Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300774/20/BMa/Se

Linz, 11.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des R P, geb.      , vertreten durch Mag. U S, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. Jänner 2007, Zl. Pol96-126-2006, wegen Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. auf 11 Stunden und zu 2. auf 2 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

      II.      Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51 c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr.           52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: § 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1) 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) und 2) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, weil er als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG des Vereins "Musikverein G", welcher Veranstalter gemäß § 1 Abs.1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 war,

1) dem Bescheid der Gemeinde P vom 18. April 2003, Pol-213-2/2003, zuwider gehandelt habe, weil er bei der in der Nacht zum 10. September 2006 in G 8, P statt gefundenen Veranstaltung "D-N" die Bedingungen und Auflagen der Veranstaltungsbewilligung nicht eingehalten habe, da entgegen dem Spruchabschnitt I Punkt 1. des Bescheides die Veranstaltung bis mindestens 4 Uhr gedauert habe, obwohl sie um 3 Uhr hätte enden müssen und

2) dem Bescheid der Gemeinde P vom 18. April 2003, Pol-213-2/2003, zuwider gehandelt habe, weil er bei der in der Nacht zum 10. September 2006 in G 8, P, statt gefundenen Veranstaltung "D-N" die Bedingungen und Auflagen der Veranstaltungsbewilligung nicht eingehalten habe, weil entgegen dem Spruchabschnitt I Punkt 1. des Bescheides iVm Punkt 6 der als Bescheidbestandteil erklärten allgemeinen Auflagen der Veranstaltungsbewilligung kein Ordnerdienst, bestehend aus mindestens 3 Personen, zur Gewährleistung eines geordneten Veranstaltungsablaufes eingesetzt gewesen sei. Dadurch habe er jeweils § 16 Abs.1 Z7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75/1992 idF LGBl. Nr. 61/2005, verletzt. Ferner habe er gemäß § 64 VStG 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

1.2. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen begründend aus:

Der Bw stehe als Obmann dem Musikverein G vor. Diesem sei mit Bescheid der Gemeinde P, Pol-213-2/2003, vom 18. April 2003 die veranstaltungsrechtliche (Dauer)Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung "D-N" in G 8 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Als Sperrstunde (Veranstaltungsende) für die Vereinsveranstaltungen sei jeweils 3 Uhr festgelegt worden. Gemäß der Auflage unter Punkt 6 sei zur Gewährung eines geordneten Veranstaltungsablaufes ein Ordnerdienst, bestehend aus mindestens 3 Personen, einzusetzen gewesen. Als Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. – gelände sei die Scheunenhalle, die Kellerbar sowie der Vorplatz des Anwesens G, festgelegt worden. In Analogie zu den gewerberechtlichen Sperrzeitenregelungen dürfe Personen, insbesondere Gästen, nach Eintritt des festgelegten Veranstaltungsendes ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen und –flächen nicht mehr gestattet werden. Sie hätten diese spätestens zur "Sperrstunde" zu verlassen. Zum Kontrollzeitpunkt, nämlich ca. 1 Stunde nach Veranstaltungsende seien noch Personal sowie Besucher anwesend gewesen, dies sei durch den Bw nicht bestritten worden und durch die Wahrnehmung der Polizeibeamten und der Zeugenaussagen eindeutig belegt. Hinsichtlich des vorgeschriebenen Ordnerdienstes werde nicht nur auf die bloße Nominierung eines solchen abgestellt, sondern aufgrund der Bescheidauflagen sei auch eine Instruierung sowie die faktische Exekution des Auflagenzweckes erforderlich. Als verantwortlicher Leiter der Veranstaltung habe der Bw nicht mit der nötigen Vehemenz auf den Ordnerdienst eingewirkt, bzw. dessen Tätigkeit in der Form überwacht, dass am Veranstaltungsende für entsprechende und rechtzeitige Ruhe und Ordnung gesorgt worden wäre. Der Bw habe einen Schuldentlastungsbeweis in subjektiver Hinsicht im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht erbracht. Bei den Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnissen sei die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Straferschwerend seien drei einschlägige Verwaltungsvormerkungen aus dem Jahr 2006 zu berücksichtigen gewesen, mildernde Umstände seien nicht hervor gekommen. Als Verschulden sei eine grob fahrlässige Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen gewesen, dies auch im Hinblick auf das Vorliegen einschlägiger aktueller Beanstandungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 16. Jänner 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 26. Jänner 2007 – und damit rechtzeitige – Berufung vom 24. Jänner 2007.

