Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440090/2/BP/AB

Linz, 18.12.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Beschwerde des Mag. W H, vertreten durch Mag. S L, Rechtsanwalt in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zurechenbare derzeit unbekannte Organe, vermutlich der Polizeiinspektion Nietzschestraße zugehörig, Stadtpolizeikommando Linz in 4010 Linz am 04.11.2007 um ca. 02:45 Uhr durch rechtswidriges Anhalten, rechtswidrige Mitnahme und rechtswidriges Anlegen von Handfesseln und Körperverletzung beschlossen:

 

 

            Die Beschwerde wird insoweit mit ihr die Verletzung der Richtlinien-Verordnung behauptet wird, an das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 89 Sicherheitspolizeigesetz – SPG iVm § 6 Abs. 1 AVG iVm §.89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

1. Nach Schilderung des Mag. W H (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde er am 4. November 2007 von Organen der Polizeiinspektion Nietzschestraße von ca. 02:45 Uhr bis ca. 04:30 Uhr durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zurechenbare derzeit unbekannte Organe, vermutlich der Polizeiinspektion Nietzschestraße zugehörig, Stadtpolizeikommando Linz in 4010 Linz durch rechtswidriges Anhalten, rechtswidrige Mitnahme und rechtswidriges Anlegen von Handfesseln und Körperverletzung in seinen Rechten verletzt.

 

2. Gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde vom 13. Dezember 2007 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 17. Dezember 2007).

 

Der Beschwerdeführer richtet sich darin ua. auch gegen Details der Vorgangsweise der Beamten, die nicht der Richtlinien-Verordnung entsprochen hätten.

 

 

3. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, hat der Unab­hängige Verwaltungssenat insoweit mit einer Beschwerde an ihn die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

In der Maßnahmenbeschwerde vom 13. Dezember 2007 werden zum Teil ausdrücklich, zum Teil implizit auch Verletzungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, behauptet, die auf Grund des § 31 SPG ergangen ist. Die Beschwerde ist daher der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

 

 

Bernhard Pree

 

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