Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162424/2/Sch/Hu

Linz, 18.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  des Herrn M H vom 22.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.2007, VerkR96-22322-2006, wegen Übertretungen der EG-Verordnung 3821/85 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt werden.

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.2007, VerkR96-22322-2006, wurden über Herrn M H, B, B, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 8) jeweils § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.7a lit.i EG-VO-3821/85 Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 250 Euro, 3) bis 8) jeweils 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 96 Stunden, 3) bis 8) jeweils 48 Stunden, verhängt, weil er am 22.10.2006, 23.25 Uhr, Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen …, Sattelzugfahrzeug N3, MAN TGA01 B35, weiß und Kennzeichen …, Anhänger 04, rot,  

1) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Am 22.10.2006 wurde festgestellt, dass er die Schaublätter, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe: Die Schaublätter der 40. Kalenderwoche.

2) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Am 22.10.2006 wurde festgestellt, dass er die Schaublätter, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe: Die Schaublätter der 41. Kalenderwoche.

3) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Er habe das Schaublatt für 16.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

4) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Er habe das Schaublatt für 17.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

5) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Er habe das Schaublatt für 18.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

6) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Er habe das Schaublatt für 19.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

7) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Er habe das Schaublatt für 20.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

8) welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen begangen habe. Er habe das Schaublatt für 21.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 110 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung erhoben.  Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber verweist auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse. Aus einigen vorgelegten Bezugsnachweisen aus dem Jahr 2007 geht hervor, dass das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers etwa bei 1.150 Euro gelegen war bzw. ist. Daneben kommt er auch noch für den Unterhalt seiner Lebensgefährtin und dreier Kinder auf. Vorgelegt wurden auch Belege über Aufwendungen für Versicherungen, Brennstofflieferungen etc.

 

Letztere Auslagen sind an sich nichts Ungewöhnliches und können daher bei der Bemessung einer Verwaltungsstrafe kaum Berücksichtigung finden. Allerdings sind im Sinne des § 19 Abs.2 VStG die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eines Beschuldigten sehr wohl in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Im gegenständlichen Fall ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass aus diesen Erwägungen heraus eine Strafherabsetzung in einem gewissen Ausmaß geboten erschien.

 

Nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der im Straferkenntnis unerwähnt geblieben ist. Auch aus diesem Grund erscheinen der Berufungsbehörde in spezialpräventiver Hinsicht nicht die Strafhöhen geboten, wie sie im Straferkenntnis vorgesehen waren. Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand der Umstand entgegen, dass der Berufungswerber doch sehr massiv vorschriftwidrig gehandelt hat.

 

Zur von der Berufungsbehörde verfügten Festsetzung einer Verwaltungsstrafe für die im Straferkenntnis angeführten insgesamt acht Delikte ist zu bemerken, dass der Berufungswerber in allen Punkten deshalb bestraft wurde, da er die dort erwähnten Schaublätter nicht mitgeführt hatte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seinem Verhalten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde lag und auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen den einzelnen Fakten gegeben war. In Anlehnung an die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140, 12.9.2006, 2002/03/0034) ist die Berufungsbehörde daher gegenständlich vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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