Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251647/4/Py/Da

Linz, 13.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über den Antrag des Herrn F L jun., geb. , L, E, vom 24. Oktober 2007 auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2007, AZ.: SV96-24-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "M T GmbH" mit Sitz in der Gemeinde E zu verantworten, dass die von der "A B und T GmbH" (Personalleasingfirma) mit Sitz in C, N, überlassenen p Staatsangehörigen D N, geb. , und M S S, geb. , vom 12.6.2007 bis 14.6.2007, 11 Stunden täglich mit dem Montieren von Schrankwänden auf der Baustelle des Bezirksaltenheimes in A, M, ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurden. Es wurden daher gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden, verhängt.

 

Im Zusammenhang mit diesem Straferkenntnis beantragte der Vater des Beschuldigten, Herr F L sen., geb. , in Vertretung des Beschuldigten vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. am 24. Oktober 2007 mündlich die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Berufungsverfahren.

 

2. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 2. November 2007 an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt, der gemäß  § 51a Abs. 3 VStG zur Entscheidung über diesen Antrag durch sein nach der Geschäftverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahrensakt. Da der gegenständliche Antrag keine Angaben zu den persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Antragstellers beinhaltet hat, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. November 2007, VwSen-251647/2/Py/Ps, eingeladen, binnen gesetzter Frist das dem Schreiben angeschlossene Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" vollständig auszufüllen und die darin getätigten Angaben mittels Nachweisen zu belegen. Laut Postrückschein wurde dieses an Herrn F L jun. gerichtete Schreiben am 16.11.2007 von Herrn F L sen. übernommen. Es hat damit mit 16.11.2007 die zweiwöchige Frist zu laufen begonnen und endete diese am 30.11.2007. Bis zum heutigen Tag wurden vom Antragsteller keinerlei Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Oö. Verwaltungssenat zur Kenntnis gebracht.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gem. § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetz wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist und zwar, wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind zum einen im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw. Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich machen würden und zum anderen wurden vom Antragsteller seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgewiesen.

Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der kumulativen Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

4. Ergänzend wird auf § 51 Abs.5 letzter Satz VStG hingewiesen, wonach die Berufungsfrist gegen das dem Antrag zugrundeliegende Straferkenntnis mit der Zustellung dieses abweisenden Bescheides über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers an den Beschuldigten zu laufen beginnt. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

Beschlagwortung:

Verfahrenshilfeantrag

 

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