Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 18.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau R W, des Herrn R W, des Herrn DI G W, der Frau H H, des Herrn A H, der Frau M P, der Frau C T, des Herrn A T, der Frau Dr. med. univ. J S, des Herrn O S und der Frau P H, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.9.2007, Zl. 0065720/2007 ABA Nord, 501/N071031, mit dem die Beschaffenheit der Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, festgestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.9.2007, Zl. 0065720/2007 ABA Nord, 501/NO71031, wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 27.3.2007, zuletzt ergänzt am 8.5.2007, hat Frau M Z um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort L S, L, Gst. Nr. , KG. P, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz diesem Ansuchen mit Bescheid vom 25.9.2007 Folge gegeben und die Beschaffenheit der Änderung der Anlage entsprechend dem § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 festgestellt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Berufungswerber bringen in der Berufungsschrift unter anderem vor, dass in gegenständlicher Angelegenheit die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 nicht zulässig sei.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin M Z, L, mit Eingabe vom 3.12.2007 das dem Feststellungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu Grunde liegende Ansuchen vom 27.3.2007 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im oben genannten Standort zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu   
              erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche
              technischen Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage oder deren Änderung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Feststellungsverfahren) auch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchen erfolgen darf.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu beheben war. Im Grunde der Behebung des Bescheides erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen.

 

Zu dem gleichzeitig mit der Zurückziehung des Ansuchens von der Konsenswerberin vorgebrachten Ersuchen um Wiederherstellung der vorher vorhandenen Betriebsanlage, womit wohl die bestehenden Betriebsanlagengenehmigungen gemeint sind, wird festgestellt, dass sich die Behebung des in Rede stehenden Bescheides nur auf die mit Eingabe vom 27.3.2007 beantragten Änderungen bezieht. Die bestehenden, bereits in der Vergangenheit für die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage erteilten, gewerbebehördlichen Genehmigungen bleiben hievon unberührt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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