Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162415/9/Zo/Jo

Linz, 17.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Z G, geboren ,
P P, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24.04.2007, Zl. S-49.485/06-1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2007 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 280 Euro (d. s. 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.12.2006 um 22.10 Uhr in Linz, auf dem E S Nr. , stadtauswärts, den Pkw mit dem Kennzeichen () in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,34 mg/l festgestellt worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängte wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 140 Euro verpflichtet. Die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro wurde auf den Strafbetrag angerechnet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 19.12.2006 bei der Rückfahrt von einem Bekannten ein Fahrverbot missachtet hätte. Er sei von der Polizei angehalten worden und nach Überprüfung der Dokumente habe er den Polizisten auf dessen Befragen gesagt, dass er nur zwei Bier getrunken habe. Daraufhin habe er eine Strafe in Höhe von 36 Euro bezahlt. Er sei dann in sein Fahrzeug gestiegen und weiter zum Gasthof am S gefahren. Dort habe er ein Zimmer bei einem t Bekannten zum Schlafen gehabt. Er habe dort noch eine Flasche Wodka mit diesen getrunken, sei aber nicht lange bei ihnen am Tisch gesessen, da er am nächsten Nachmittag habe nach Hause fahren wollen. Dann sei er schlafen gegangen. Plötzlich habe er ein Klopfen gehört und die Tür geöffnet. Dieselben Polizisten, welche ihn vorher kontrolliert hätten, hätten ihn dann aufs Kommissariat mitgenommen. Dort habe er einen Alkotest gemacht und dieser sei positiv gewesen. Er habe dann 200 Euro bezahlen müssen. Er habe zu erklären versucht, dass er erst bei seinen t Bekannten nach dem Abstellen seines Fahrzeuges getrunken habe, das sei eine Stunde nach der ersten Kontrolle gewesen. Die Beamten hätten ihm aber Schlüssel und Führerschein abgenommen und ihm gesagt, dass er sich alles am nächsten Tag abholen könne. Er habe aber nur die Schlüssel zurückbekommen. Er ersuchte daher auch um Rückgabe seines Führerscheines.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2007. An dieser hat der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Der Verfahrensakt wurde verlesen sowie die Zeugin Insp. R zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.12.2006 um 22.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen () in Linz auf dem Ebelsberger S. In diesem Bereich befindet sich ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, weshalb er von den Polizeibeamten kontrolliert wurde. Diese wollten vorerst wegen des Fahrverbotes ein Organmandat in Höhe von 36 Euro einheben, der Berufungswerber hatte diesen Betrag aber nicht genau bei sich und die Polizisten führten kein Wechselgeld mit. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle hatte der Berufungswerber den PKW bereits im Bereich des Hauses Ebelsberger S Nr. , dem dortigen R, abgestellt. Der Zeugin ist bei dieser Amtshandlung zwar eine unsichere Sprechweise beim Berufungswerber aufgefallen, sie hat diese aber auf die mangelnden Sprachkenntnisse zurückgeführt.

 

Die Polizisten fuhren daraufhin zum nächstgelegenen Lokal, um dort das Geld zu wechseln. Nach etwa 5 bis 10 Minuten sind sie zum Anhalteort zurückgekommen, der Berufungswerber befand sich aber nicht mehr beim PKW. Nachdem ihnen bekannt war, dass er in dem im Objekt S befindlichen R ein Zimmer hatte, haben sie dort nach ihn gefragt, um ihm sein Wechselgeld zurückzugeben. Dabei haben sie von anderen Personen erfahren, dass sich der Berufungswerber bereits in seinem Zimmer befindet und bereits tagsüber größere Mengen Schnaps konsumiert hatte. Sie führten daher eine genauere Kontrolle durch, bei welchen ihnen dann auch Alkoholisierungssymptome aufgefallen sind.

 

Der Alkotest wurde bei dem bei der Polizeiinspektion Ebelsberg befindlichen Alkomat der Marke Siemens mit der Gerätenummer W05-572 durchgeführt. Dieser Alkomat war damals gültig geeicht, das Messergebnis ergab um 22.41 Uhr einen niedrigsten Wert von 1,34 mg/l.

 

Die Zeugin führte in der Berufungsverhandlung an, dass sie den Berufungswerber bei der zweiten Amtshandlung in seinem Zimmer danach befragt haben, ob er nach dem Abstellen des Fahrzeuges noch Alkohol konsumiert habe, dies habe der Berufungswerber aber verneint. In der Berufung hatte der Berufungswerber hingegen behauptet, dass er mit den t Bekannten am Tisch noch eine Flasche Wodka getrunken habe, das sei eine Stunde nach der ersten Kontrolle gewesen.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass der Berufungswerber nach der unbedenklichen Aussage der Zeugin bei der mündlichen Verhandlung während der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat, Alkohol erst nach dem Lenken des PKW getrunken zu haben. Er wurde diesbezüglich sogar ausdrücklich befragt und hatte dieses verneint. Auch im Verfahren hat der Berufungswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung völlig ignoriert und die Behauptung erst in der Berufung vorgebracht. Auch die Zeitangabe des Berufungswerbers kann nicht stimmen, weil zwischen der Anhaltung und dem Alkotest nur ein Zeitraum von 31 Minuten vergangen ist. Auch das spricht dafür, dass zwischen der ersten Kontrolle unmittelbar bei der Anhaltung und der zweiten Kontrolle im Zimmer des Berufungswerbers nur eine kurze Zeit vergangen ist, woraus wiederum zu schließen ist, dass er in dieser kurzen Zeitspanne keine relevanten Mengen an alkoholischen Getränken trinken konnte. Die Nachtrunkangaben des Berufungswerbers sind daher insgesamt unglaubwürdig und es ist davon auszugehen, dass er sich bereits beim Lenken seines PKW in jenem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat, der sich durch das Alkomatmessergebnis ergibt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht bekannt geworden, weshalb ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Im gegenständlichen Fall bildet die aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers einen wesentlichen Strafmilderungsgrund. Als straferschwerend ist hingegen der hohe Alkoholisierungsgrad zu werten, welcher den gesetzlichen Grenzwert wesentlich übersteigt. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf den Aufenthalt und das Alter des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass er nur über ein geringes Einkommen bei keinem Vermögen verfügt und Sorgepflichten hat. Der Berufungswerber hat sich dazu nicht geäußert. Trotz seiner ungünstigen persönlichen Verhältnisse ist aber die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Sie ist nur geringfügig höher als die gesetzliche Mindeststrafe und schöpft den Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel aus. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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