Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230987/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 17.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des D A, vertreten durch RA Dr. H B, L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. September 2007, Zl. II/S-32.640/06-2 SE, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das ange­fochtene Straf­erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "seit 21. Mai 2006" nunmehr "vom 21. Mai 2006 bis zum 28. August 2006" zu heißen hat.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Strafver­fahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und VStG, § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. September 2007, Zl. II/S-32.640/06-2 SE, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich als Fremder seit dem 21. Mai 2006 ohne aufenthaltsrechtliche Bewilligung und daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dadurch habe er eine Übertretung des § 120 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 6 des Fremden­polizei­gesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), be­gangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Beamten des fremdenpolizeilichen Referates der BPD Linz und der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungs­wer­bers als mildernd zu werten gewesen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse seien von Amts wegen geschätzt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 25. September 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Oktober 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gegen den Ausweisungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich rechtzeitig Beschwerde erhoben habe und dieser vom Verfassungsgerichtshof auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass er faktisch nicht abgeschoben werden dürfe. Daher liege auch keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 120 Abs. 3 Z. 1 und 2 FPG vor.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. II/S-32.640/06-2 SE; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrens­parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 31 FPG begeht u.a. derjenige eine Verwal­tungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder ohne gültigen Aufenthaltstitel und somit nicht rechtmäßig im Bundes­gebiet aufhält.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass das Asylverfahren am 20. Mai 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und in der Folge der Polizeidirektor von Linz den Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom 29. August 2006 ausgewiesen hat. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde sodann mit Bescheid der Sicher­heits­direktion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juni 2007, Zl. 184/06, abgewiesen. In der Folge hat der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 1. August 2007, B1412/07-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

 

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 28. September 2004, Zl. 2000/18/0244) setzt zwar die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nur – den angefochtenen Bescheid und alle damit verbundenen Wirkungen (Tatbestandswirkung, Bindungswirkung, Rechtskraft) außer Kraft, sodass dieser insbesondere nicht mehr die Grundlage für ein Strafverfahren gemäß § 120 FPG zu bilden vermag. Umgekehrt resultiert daraus jedoch nicht, dass damit der Aufenthalt des Fremden für den Zeitraum vor der Erlassung legitimiert – iSv rechtmäßig – wäre: Denn die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Ausweisungsbescheides vermag von vornherein nichts zur Klärung der Frage der Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes für einen vor der Erlassung des Ausweisungsbescheides liegenden Zeitraum beizutragen.

 

3.2.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Rechtsmittelwerber nur wegen eines rechtswidrigen Aufenthalts im Zeitraum zwischen dem 21. Mai 2006 und dem 28. August 2006 bestraft werden durfte.

 

Nur insoweit hat er daher tatbestandsmäßig und indem er es unterließ, sich über die maßgeb­lichen fremdenrechtlichen Vorschriften zu informieren, auch fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 120 FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 6 FPG gehandelt.

 

3.3. Da sich somit der Tatzeitraum auf knapp 3 Monate verkürzt, findet es der Oö. Verwal­tungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldan­gemessen, die verhängte Geldstrafe mit 50 Euro und nach der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straf­erkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "seit 21. Mai 2006" nunmehr "vom 21. Mai 2006 bis zum 28. August 2006" zu heißen hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafver­fahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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