Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162607/2/Kei/Ps

Linz, 27.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des V M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. September 2007, Zl. VerkR96-1445-2007-BS, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Vertreter des Zulassungsbesitzers (E, U, P) zu verantworten, dass von dieser nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M V gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Ladung (44 Ballen Altpapier) verrutscht war und teilweise nur noch von der Plane gehalten wurde. Die Plane war bereits ausgebeult. Sie sind Vertreter des Zulassungsbesitzer im Sinn des § 102 Abs. 12 KFG 1967.

Tatort:      Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn bei             Strkm. 20,500; ehemaliger Parkplatz Treffling, in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit:    27.02.2007, 06:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e iVm § 102 Abs. 12 KFG 1967

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, , o

Kennzeichen, Anhänger, , g

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

194,16 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG. 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) zu zahlen:

19,42 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 213,58 Euro.

Die eingehobene Sicherheitsleistung wurde auf den Strafbetrag angerechnet und sind daher noch offen: 19,42 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Oktober 2007, Zl. VerkR96-1445-2007-OJ/HL, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Passus im § 102 Abs.12 KFG 1967 „der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.“ bezieht sich auf den in § 102 Abs.12 KFG 1967 näher beschriebenen Kontext. Was aber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, so haftet der Zulassungsbesitzer selbst für die Einhaltung der Z1 des § 103 Abs.1 KFG 1967, eine Übertragung dieser Verpflichtung auf andere Personen gemäß § 9 VStG ist jedoch zulässig. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1984, Zl. 83/03/0272, hingewiesen.

Es ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass dem Bw diese Verpflichtung übertragen worden ist.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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