Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162634/2/Zo/Da

Linz, 18.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, Z, vom 23.10.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 3.10.2007, Zl. VerkR96-1693-2005, wegen insgesamt 13 Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 31 Abs.3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis insgesamt 13 Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 vorgeworfen. In einem Punkt wurde ihm vorgeworfen, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 Minuten eingelegt habe, weil er am 22.11.2004 bei einer Lenkzeit von 17.20 Uhr bis 22.47 Uhr keine Lenkpause eingelegt habe. Weiters habe er innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 25.11.2004 um 7.47 Uhr keine tägliche Ruhezeit von mind. 9 zusammenhängenden Stunden eingelegt, weil diese nur 6 Stunden 22 Minuten betragen habe und er habe das Schaublatt vom 25.11.2004, 7.47 Uhr bis 26.11.2004, 9.52 Uhr, mehr als 24 Stunden verwendet. Weiters wurden ihm in insgesamt 10 Fällen mangelhafte Eintragungen im Schaublatt vorgeworfen. Diese Übertretungen wurden am 26.11.2004 um 14.55 Uhr in Unterweitersdorf festgestellt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber eine unrichtige Tatsachenfeststellung in Verbindung mit unrichtiger Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Strafausspruches geltend.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe sich mit der ausführlichen Rechtfertigung des Beschuldigten in keiner Weise beweiswürdigend auseinander gesetzt und sei inhaltlich auf die Argumente des Beschuldigten in keiner Weise eingegangen.

 

Aus dem Straferkenntnis ergebe sich nicht, welcher wesentliche Sachverhalt von der Behörde zu Grunde gelegt wurde, insbesondere, ob beim Beschuldigten als Kommanditisten richtig die Unternehmereigenschaft zu Grunde gelegt worden sei. Die fehlenden Eintragungen in den Schaublättern würden für sich alleine noch keinen strafbaren Sachverhalt ergeben, sondern es hätten auch die übrigen Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Lenkereigenschaft, die Tatzeit sowie die Identität der vorgeworfenen Tat festgestellt und entsprechend begründet werden müssen.

 

Der Berufungswerber sei nicht Fahrer im Sinne der Verordnung (EGW) 3821/85 sondern als Kommanditist der Zulassungsbesitzerin selber Unternehmer. Diesbezüglich wurde als Beweis die Einsichtnahme in das Firmenbuch angeboten.

 

Das Straferkenntnis würde auch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weil verschiedenste Vorwürfe hinsichtlich fehlender Eintragungen jeweils das selbe Schaublatt betreffen würden. Im Übrigen würde es sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt um ein fortgesetztes Delikt handeln, weshalb die Verhängung von gesonderten Strafen für jede einzelne fehlende Eintragung unzulässig sei.

 

Die Art.7 und 8 der Verordnung (EWG) 3820/85 betreffen ausschließlich den Lenker im Sinne des Arbeitnehmerschutzes. Der Berufungswerber sei aber nicht Angestellter des Unternehmens sondern selber Unternehmer, weshalb diese Regelungen für ihn nicht gelten würden. Es würden daher keine Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen vorliegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Gegen den Berufungswerber wurde von der Verkehrsabteilung – Außenstelle Neumarkt i.M. am 18.12.2004 wegen der im Spruch angeführten Übertretungen eine Anzeige erstattet. Dabei wurden auch die entsprechenden Schaublätter vorgelegt. Am 15.6.2005, also knapp vor Eintritt der Verfolgungsverjährung wurde daraufhin eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber erlassen, gegen welche dieser rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Nach Wahrung der Akteneinsicht hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 18.7.2005 eine Stellungnahme abgegeben und dabei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

 

Am 16.3.2006, also 8 Monate später wurde der Meldungsleger von der Erstinstanz als Zeuge einvernommen, diese Zeugenniederschrift wurde dem Vertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 29. September 2006, also wiederum 6 Monate später, zur Kenntnis gebracht. Dieser hat dazu am 10.11.2006 eine Stellungnahme abgegeben, das Straferkenntnis wurde letztlich am 9. Oktober 2007, also weitere 11 Monate später, zur Post gegeben. Die Berufung wurde mit Schreiben vom 31.10.2007 dem UVS vorgelegt, wobei sie am 5.11.2007 hier einlangte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, 3 Jahre vergangen sind.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betreffen den Zeitraum vom 21.11. bis 26.11.2004. Sie wurden am 26.11.2004 festgestellt, sodass die Strafbarkeitsverjährung spätestens mit Ablauf des 26.11.2007 eingetreten ist. Der Akt ist beim UVS am 5.11.2007 eingelangt, sodass für die Entscheidung einschließlich der Zustellung noch maximal 21 Tage verblieben wären. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wäre zwar auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zwingend notwendig gewesen, jedenfalls hätten aber die Schaublätter hinsichtlich der behaupteten Tatvorwürfe ausgewertet werden müssen. Weiters hätten entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Tatvorwürfe hinsichtlich fehlender Eintragungen in die Schaublätter zu einem einzigen Delikt zusammengefasst werden müssen. Die anzuwendende Rechtslage hat sich insofern geändert, als die Verordnung (EWG) 3821/85 bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Verordnung (EWG) 561/2006 abgelöst wurde. Diesen Umstand hat die Erstinstanz nicht berücksichtigt, weshalb im Berufungsverfahren die einzelnen Bestimmungen dahingehend hätten überprüft werden müssen, ob diese allenfalls für den Berufungswerber günstiger sind (vgl. § 1 Abs.2 VStG).

 

All diese Punkte konnten in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr durchgeführt werden, wobei nicht übersehen werden darf, dass das zuständige Mitglied des UVS auch zahlreiche andere Fälle zu bearbeiten hat, darunter insbesondere auch Führerscheinentzugsverfahren, in welchen eine rasche Entscheidung im Interesse der Parteien jedenfalls notwendig ist. Außerdem waren für die verbleibenden Tage mehrere öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen in anderen Fällen anberaumt, sodass insgesamt die Entscheidung nicht mehr vor dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung getroffen werden konnte. Dazu muss aber angemerkt werden, dass die Erstinstanz für dieses Verfahren ca. 2 Jahre und 11 Monate gebraucht hat, wobei auf das Vorbringen des Beschuldigten in seinem Einspruch sowie in seiner Stellungnahme vom 10.11.2006 in weiten Teilen gar nicht eingegangen wurde.

 

Auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum