Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230755/2/Gf/Km

Linz, 18.06.2000

 VwSen-230755/2/Gf/Km Linz, am 18. Juni 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Mai 2000, Zl. III-S-1693/00/S, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Mai 2000, Zl. III-S-1693/00/S, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er sich am 20. Februar 2000 um 10.15 Uhr durch die Anpöbelung und Beschimpfung von Gästen in einem Lokal in W besonders rücksichtslos verhalten und so die öffentliche Ordnung gestört habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 12/1997 (im Folgenden: SPG) begangen, weshalb er nach § 81 Abs. 4 SPG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen eines einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung teilweise von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass es seit längerer Zeit mit der Führung jenes Vereines, der im verfahrensgegenständlichen Lokal seine Tätigkeit entfaltet, Unstimmigkeiten gebe; insbesondere habe man seine sachliche und berechtigte Kritik durch einen Vereinsausschluss auszuschalten versucht. Eine entsprechende Ordnungsstörung hätten die einschreitenden Sicherheitsorgane jedenfalls nicht wahrnehmen können.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Wels zu Zl. III-S-1693/00; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

4.2. Der von der belangten Behörde im Zuge des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens einvernommene Zeuge (Obmann des K K) konnte mit seiner bloß generalisierend gehaltenen Aussage ebenso wenig wie die einschreitenden Sicherheitsorgane bestätigen, dass der Rechtsmittelwerber zum Vorfallszeitpunkt ein besonders rücksichtsloses Verhalten i.S.d. vorangeführten Vorschrift gesetzt hätte. Weitere der laut Anzeige vom 20. Februar 2000, Zl. 1429/D, anwesenden 20 Lokalbesucher (S. 2) wurden nicht einvernommen.

Aufgrund einer derartigen Beweislage kann aber der Tatvorwurf unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 2 MRK nicht als ausreichend erwiesen angesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat, dem schon von Verfassungs wegen nicht die Funktion einer Anklagebehörde zukommt (vgl. Art. 129 B-VG), sieht es - auch im Hinblick darauf, dass gegenständlich die Verjährungsfrist noch offen ist - prinzipiell nicht als seine Aufgabe an, substanzielle Versäumnisse des Verwaltungsstrafverfahrens zu substituieren.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird; ob und bejahendenfalls in welcher Form das Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt wird, hat die belangte Behörde hingegen aus Eigenem zu beurteilen .

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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