinzelte Beschwerden

10

mittel

verbreitete Beschwerden

15

stark

Drohung mit Gemeinschaftsreaktionen

20

sehr stark

nachdrückliche Gemeinschaftsreaktionen

 

 

Selbst wenn die frühere Grenzwertfindung der früheren ÖAL-Richtlinie Nr.3 , definiert durch die Addition von 10 dB zum Grundgeräuschpegel verlassen wurde, spiegelt die o.a. tabellarische Zusammenstellung ein Maß der Störeinflüsse wider.

 

 

Aus der Gegenüberstellung der Ist-Situation mit den prognostizierten Beurteilungspegeln ergeben sich folgende Pegelwerte für die Beurteilung:

 

 

Emissionsquelle:                Beurteilungspegel am Immissionsort :

 

Spielplatz                              (47 dB Dauerschallpegel)

                                               52 dB unter Berücksichtigung des

                                               Anpassungswertes von +5 dB       54 dB Spitzenpegel

 

Terrasse                               (39 dB Dauerschallpegel)             48 dB Spitzenpegel

                                               44 dB unter Berücksichtigung

                                               des Anpassungswertes von + 5 dB

 

 

Ist-Lärmsituation:

Basispegel: 34 dB               Dauerschallpegel: 43 dB   zur Tageszeit            06:00-19:00 Uhr

Basispegel: 32 dB               Dauerschallpegel: 42 dB   zur Abendzeit           19:00-22:00 Uhr

Basispegel: 28 dB               Dauerschallpegel: 38 dB   zur Nachtzeit 22:00-06:00 Uhr

                                                                                             

 

 

Veränderung der Ist-Situation (ohne Schallschutzmaßnahmen):

 

Aus der Gegenüberstellung der Ist-Lärmsituation und den Beurteilungspegeln ergibt sich, je nach Störlärmquelle und Zeitraum eine Veränderung von   +3 bis 10 dB.                       

 

Im Sinne der eingangs angeführten Definitionen zur Differenzierung der Begriffe Gesundheitsgefährdung – Belästigung ergibt sich, dass durch das Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen in der Abendzeit durch die deutliche Veränderung der Umgebungslärm-Ist-Situation mit erheblichen Belästigungsreaktionen im Sinne von Störungen des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses, wie es üblicherweise in ruhigen Wohnumgebungen erwartet wird, in der Nachbarschaft zu schließen ist. Diese führen zu verminderter Erholung, Verärgerung und psychovegetativen Aktivierungen, die bei dauerndem Fortbestand oder regelmäßig über längere Zeiträume (einige Wochen) wiederkehrendem Auftreten auch gesundheitsrelevante Auswirkungen (z.B. Schlafstörungen) bewirken können.

 

Deshalb ist es aus umweltmedizinischer Sicht notwendig, die in den immissionsschutztechnischen Ausführungen beschriebenen Schallschutzmaßnahmen zu realisieren, zusätzliche medizinische Auflagen ergeben sich nicht."

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Gemäß § 112 Abs.3 GewO 1994 idgF dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse iSd § 113 Abs.1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.

 

 

Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. steht fest, dass die ursprünglich beantragte Betriebszeit für den Terrassenbetrieb in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September  von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr im erstinstanzlichen Verfahren auf 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt wurde. Dies wurde vom Konsenswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung auch bestätigt.

Die lärmtechnische Beurteilung bezieht sich somit auf die eingeschränkte Betriebszeit von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen im schalltechnischen Projekt, DI Dr. K, ZT GmbH für Bauingenieurwesen vom 2.8.2005, GZ. 2435, Seite 3 und 4, zur Frage der Genehmigungspflicht eines Gastgartens ist vorweg klarzustellen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Betrieb eines solchen Gastgartens unabhängig von der beantragten Betriebszeit einer Genehmigungspflicht unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der zitierte § 112 Abs.3 GewO (vormals § 148 Abs.1) keine Rechtsgrundlage für den Betrieb eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Gastgartens bietet (VwGH 21.5.1996, Zl. 95/04/0219 ua).

§ 112 Abs.3 GewO 1994 regelt lediglich die Gewerbeausübung in Gastgärten. Wie der Verwaltungsgerichtshof, auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wiederholt dargelegt hat, ist auch ein dem § 148 Abs.1 GewO 1994 (jetzt § 112 Abs.3) zu unterstellender Gastgartenbetrieb unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig und daher gemäß § 77 Abs.1 leg.cit. "erforderlichenfalls" unter Auflagen zu genehmigen. Das bedeutet, dass der Betrieb eines solchen Gastgartens nur genehmigt werden kann, wenn durch die gleichzeitige Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen sichergestellt ist, dass die im § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden können. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem den § 112 Abs.3 unterliegenden Gastgarten  ausgehenden auf die Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und erforderlichenfalls Auflagen zur Erreichung der sich aus § 74 Abs.2 ergebenden Schutzzwecke vorzuschreiben (VwGH 17.3.1998, 96/04/0078).