 

Das angefochtene Straferkenntnis macht Begründungsmängel, Feststellungsmängel und falsche rechtliche Beurteilung geltend. Abschließend wurde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids gestellt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Pol96-126-2006, und am 12. November 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsvertreters des Bw, Mag. U S, und des Bw durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und die Zeugen F H, M R, KontrInsp. J H, AbtInsp. H S, BezInsp. K N und H P wurden einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.  Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

Am 9. September 2006, beginnend mit ca. 20 Uhr, wurde die durch die veranstaltungspolizeiliche Genehmigung vom 17. April 2003 genehmigte Veranstaltung "D-N" durchgeführt. Gemäß Bescheid des Bürgermeisters von P vom 18. April 2003 wurde die Bewilligung zur Durchführung dieser Veranstaltung unter bestimmten Auflagen erteilt. Dem diesen Bescheid zugrunde liegenden Antrag zur Durchführung einer Veranstaltung ist zu entnehmen, dass Beginn/Ende der Veranstaltung mit 20 Uhr bis 3 Uhr angegeben wurde. Der Veranstaltungsort wurde mit "G, Scheune und Vorplatz mit Vorzelt, Bar im UG" beschrieben. Als Parkplätze wurde "anschließende Wiesenfläche" angegeben.

Der Genehmigungsbescheid zur Durchführung der Veranstaltung vom 18. April 2003 beinhaltet auch allgemeine Auflagen für Veranstaltungsbewilligungen.

Gemäß Punkt 6 dieser Auflagen ist zur Gewährung eines geordneten Veranstaltungsablaufes ein Ordnerdienst, bestehend aus mindestens drei Personen, einzusetzen. Die hiefür vorgesehenen Personen müssen ein Mindestalter von 19 Jahren aufweisen und vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung ausreichend instruiert werden. Außerdem sind den Personen des Ordnerdienstes die Bescheidauflagen der Veranstaltungsbewilligung so weit zur Kenntnis zu bringen, als diese ihren Einsatzbereich betreffen. Als den Ordnerdienst betreffende Auflagen sind beispielsweise angegeben, "Schirme, Stöcke udgl. sind von den Besuchern beim Ordnerdienst in der Garderobe abzugeben" (Punkt 28 der Allgemeinen Auflagen).

Oder gemäß Punkt 31 hat der Veranstalter das Personal und den Ordnerdienst in der Handhabung der Handfeuerlöschgeräte zu unterweisen und [diese haben] zu üben.

Am 10. September 2006 um ca. 4 Uhr wurde eine Überprüfung der Veranstaltung durchgeführt. Dabei wurden im umzäunten Bereich des Veranstaltungsgeländes und im Bereich des Vorzelts Personen angetroffen, die die Veranstaltung als Gäste besuchten.

Es wurde zwar im Laufe der Veranstaltung ein Ordnerdienst eingesetzt, diese Einsetzung erfolgte aber nicht gemäß den Bedingungen und Auflagen der Veranstaltungsbewilligung zur Gewährleistung eines geordneten Veranstaltungs-ablaufes.

 

Die genaue Anzahl der sich noch im Veranstaltungsbereich aufhältigen Gäste kann nicht festgestellt werden, es waren jedoch zumindest 50 Veranstaltungsbesucher noch im Veranstaltungsbereich anwesend.

 

3.2.           Beweiswürdigend hat der Verwaltungssenat erwogen:

Die Feststellungen hinsichtlich der Örtlichkeiten der Veranstaltung und der festgelegten Uhrzeit des Endes der Veranstaltung ergibt sich aus dem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung erteilt wurde und dem diesem zugrunde liegenden Antrag. Der entgegenstehenden Aussage des Bw, er sei ursprünglich der Meinung gewesen (und jetzt nicht mehr), dass auch der Vorbereich des Veranstaltungsgebäudes als Veranstaltungsort gelte, werden die dem Veranstaltungsbescheid zugrunde liegenden Angaben im Antrag zur Durchführung einer Veranstaltung, Punkt IV.1. Veranstaltungsort, entgegen gehalten.

Demnach hat auch der Bw nicht bestritten, dass sich seinen Angaben nach 10 Gäste in den Veranstaltungsräumen und 20-30 Personen im Vorbereich des Veranstaltungsgebäudes, der noch als Veranstaltungsort gilt, aufgehalten haben.

Von keinem der vernommenen Zeugen wird bestritten, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle um 4 Uhr noch Personen im Veranstaltungsbereich aufgehalten haben. Lediglich hinsichtlich der Anzahl der dort anwesenden Personen gibt es differierende Angaben.

 

Unstrittig ist auch, dass zwar ein Ordnerdienst eingesetzt, dieser jedoch nicht bescheidgemäß instruiert war. Dies ergibt sich aus den Angaben des Bw (Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 12. November 2007) und den Angaben der Zeugen M R (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 12. November 2007 und F H (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 12. November 2007).

 

3. 3.  In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs.1 Z7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75/1992 idF LGBl. Nr. 61/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwider handelt. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen (Abs.1) von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 7.200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters von P vom 18. April 2003 wurde dem Musikverein G, R P, die Bewilligung zur erwerbsmäßigen Durchführung der Veranstaltung "D-N" in der Zeit von 26. April 2003 bis 25. April 2008 in G 8, Gemeinde P unter in diesem Bescheid angeführten Bedingungen und Auflagen erteilt. Gemäß Punkt I.1. sind die gekennzeichneten Punkte der "Allgemeinen Auflagen" für Veranstaltungsbewilligungen, die als Beilage dem Bescheid angeschlossen wurden, einzuhalten. Gemäß Punkt 2 dieser Auflagen wurde hinsichtlich der Öffnungszeiten auf die Angaben des der Bewilligung zugrunde liegenden Projekts verwiesen. Gemäß Punkt II.4. des Antrags zur Durchführung einer Veranstaltung vom 17. April 2003 wurde "Beginn/Ende/Dauer" der Veranstaltung von 20 Uhr bis 3 Uhr fest gelegt. Gemäß Punkt 6 der vorerwähnten allgemeinen Auflagen für Veranstaltungsbewilligungen ist zur Gewährung eines geordneten Veranstaltungsablaufes ein Ordnerdienst, bestehend aus mindestens 3 Personen, einzusetzen. Die hiefür vorgesehenen Personen müssen ein Mindestalter von 19 Jahren aufweisen und vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung ausreichend instruiert werden. Außerdem sind den Personen des Ordnerdienstes die Bescheidauflagen der Veranstaltungsbewilligung soweit zur Kenntnis zu bringen, als diese ihren Einsatzbereich betreffen.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, befanden sich nach Ende der Veranstaltung immer noch Gäste im Veranstaltungsbereich. Die genaue Anzahl dieser Gäste ist rechtlich irrelevant. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in Analogie zur Rechtsprechung der Sperrzeitenregelungen der Gewerbeordnung nach Ende der Veranstaltung keine Gäste mehr im Veranstaltungsbereich sein dürfen.

 

Das Ermittlungsverfahren hat überdies ergeben, dass die als Ordner genannten Personen nicht im Sinne der Bescheidauflagen instruiert waren. Somit war bei der Veranstaltung in der Nacht zum 10. September 2006 auch kein Ordnerdienst ordnungsgemäß eingesetzt.

 

Damit hat R P als Obmann des Musikvereins G, der der durch den Bewilligungsbescheid Berechtigte und damit zur persönlichen Leitung der Veranstaltung Verpflichtete und allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist (§ 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992), das Tatbild im Sinne der ihm vorgeworfenen Strafnorm erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen wäre, die festgesetzte Sperrzeit einzuhalten und den Ordnerdienst entsprechend den Bescheidauflagen zu instruieren. Damit hat er aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft im Sinne des angelasteten Tatvorwurfs gehandelt.

 

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 7.200 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem geschätzten und unwidersprochen gebliebenen monatlichen Einkommen von 1.200 Euro, keinen Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen. Straferschwerend wurden 3 einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2006 gewertet. Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Verschuldens eine zumindest grob fahrlässige Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen.

Die verhängte Strafe von 250 Euro im ersten Fall beträgt ca. 3% und die verhängte Strafe von 50 Euro ca. 1% des für dieses Delikt vorgesehen Strafausmaßes und ist – insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen einschlägigen Vormerkungen aus dem Jahre 2006 – sehr niedrig angesetzt.

Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden im ersten Fall und 25 Stunden im zweiten Fall wurde nicht in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Diese wurde daher auf 11 Stunden im ersten und 2 Stunden im zweiten Fall herabgesetzt. Die gegenständliche Berufung war somit hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war der Spruch der belangten Behörde zu korrigieren.

 

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entfällt daher.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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