Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230331/7/Gf/Km VwSen230333/7/Gf/Km VwSen230335/7/Gf/Km

Linz, 26.09.1995

VwSen-230331/7/Gf/Km VwSen-230333/7/Gf/Km

VwSen-230335/7/Gf/Km Linz, am 26. September 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung der W gegen Pkt. 2. der Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1994, Zlen. St-5591, 5906, u. 6110/94-B, wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes in drei Fällen zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.680 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Jeweils mit Pkt. 2. der Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1994, Zlen. St-5591 5906 u. 6110/94-B, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine (primäre) Freiheitsstrafe von jeweils 14 Tagen verhängt, weil sie in drei Fällen gewerbsmäßig Unzucht getrieben habe, ohne sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 591/1993 (im folgenden: ProstVO), begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl.Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 345/1993 (im folgenden: GeschlKrG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese der Rechtsmittelwerberin am 28. Juni 1994 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 11. Juli 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, die sich lediglich gegen die Höhe des Strafausspruches wendet.

2.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen führt die belangte Behörde hinsichtlich Strafart und Strafhöhe begründend aus, daß zwar die tristen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden, zahlreiche einschlägige Vormerkungen jedoch als erschwerend zu werten gewesen seien und diese überdies bisher nicht ausgereicht hätten, die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin vor, daß sie versuche, von der Prostitution loszukommen, es aber für sie aufgrund der hohen Strafen immer schwieriger werde, eine geregelte Arbeit zu finden. Zudem "habe sie ohnedies einen AIDS-Test des AKH Linz, also auch in dieser Beziehung Vorsorge getroffen".

Aus diesen Gründen wird eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BPD Linz zu Zlen.

St-5591, 5906 u. 6110/94; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs.

2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen duldet oder vornimmt, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Schließlich ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

4.2. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 2 VStG zunächst lediglich eine über die Berufungswerberin verfügte Bestrafung wegen Übertretung des § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstVO, nämlich jene vom 20. Mai 1993, Zl. St-1500/93-B, im Zuge der Strafbemessung als einschlägig und in diesem Sinne erschwerend berücksichtigt werden darf; damals wurde über die Berufungswerberin wegen dieses Vergehens eine (primäre) Freiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

Weitere Erschwerungsgründe bildet jedoch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin das inkriminierte Verhalten innerhalb eines kurzen Zeitraumes - nämlich zwischen dem 14. und dem 20. April 1994 - in drei Fällen (§ 33 Z. 1 StGB) gesetzt hat sowie ihr vier weitere, auf einer vergleichbaren schädlichen Neigung beruhende rechtskräftige Vorstrafen, nämlich wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a des Oö.

Polizeistrafgesetzes (Prostitution an öffentlichen Orten) in einer Höhe zwischen 20.000 S und 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 28 Tagen) zur Last liegen (§ 33 Z. 2 StGB).

Demgegenüber kommt zum einen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zuge der Bemessung von Freiheitsstrafen von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 19 Abs. 2 letz ter Satz VStG); zum anderen ist das Vorbringen der Berufungswerberin, "mit diesem Gewerbe Schluß machen" zu wollen, nicht glaubhaft, wenn sie gleichzeitig vorbringt, "einen AIDS-Test des AKH Linz zu haben".

4.3. Angesichts dieser Erschwerungsgründe und des Umstandes, daß andererseits Milderungsründe nicht vorliegen, kann der Oö. Verwaltungssenat aber weder finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen hinsichtlich der Strafart (weil gewichtige spezialpräventive Gründe für die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe sprechen) noch hinsichtlich der Strafhöhe gesetzwidrig ausgeübt hätte.

4.4. Aus diesen Gründen war sohin die gegenständliche Berufung abzuweisen und gleichzeitig die angefochtenen Straferkenntnisse hinsichtlich ihrer Spruchpunkte 2. zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von jeweils 560 S, d.s. insgesamt 1.680 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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