Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260380/2/Wim/Hu

Linz, 21.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau S Z, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.3.2007, Zl. Wa96-25/5-2006, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern ergänzt als dass er lautet: "Sie haben es als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr., KG A, Gemeinde W, zu verantworten, dass dem rechtskräftigen Alternativauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß § 138 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. vom 11. August 2006, Zl. Wa10-2-132-4-2006/St, nämlich bis spätestens 30. November 2006 …"

 

II.    Die Berufungswerberin hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 60 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin gemäß § 137 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Sie haben es als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr., KG A, Gemeinde W zu verantworten, dass dem rechtskräftigen Alternativauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß

§ 138 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. vom 11. August 2006, Zahl Wa10-132-4-2006/St, nämlich

a)entweder unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen (3-fach), die von einem Fachkundigen ausgearbeitet sein müssen und auch einen hydrogeologischen Schutzgebietsvorschlag zu beinhalten haben, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die konsenslose Grundwasserentnahme auf dem Gst.-Nr., KG A, Gemeinde W nachträglich anzusuchen

b)oder die Grundwasserentnahme auf dem Gst.-Nr., KG A, Gemeinde W zur Versorgung des Gasthauses mit angeschlossener Brauerei einzustellen und die auf diesem Grundstück errichtete Schachtbrunnenanlage zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen,

bis zum 31. Dezember 2006 nicht nachgekommen wurde, da weder ein Ansuchen um die wasserrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Wasserrechtsbehörde eingereicht, noch die Entfernung durchgeführt worden ist.

Tatort:        Grundstück Nr., KG A

Tatzeit:      1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006."

 

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin binnen offener Frist eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin ausgeführt:

 

"Sie dürfen mit Sicherheit davon ausgehen, dass ich mich von Ihnen für Versäumnisse, die Ihre Behörde zu verantworten hat, nicht zum Täter abstempeln lasse. Den Brunnen habe ich entgegen der Darstellung von Herrn S nicht geschlagen und ich werde diesen deshalb auch nicht zuschütten.

Im Gegenteil werde ich gegen die Wasserrechtsbehörde wegen Unterlassung der Aufsichtspflicht Klage einreichen. Ich habe im Jahr 2003, als ich diese Liegenschaft kaufte, ordnungsgemäß alle mir von Ihrem Haus aufgelegten Anträge eingereicht und die Konzession für das Gewerbe erhalten. Der Brunnen tauchte in jedem Antrag auf. Niemand schien sich für den über 60jährigen Brunnen zu interessieren, obwohl dieser bereits vor meinem Kauf nicht nur für eine Gastwirtschaft, sondern für eine gut gehende Diskothek genutzt wurde und das Anwesen von Herrn L sen. auf seine beiden Söhne übertragen wurde. Komisch ist es schon für mich als Pädagogin für höheres Lehramt, die selbst auf Akribie getrimmt wurde, dass sich jahrzehntelang niemand für die Wasserversorgung des Anwesens interessierte und nun welch Zufall genau zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Ortswasserleitung in W das Wasseramt aus dem Dornröschenschlaf erwachte und mir eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes von 1959 angelastet wird, die ich niemals begangen habe und die kurioserweise sogar noch nicht einmal existierte als mein Brunnen auf dem Anwesen geschlagen wurde. Als studierter Mensch, der sich doch wohl schon in Wort und Schrift dermaßen dezidiert ausdrücken kann um mit einer Behörde zu kommunizieren und dies geschah schon des Öftern, ich verweise nochmals auf meine vorherigen Einspruche, an die Schreiben an die Gemeinde W, auf mündliche Einsprüche gleich bei der ersten Bestandaufnahme am 20.07.2006 und auf ein Gespräch mit einem Gutachter aus Linz, in denen ich a) klarmachte, dass ich alle Anträge frist und termingerecht eingereicht habe, b) ein teures hydrogeologisches Gutachten für mich nicht in Frage kommt, da mir Ihr Kollege S gleich zu Beginn erklärt hat, dass ein positiver Bescheid im Wasserschutzgebiet nicht möglich sei und c) es mir als Produzentin des Dinkelbiers – eines reinen Naturprodukts – völlig abwegig erscheint, das gechlorte Ortswasser zu verwenden. Es wurde auch beim Kauf der Liegenschaft mit dem damaligen Bürgermeister L vereinbart, dass ich niemals an die Ortswasserleitung anschließen müsste, da ich ja sowieso einen Brunnen hätte, der in gutem Zustand sei. Ich habe vor dem Kauf das Wasser überprüfen lassen und sogar im damaligen heruntergekommenen Zustand mit einem in der Mitte geteiltem Deckel, in dem viel Schmutz und Ungeziefer hineinkam, war das Gutachten in Ordnung. Auch der Vorbesitzer L ließ im Jahre 1997 ein Wassergutachten anfordern, indem auf die gute Wasserqualität verwiesen wurde. Nach dem Kauf wurde der Brunnen saubergemacht, u.a. von der Firma M in K und letzten August wurde uns wieder eine positive Trinkwasserqualität bescheinigt. Dass ich die Gesundheit der Menschen gefährde und dass ich Hygienevorschriften vernachlässige – wie es mir von Ihrem Hause und der Gemeinde W vorgeworfen wurde ist wie alles Andere völlig aus der Luft gegriffen. Auch ist der Brunnen seit dem 20.03.2007 mit der von Ihnen geforderten Brunnenabdeckung bestückt worden, sodass es auch hier endlich keine weiteren Aufregungen mehr geben kann. Es ist für mich eine Zumutung andauernd mit Ausdrücken wie "Verwaltungsübertretung", "Ungehorsamsdelikt" und "Tatbestandsmerkmalen" konfrontiert zu werden. Alles Dinge, die ich niemals gemacht habe.