 

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich auch der Gesetzgeber in der Gewerberechtsnovelle von 2002 insofern angeschlossen, als der mit der Novelle 1998 dem damaligen § 148 Abs.1 angefügte letzte Satz "im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder Änderung, das sich auch nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes erfüllt, dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig" in die entsprechende Nachfolgeregelung des § 112 Abs.3 nicht übernommen wurde. Der Ausschussbericht 1998 führte seinerzeit hiezu aus, dass dieser Satz als eine dem Sinn oder Zielsetzung des § 148 entsprechende ausdrückliche Klarstellung in das Gesetz aufgenommen wurde, um allfällige Vollzugschwierigkeiten hintanzuhalten. Die Gewerberechtsreform 2002 hat eben diesen Satz des § 148 Abs.1 in die Nachfolgeregelung des § 112 Abs.3 nicht übernommen. Obgleich seinerzeit nach dem zitierten Ausschussbericht nur als Klarstellung dienend, darf bezweifelt werden, dass der Entfall dieses Satzes noch zur Interpretation des verbleibenden Textes des § 112 Abs.3 erster und zweiter Satz berechtigt, dass im Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren hinsichtlich Lärmschutz für den der Betriebszeitengarantie unterliegenden Zeitraum keinerlei Auflagen vorgeschrieben werden dürfen (siehe Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, 2. Auflage, Springerverlag, § 112 Abs.3 RZ 25).

In diesem Zusammenhang wird auch auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2007, 2007/04/0111, verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung eines Gastgartens wegen zu erwartender Lärmbelästigungen für die Nachbarn abgewiesen wurde.

 

Im Lichte dieser VwGH-Judikatur hat die Erstbehörde auch eine lärmtechnische Beurteilung sowohl hinsichtlich der Änderung der dem Gastgewerbebetrieb zugehörigen Räumlichkeiten als auch des Terrassenbetriebes vorgenommen. Dieser lärmtechnischen Beurteilung wurde das von den Konsenswerbern vorgelegte schalltechnische Projekt vom 2.8.2005, GZ. 2435, das unter anderem den schalltechnischen Ist-Bestand beinhaltet, zu Grunde gelegt.

Zu Recht wurde jedoch vom Berufungswerber bemängelt, dass dieses schalltechnische Projekt von falschen Voraussetzungen ausgeht.

Nach dem oben zitierten § 77 Abs.2 GewO 1994 ist nämlich die Beurteilung, ob von Betriebsanlagen ausgehende Belästigungen für die Nachbarn zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die beantragte Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden Menschen auswirken.

Um diesbezüglich Feststellungen treffen zu können, hat die Behörde daher zunächst den Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entspricht und zwar ohne Einbeziehung der zu beurteilenden neuen Betriebsanlage bzw. ihrer Änderung.

Vorliegend wurde allerdings bei der Erhebung der Ist-Situation sowohl der zu genehmigende Terrassenbetrieb als auch das Lokal mit einbezogen.

Aus diesem Grund wurden im Berufungsverfahren neuerlich Ist-Bestandserhebungen und zwar am 21.4.2007 in der Zeit von 20.33 Uhr bis 00.00 Uhr durchgeführt und darüber einer schalltechnischer Prüfbericht von 7.5.2007, GZ. 2782, erstellt und als Projektsergänzung vorgelegt.

Nach den Ausführungen des dem Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen beschreiben nun diese vorliegenden Messergebnisse die tatsächliche Ist-Situation einschließlich den rechtskräftig genehmigten Betrieb des Lokales V.

 

Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wird hinsichtlich der Erweiterung des Gastlokals den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen gefolgt und festgestellt, dass die diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen ausreichend sind, um die bestehende Immissionssituation für den Nachbarn nicht zu verändern .

Als kritische Lärmquellen für den Nachbarn wurden allerdings der Betrieb der Terrasse und des Kinderspielplatzes festgestellt.

Unter Berücksichtigung des Charakters und der Intensität der von diesen Betriebsanlagenteilen ausgehenden Lärmereignissen ist festzustellen, dass in sämtlichen betrachteten Zeiträumen die betriebsbedingten Schallimmissionen die Bestandssituation deutlich übersteigen und damit eine Veränderung der örtlichen Situation gegeben ist. Durch den Betrieb des Kinderspielplatzes ergibt sich eine Veränderung zur Tageszeit um 9 dB, durch den Terrassenbetrieb von 3 dB und in der Abendzeit (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von 10 dB durch den Kinderspielplatz und von 3 dB durch den Terrassenbetrieb.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde fußend auf dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen festgestellt, dass durch die zu erwartenden Immissionen, die eine deutliche Veränderung der Umgebungslärm-Ist-Situation darstellen, mit erheblichen Belästigungsreaktionen im Sinne von Störungen des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses für die Nachbarn zu rechnen ist, die zu psychovegetativen Aktivierungen führen, die bei dauerndem Fortbestand oder über längere Zeiträume hinweg auch gesundheitsrelevante Auswirkungen wie Schlafstörungen bewirken können.

Um die von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen und die damit verbundenen erheblichen Belästigungsreaktionen für die Nachbarn hintanzuhalten, war es somit erforderlich, die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Vorkehrung, nämlich die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Ostseite der Terrasse und des Kinderspielplatzes wie in den Auflagepunkten 23 und 24 beschriebenen Form, vorzuschreiben.

 

Zu dem weiteren vom Nachbarn S vorgebrachten Einwand bezüglich Verkehrsbeeinträchtigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs.2 Z4 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Gemeinde S ein Parkplatz- bzw. Verkehrskonzept hinsichtlich der öffentlichen Parkplätze vorgelegt hat, nach dem eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten ist.

 

Wenn nun von den Nachbarn vorgebracht wird, es sei zu befürchten, dass die Konsenswerber die vorgeschriebenen Auflagen bzw. den gewerbebehördlich genehmigten Konsens nicht einhalten würden, so ist hiezu festzustellen, dass diese Befürchtung nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann.

 

Insgesamt war dem Berufungsvorbringen, soweit es die befürchtete Lärmbelästigung durch den Betrieb der Terrasse und des Kinderspielplatzes betrifft, Folge zu geben und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.04.2008, Zl.: 2007/04/0216-11

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