Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162761/2/Ki/Jo

Linz, 18.12.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch  über die Berufung des M S, S, K, vom 30.10.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.10.2007, VerkR96-10281-2007, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960)  zu Recht erkannt:

 

 

                        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-10281-2007 vom 10.09.2007) erlassen. Diese Strafverfügung wurde von Herrn S am 19.09.2007 persönlich übernommen.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 30.10.2007 Berufung erhoben und dazu ausgeführt, er möchte einen Beweis für die angebliche Geschwindigkeitsübertretung. Er streite ab, am 10.09.2007 die Geschwindigkeit übertreten zu haben und er fühle sich somit nicht an die Geldstrafe gebunden.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 19.09.2007 vom Berufungswerber persönlich übernommen und es endete somit die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist mit Ablauf des 03.10.2007.

 

Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen hat der Berufungswerber den Einspruch jedoch erst am 04.10.2007 zur Post gegeben.

 

In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wendet sich der Rechtsmittelwerber ausschließlich gegen das Grunddelikt, der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches wird nicht bestritten.

 

Im Hinblick  darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum