Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420528/3/SR/Ri

Linz, 17.12.2007

 

 

B E S C H L U S S 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde von F K S, geboren am in L, L, Mstraße, vom 28. November 2007 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeiorgane, die dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zurechenbar sind, folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 28. November 2007 eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerde eingebracht und erschließbar beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich feststellen möge, dass die Einweisung in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus rechtswidrig war und die Bf dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist. 

 

2. Am 5. Dezember 2007 hat sich die Bf telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt und um einen Vorsprachetermin ersucht. 

 

3.  Entsprechend der telefonischen Vereinbarung hat die Bf am 17. Dezember 2007 vorgesprochen und den Beschwerdesachverhalt mündlich vorgetragen. Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Abgrenzung der Zuständigkeiten (Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates bis zur Einlieferung in das WJKH, anschließend daran die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte), Durchsicht der von der Bf vorgelegten Schriftstücke und Aktenkopien, Einschätzung des Sachverhaltes durch den Patientenanwalt, Gespräch mit einem behandelnden Facharzt im WJKH, Aussagebereitschaft möglicher Zeugen und mögliches Kostenrisiko hat die Bf die vorliegende Beschwerde zurückgezogen.  

 

4. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden und zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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