Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162755/2/Kof/Jo

Linz, 17.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E N B, geb. , A D, H gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.11.2007, VerkR96-31843-2007,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro              und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  120 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe .................................................................................... 400,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................. 40,00 Euro

                                                                                                                              440,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................................... 120 Stunden.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in               der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

 

 

 

 

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 bei km 171.730 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 08.07.2007, 07:56 Uhr.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:  § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

 

Fahrzeug:  Kennzeichen  MTK- ...... , Personenkraftwagen .....

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

508,00 Euro              168 Stunden                                                 § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  558,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich Ihnen bereits mitteilte, wurde ich von einem zivilen Fahrzeug verfolgt, da ich Angst hatte versuchte ich dieser Bedrängnis zu entkommen.

Bezüglich Ihres Schreibens möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich seit 5 Jahren Sozialhilfe beziehe (556,96 + Nebenjob € 240,-).

Davon begleiche ich alle meine Kosten (Wohnung, Verpflegung usw.).

Ich habe auch Schulden beim Jugendamt und kann diese nicht begleichen.

Das Fahrzeug welches ich fuhr gehört einem Bekannten von mir (B. E.).

Da ich schon mehrfach operiert worden bin und daher nicht in der Lage bin vollbeschäftigt zu arbeiten kann ich für diese Kosten nicht aufkommen.

Mit freundlichen Grüßen"

Unterschrift

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

 

Aus der vom Bw eingebrachten Berufung gehr eindeutig hervor, dass diese sich            nicht  gegen  den  Schuldspruch,  sondern  nur  gegen  die  Strafbemessung  richtet.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen;   siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 119 ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO idF BGBl. I Nr. 15/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro –             im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen –                        zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges außerhalb des Ortsgebietes die jeweils  zulässige  Höchstgeschwindigkeit  um  mehr  als  50 km/h  überschreitet.

 

Dass der Bw "sich von einem zivilen Fahrzeug verfolgt fühlte", ist kein Notstand                iSd  § 6 VStG  und  somit  kein  tauglicher  Rechtfertigungsgrund. 

 

Grundsätzlich wäre daher die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe  nicht  als  überhöht  zu  bezeichnen.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt angenommen:  ca. 1.400 Euro/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Gem. Berufung betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des              Bw:  ca. 800 Euro/Monat; kein Vermögen; Sorgepflichten ("Schulden beim Jugendamt")

 

Die belangte Behörde hat beim Bw keinen mildernden Umstand gewertet.

 

Der Bw ist jedoch – dem Verfahrensakt ist jedenfalls nichts gegenteiliges zu entnehmen – bislang unbescholten; dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe  auf  120 Stunden  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz                10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 40 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum