Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320151/18/Kl/Pe

Linz, 11.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn J E, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.5.2007, N96-1002-2006, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2.10.2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

1.    im Spruch vor der Ziffer 1 die Wortfolge „folgende bewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt, nämlich“ eingefügt wird und

2.    die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: „§ 56 Abs.2 Einleitung leg.cit.“.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 350 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.5.2007, N96-1002-2006, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, und 2) 750 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z2 Oö. NSchG 2001 verhängt, weil er im September 2006, in der 37. und 38. Kalenderwoche, ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, somit verbotener Weise

1.        auf den Waldgrundstücken Nr. 89/1 und 90, KG. R, Gemeinde K, somit im Grünland, über eine Länge von ca. 200 lfm eine Forststraße errichtet hat und

2.        auf den Waldgrundstücken Nr. 100, 101, 102, alle KG. R, Gemeinde K, somit im Grünland, über eine Länge von ca. 120 lfm eine Forststraße errichtet hat.

(Beide Forststraßen sind in den angeschlossenen Lageplänen rot dargestellt und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Straferkenntnisses.)

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass zum Faktum 1 von einem Traktorweg auszugehen sei, der bis zu 1 m ohne forst- und naturschutzbehördliche Bewilligungen verbreitert werden darf. Diesbezüglich werde auf die Fachzeitschrift „Der Bauer“ vom 4.4.2007 verwiesen. Dieser Traktorweg sei problemlos mit einem zweispurigen Kraftfahrzeug befahrbar gewesen und sei durch den Einschreiter der ursprüngliche Zustand hinsichtlich der Breite und der Fahrbahnbeschaffenheit wieder hergestellt worden. Der Traktorweg war abschnittsweise mit Steinen und Bruchschotter befestigt; er war frei von Wurzelstöcken und sonstigen Bewuchsresten und verlief nicht in der Falllinie. Es erfolgte eine Restaurierung des vorhandenen Planums und wurden allenfalls die Ränder wieder in Form gebracht. Es handelt sich dabei nicht um einen Neubau einer Forststraße.

Überdies wurde Borkenkäferbefall behauptet. Der Amtssachverständige DI S hat bei einer Begehung den Verlauf der Trassen ausgezeigt, damit mit der Entfernung des Schadholzes ehestens begonnen werden konnte. Es lag daher Gefahr im Verzug vor bzw. beruft sich der Berufungswerber darauf, eine solche unverschuldet und irrtümlich angenommen zu haben. Schließlich wurde die Strafbemessung bekämpft und ein monatliches Einkommen als Geschäftsführer der Firma E mit 2.000 Euro, Sorgepflichten für die Ehegattin und drei minderjährige Kinder angeführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere durch Einsichtnahme in die im Strafakt befindlichen Projekt-, Sanierungs- und Rückbaupläne.

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung (in Verfahrenskonzentration mit dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates betreffend ein Strafverfahren nach dem Forstgesetz) für den 2.10.2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Hiezu wurde der Berufungswerber, sein Rechtvertreter und die belangte Behörde geladen und haben diese an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Mag. J M, Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz des Bezirkes Urfahr-Umgebung, OFR DI W S, BOF Ing. K M (beide forsttechnischer Dienst der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), J P, U H und W E geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die beiden Forstwege nach Faktum 1 und 2 von einander unabhängig sind, beide Forstwege aber eine Anbindung an den öffentlichen Güterweg Nr. 746/2 darstellen. Der Forstweg H ist nordwestlich und räumlich abgetrennt von der Forststraße E gelegen. Die Forststraße E gehört zur Bringungsgenossenschaft W, zu deren Mitglied der Berufungswerber durch Ankauf der entsprechenden Grundstücke wurde.

Das Projekt Forststraße E, nämlich Forststraßenausbau und zu einem kleinen Teil Neubau, wurde im Jahr 2005 an den forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung herangetragen und war dieser ursprünglich als Planer dabei. Bezüglich Lkw-Aufschließungsprojekt Forststraße E wurde eine Trassenbegehung und -festlegung am 29.6.2006 durchgeführt, am 24.7.2006 fand eine Begehung mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Mag. M, statt, und wurde schließlich am 1.8.2006 die Trasse verpflockt, vermessen und ausgezeigt. Am 1.8.2006 wurde dem Berufungswerber auch zugestanden, die ausgezeigte Trasse zu schlägern. Da aber das Projekt noch nicht fertig war, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Forststraße nicht gestattet ist. Es wurde aufmerksam gemacht, dass mit der Ausführung der Forststraße erst nach Vorliegen der notwendigen Bewilligungen begonnen werden darf. Die behördlichen Bewilligungen sind für eine Förderung die Voraussetzung, wobei für die Forststraße E beabsichtigt war eine Förderung zu beantragen. Bei der Forststraße E waren großteils bestehende Rückewege vorhanden, lediglich die im Lageplan – Sanierung Forststraße E rot eingezeichnete Lkw-Trasse samt Kehre ist eine eigentliche Neuerrichtung. Es handelt sich um eine Verbindung zwischen dem bestehenden Rückeweg zu hm 4,8 und gegenüberliegend dem öffentlichen Weg der Gemeinde K, der als Lkw-Weg ausgebaut werden sollte. Dieser öffentliche Weg führt seinerseits in den öffentlichen Güterweg Nr. Im Projekt Forststraße E ist ebenfalls das Verbindungsstück zwischen Kehre und hm 2,4 als Lkw-Weg-Neubau eingezeichnet; die übrigen Traktorwege sollten als Lkw-Wege ausgebaut werden, wobei letzte schon bestanden haben. Für den Neubau zwischen Kehre und hm 2,4 ist eine forsttechnische Planung, eine Bauaufsicht und eine bescheidmäßige Errichtungsbewilligung im Sinne des Forstgesetzes erforderlich.

Ein Rückeweg führt immer quer zum Hang während eine Rückegasse auch in der Falllinie führen kann. Für einen Rückeweg sind im Gegensatz zu einer Rückegasse Erdbauarbeiten erforderlich. Die vorgesehene Lkw-Trasse sollte gemäß dem Projekt eine Verbreiterung von 3 m auf 4 m bzw. auch 5 m erfahren und sollten weiters ein Niveauausgleich bzw. ein Ausgleich der Längsneigung sowie Entwässerungsmaßnahmen erfolgen.

Anlässlich der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft H am 25.9.2006 hinsichtlich der Forststraße H wurde durch den forsttechnischen Dienst auch die Forststraße E besichtigt und es wurde festgestellt, dass sie bereits ausgeführt war, die erforderlichen Bewilligungen aber noch nicht vorlagen. Die Ausführung war nicht fachgerecht und die Kehre war nicht an der richtigen Örtlichkeit durchgeführt. Es wurden Abweichungen im Niveau bis zu 1,5 m festgestellt. Die Böschungen waren nicht fachgerecht ausgeführt und stimmten die Längsneigungen nicht. Der Neubau des Lkw-Weges war im Rohbau vorhanden. Die Länge des Neubaues beträgt 120 m.

Im Plan „Forststraße H“ ist ersichtlich, dass es sich grundsätzlich um einen bestehenden Lkw-Weg vom Güterweg Nr. abzweigend zum Umkehrplatz und fortlaufend zu hm 9 handelt. Neu ausgeführt wurde ein Umkehrplatz zwischen hm 4 und hm 5 sowie eine Erweiterung des Lkw-Weges zu einem bereits bestehenden, aber nicht genehmigten Lkw-Weg. Dies ist im Lageplan – Rückbau Forstraße H rot eingezeichnet. Der Umkehrplatz ist dort in verkleinerter Form in blauer Farbe eingezeichnet. Auch hinsichtlich der Forststraße H ist eine forsttechnische Planung und Aufsicht erforderlich. Die Maßnahmen betreffen die Grundstücke Nr. 89/1 und 90 der KG. R. Die Maßnahmen waren fertig ausgeführt. Die Kehre war überdimensioniert ausgeführt und die ehemalige Rückegasse war von ca. 2,5 m auf 5 m verbreitert und geschottert und waren Niveauveränderungen durchgeführt worden. Diese Ausführung entspricht nicht einem zeitgemäßen Forststraßenbau und ist nicht genehmigungsfähig. Auch ergibt sich daraus eine zu hohe Wegedichte. Die ehemalige Rückegasse bestand in der Breite eines Traktors, also ca. 2,5 m, und wurde stellenweise bis ca. 5 m breit ausgeführt. Sie wurde zur Gänze beschottert. Die Niveauveränderungen betrugen über 0,5 m. Der Forstweg H war vor der Maßnahme eine bestockungsfreie Linie, es standen in dieser Rückegasse keine Bäume, es war keine Böschung vorhanden. Der Untergrund war normaler Waldboden mit Steinen durchsetzt und verwachsen. Es war kein Bauschutt vorhanden. Nunmehr wurde die steile Abfahrt im Bereich der Parzellen Nr. 89/1 und 90 auf einer Länge von ca. 200 m sowie der Lagerplatz überdimensioniert und überbreit und die Querentwässerung nicht fachgerecht durchgeführt. Beim Lagerplatz waren gravierende offensichtliche Niveauveränderungen durchgeführt worden. Es wurden erhebliche Schüttböschungen von ca. 10 m errichtet. Die Straße wurde beschottert. Das Projekt H wurde vom forsttechnischen Dienst als Übererschließung bewertet und ist daher schon aus diesem Grund auch aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Hinsichtlich eines möglichen Borkenkäferbefalles auf den erfassten Waldgrundstücken gab es seitens des forsttechnischen Dienstes jedenfalls keinen – mündlichen oder telefonischen – Auftrag Schadholz zu beseitigen. Auch wurden bei der Begehung bzw. Trassierung augenscheinlich Bäume mit Borkenkäferbefall nicht wahrgenommen. Einen Harvestereinsatz gab es schon vor den angesprochenen Zeitpunkten. Allerdings war der Weg H vor dem Ausbau mit dem Lkw nicht befahrbar und konnte auch nicht mit einem Harvester dort eingefahren werden. Es wurde dort mit Seilwinden gearbeitet. Einen Borkenkäferbefall gab es vereinzelt in den genannten Waldgrundstücken, so auch im Sommer 2006.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die fundierte sachverständige Aussage des Zeugen OFR DI W S. Auch wurden diese Aussagen durch die Planunterlagen untermauert. Diese Aussagen wurden auch durch die Zeugen BOF Ing. M sowie auch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestätigt. Auch die Zeugen P und H bestätigten diese Darstellungen. Insbesondere konnte daraus klar eine Veränderung des Traktor- bzw. Forstweges H festgestellt werden, nämlich eine Verbreiterung von mehr als 1 m und eine Beschotterung zur Gänze. Auch wurde eine Niveauänderung vorgenommen. Es wurde von allen Zeugen bestätigt, dass der Weg zunächst mit Lkw nicht befahrbar war und nunmehr gut befahrbar ist bzw. der Lager- bzw. Umkehrplatz „großzügig“ ausgebaut wurde, sodass ein Lkw leicht wenden konnte. Auch wurden schon vormals Harvester eingesetzt, allerdings war dies bei der Neubaustrecke der Forststraße H nicht möglich. Spuren waren auf den Traktorwegen ersichtlich. Vereinzelter Borkenkäferbefall wurde festgestellt, allerdings nicht im gefährlichen Ausmaß und gab es jedenfalls keine behördliche Anweisung. Wenn sich hingegen der Berufungswerber darauf beruft, dass ihm vom forsttechnischen Amtssachverständigen die Ausführung der Trasse zur Forststraße E mündlich bzw. telefonisch genehmigt wurde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies von den Forsttechnikern vehement in Abrede gestellt wird. Ein einwandfreier Nachweis ist daher nicht gelungen. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen ergaben sich für den Oö. Verwaltungssenat nicht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005, bedürfen im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: Die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

 

Gemäß § 59 Abs.1 Forstgesetz 1975 ist eine Forststraße eine forstliche Bringungsanlage. Die Forststraße dient der Bringung, dem wirtschaftlichen Verkehr und der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, ist für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt und bedarf bei der Errichtung einer Niveauänderung von mehr als 0,5 m oder es werden mehr als 1/3 geschottert oder befestigt (§ 59 Abs.2 Z1 bis 3 Forstgesetz). Die Forststraße bedarf der Planung und Bauaufsicht durch forsttechnische Fachkräfte gemäß §§ 61 und 105 Forstgesetz.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist sowohl zum Faktum 1 als auch zum Faktum 2 davon auszugehen, dass von einer Neuerrichtung einer Forststraße im vorgeworfenen Ausmaß auszugehen ist, nämlich einmal um die tatsächliche Neuerrichtung eines Verbindungsstückes samt Kehre sowie im Fall der Forststraße H durch Verbreiterung, Niveauänderung und Beschotterung zur Gänze einer bestehenden Rückegasse zur Befahrung mit Lkw´s, die daher als Forststraße dienen soll. Für beide Projekte gab es weder eine forstrechtliche Bewilligung noch eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Es wurde daher in beiden Fällen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt. Während nämlich die Forststraße H zur Gänze fertig gestellt wurde, wurde die Forststraße E jedenfalls im Rohbau ausgeführt. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung in beiden Fällen erfüllt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat aber auch in subjektiver Hinsicht die Tat zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind Ungehorsamsdelikt und genügt Fahrlässigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber über die Pflicht zur Einholung einer naturschutzbehördlichen sowie einer forstrechtlichen Bewilligung wusste und auch von den sachverständigen Organen dazu unterrichtet wurde. Trotzdem hat er die Vorhaben ausgeführt. Es ist daher jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz gegeben. Hinsichtlich der Forststraße H ist aber der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass das gesamte Beweisverfahren gezeigt hat, dass die Verbreiterung des vorhandenen Weges jedenfalls mehr als 1 m betrug und dass der Weg nicht beschottert war und nunmehr zur Gänze beschottert ist. Selbst die von ihm genannten Zeugen führen dies aus. Es kann daher dem Berufungswerber ein von ihm vorgebrachter Irrtum nicht entschuldigend wirken. Gleiches gilt auch für den vom Berufungswerber vorgebrachten Borkenkäferbefall. Wenn auch einzelne Bäume von  Borkenkäfern befallen sind, so rechtfertigt dies nicht, dass entgegen dem Oö. NSchG und entgegen dem Forstgesetz Maßnahmen auf Dauer durchgeführt werden. Vielmehr hat auch hier das Beweisverfahren gezeigt, dass schon bisher eine Bewirtschaftung dieser Waldgrundstücke erfolgt ist, aber eben teilweise mit Seilwinde vorgegangen werden musste. Dies ist auch für diese Einzelfälle weiterhin dem Berufungswerber zumutbar. Es ist daher auch hier der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Notstand bzw. der Irrtum über den Notstand nicht entschuldbar.

Allerdings muss dem Berufungswerber darüber hinaus entgegengehalten werden, dass er jedenfalls Kenntnis über die Bewilligungspflicht hatte und daher schon aufgrund des Gesetzes die jeweiligen behördlichen Bewilligungsverfahren und jedenfalls auch die rechtskräftige Bescheiderlassung abzuwarten hätte. Selbst unter Zugrundelegung eines Missverständnisses über das Ausschlägern bzw. Ausbaggern der Trasse ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass ein Telefonat mit dem Amtssachverständigen nicht einen behördlichen Genehmigungsbescheid ersetzt. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Strafzumessung im Sinn des Unrechtsgehaltes der Tat die Größe bzw. Länge des Eingriffes gewertet und auch berücksichtigt, dass zum Faktum 1 eine nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen ist. Hinsichtlich des Verschuldens legt sie vorsätzliche Tatbegehung zugrunde. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse wurde ein Vermögen in der Privatstiftung berücksichtigt. Strafmilderungsgründe lagen keine vor.

Diese Ausführungen können auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus gibt der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von etwa 2.000 Euro als Geschäftsführertätigkeit für die Firma E bekannt. Weiters führt er Sorgepflichten für seine Gattin und drei Kinder an. Diesbezüglich ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass angesichts dieser Umstände sowie auch des zum Vermögen zählenden Waldbesitzes nicht von bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu sprechen ist. Darüber hinaus liegt auch eine rechtskräftige Vorstrafe nach dem Naturschutzgesetz vor. Milderungsgründe kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Vielmehr zeigte sich der Berufungswerber auch im Verfahren zweiter Instanz uneinsichtig. Im Hinblick auf die nachteiligen Folgen für den Wald wie auch für das Natur- und Landschaftsbild waren daher die verhängten Geldstrafen, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen sind, tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Es ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass die Geldstrafen erforderlich sind, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es waren daher die Geldstrafen zu bestätigen. Ebenso waren die festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG  zu bestätigen. Geringfügigkeit des Verschuldens war im Hinblick auf die obigen Darstellungen nicht gegeben (§ 21 VStG).

 

5.5. Die Spruchkorrektur ergab sich hinsichtlich der Strafnorm aufgrund der zitierten Rechtsvorschrift. Hinsichtlich der Spruchergänzung wird darauf hingewiesen, dass hier lediglich die verba legalia eingefügt wurden und daher der Berufungswerber in keinen Rechten verletzt wurde.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Forststraße, Bewilligungspflicht, Neubau, Verbreiterung, Ausbau

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGh vom 28.01.2008, Zl.: 2007/10/0295-3

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