Wenn ich bedenke, dass einerseits bei mir eine Delegation von vier Beamten mit Sekretärin und Laptop von der Bezirkshauptmannschaft anreist um für eine 12 qm große Küche die Betriebserlaubnis zu erteilen, dann fragt man sich andrerseits dass es sehr befremdlich ist, dass sich niemand um die sanitären Anlagen und das Wasser kümmert, das für gastronomische Zwecke verwendet wird. Ihre Behörde hat demnach jahrzehntelang Konzessionen erteilt ohne sicher zu stellen, dass das hierfür verwendete Wasser keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des hier verkehrenden Gastes darstellt. Auch haben Sie vom Jahr des Kaufes bis 2006, also über drei Jahre hinweg, Ihre Untätigkeit bewiesen und zugelassen, dass ich – wie auch die Vorbesitzer – einen konzessionslosen Brunnen betreibe.  Ich habe also wegen Ihrer jahrzehntelangen Untätigkeit einen beträchtlichen Schaden und diesen werde ich einklagen. Außerdem erging vor einigen Tagen eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bezirkshauptmann."

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem keine mehr als 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch von der Berufungswerberin nicht bestritten.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die Rechtsausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Gemäß § 137 Abs.1 Z5 letzter Fall WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs, 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 138 Abs.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

4.2.   Auch in ihrem Berufungsvorbringen hat die Berufungswerberin  nicht bestritten, dass sie den wasserpolizeilichen Alternativauftrag, nämlich bis 30.11.2006 entweder für die Grundwasserentnahme nachträglich um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder die Grundwasserentnahme einzustellen und die errichtete Schachtbrunnenanlage zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen, nicht erfüllt hat.

 

Der objektive Tatbestand der Übertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes wurde der erstinstanzliche Spruch um das Datum der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages ergänzt. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag ist der Berufungswerberin zugegangen und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erfüllungsfrist war ihr somit während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens bekannt. Die nunmehrige Anfügung bzw. Klarstellung ist im Sinne des § 44a VStG geboten und stellt zu dem allenfalls zu generell gehaltenen Tatvorwurf des Verstoßes keinesfalls eine Ausweitung des strafbaren Verhaltens dar, da der Zeitraum des Tatvorwurfes genau mit 1.12. bis 31.12.2006 definiert wurde. Die Berufungswerberin wird dadurch keinesfalls in ihren Rechten beeinträchtigt.

 

4.3.   Hinsichtlich des Verschuldens liegt gemäß § 5 Abs.1 VStG ein Ungehorsamsdelikt vor, für das das Verschulden in Form der Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn nicht ein Schuldentlastungsbeweis erbracht wird.

 

Die Berufung enthält im Grunde nur Vorwürfe gegen die Erstbehörde, die jedoch für das gegenständliche Verfahren, bei dem es nur und ausschließlich um die Überprüfung der Strafbarkeit des Verhaltens der Berufungswerberin geht, nicht unmittelbar relevant sind. Da der wasserpolizeiliche Auftrag in Rechtskraft erwachsen ist, sind auch die Umstände, die zu dessen Erlassung geführt haben, durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zu prüfen. Der Berufungswerberin muss sogar hinsichtlich der Weiterbenutzung des Brunnens ohne wasserrechtliche Bewilligung für den maßgeblichen Tatzeitraum Vorsatz angelastet werden, da sie auf Grund des rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages vom 11.8.2006 wusste, dass sie durch die Weiterbenutzung des Brunnens nach dem 30.11.2006 rechtswidrig handelt und sie sich damit abgefunden hat.

 

Es ist somit auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

4.4.   Hinsichtlich der Strafbemessung hat die Erstbehörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt und als Milderungsgrund die bisherige Straflosigkeit gewertet. Weiters ist sie auch von den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Angesichts der Strafhöhe bis 3.630 Euro liegt die verhängte Strafe mit 8,3 % von der Höchststrafe im untersten Rahmen und muss auch angesichts des Verschuldens in keinem Fall als überhöht angesehen werden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum