Linz, 17.12.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E N B, geb. , A D, H gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.11.2007, VerkR96-31843-2007, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe .................................................................................... 400,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................. 40,00 Euro
440,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................................... 120 Stunden.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten.
Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 bei km 171.730 in Fahrtrichtung Wien.
Tatzeit: 08.07.2007, 07:56 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO
Fahrzeug: Kennzeichen MTK- ...... , Personenkraftwagen .....
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
508,00 Euro 168 Stunden § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
50,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 558,80 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, wurde ich von einem zivilen Fahrzeug verfolgt, da ich Angst hatte versuchte ich dieser Bedrängnis zu entkommen.
Bezüglich Ihres Schreibens möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich seit 5 Jahren Sozialhilfe beziehe (556,96 + Nebenjob € 240,-).
Davon begleiche ich alle meine Kosten (Wohnung, Verpflegung usw.).
Ich habe auch Schulden beim Jugendamt und kann diese nicht begleichen.
Das Fahrzeug welches ich fuhr gehört einem Bekannten von mir (B. E.).
Da ich schon mehrfach operiert worden bin und daher nicht in der Lage bin vollbeschäftigt zu arbeiten kann ich für diese Kosten nicht aufkommen.
Mit freundlichen Grüßen"
Unterschrift
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Aus der vom Bw eingebrachten Berufung gehr eindeutig hervor, dass diese sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die Strafbemessung richtet.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 119 ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO idF BGBl. I Nr. 15/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitet.
Dass der Bw "sich von einem zivilen Fahrzeug verfolgt fühlte", ist kein Notstand iSd § 6 VStG und somit kein tauglicher Rechtfertigungsgrund.
Grundsätzlich wäre daher die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe nicht als überhöht zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt angenommen: ca. 1.400 Euro/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
Gem. Berufung betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw: ca. 800 Euro/Monat; kein Vermögen; Sorgepflichten ("Schulden beim Jugendamt")
Die belangte Behörde hat beim Bw keinen mildernden Umstand gewertet.
Der Bw ist jedoch – dem Verfahrensakt ist jedenfalls nichts gegenteiliges zu entnehmen – bislang unbescholten; dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 40 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler