Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162503/10/Kei/Ps

Linz, 21.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A W, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. August 2007, Zl. VerkR96-909-2007-Wg/May, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am Ostermontag, den 09.04.2007 um 16.58 Uhr im Gemeindegebiet von St. Marienkirchen an der Polsenz, auf der öffentlichen Wegparzelle      , KG Fürneredt, aus Richtung Süden kommend, auf dem Güterweg       , KG Fürneredt, vorbei am Haus Doppl     , 4076 St. Marienkirchen an der Polsenz, als Lenker des Motorfahrrades mit dem behördlichen Kennzeichen während des Fahrens kein Abblendlicht verwendet, obwohl bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 5 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          25,00 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i. d. g. F. (VStG) zu zahlen: 2,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 27,50 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. September 2007, Zl. VerkR96-909-2007-Wg/Hel, Einsicht genommen und am 18. Dezember 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Vertreter des Bw befragt und der Zeuge H W einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei dem dem Bw vorgeworfenen Tatort handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO 1960.

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 1 Abs.1 KFG 1967 hingewiesen.

Es ist durchaus möglich, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang als Lenker des Motorfahrrades ohne ein Abblendlicht verwendet zu haben, gefahren ist und die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat.

Das ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates aber nicht gesichert und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum