Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260384/5/Wim/Hu

Linz, 21.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau S Z, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.7.2007, Zl. Wa96-3/5-2007, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern ergänzt als dass er lautet: "Sie haben als Betreiberin der Betriebsanlage "D" in W, Z zu verantworten, dass der gemäß § 32b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. in Verbindung mit den Punkten 6. und 8. der Zustimmungserklärung der Gemeinde W zur Indirekteinleitung vom 9.6.2003 vorgeschriebene Nachweis ...."

 

II.    Die Berufungswerberin hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 40 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin gemäß § 137 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Sie haben es als Betreiberin der Betriebsanlage "D" in W, Z, zu verantworten, dass der gemäß § 32b Abs.3 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF vorgeschriebene Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer, welcher durch den Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren zu erbringen ist, nicht erbracht wurde.

Tatzeit: 30. September 2005 (Soll-Vorlagetermin) bis 19. März 2007

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 137 Abs.1 Z22 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF."

 

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin binnen offener Frist eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin ausgeführt:

 

"Eine Anfrage bei verschiedenen Gaststättenbetreibern hat ergeben, dass diese keinen Nachweis über die Abwasserbeschaffenheit zu erbringen haben.

Ich kann deswegen nicht nachvollziehen, warum gerade ich als Gaststättenbetreiberin zu diesem Nachweis herangezogen werde. Wir produzieren in dieser Gaststätte zwar Bier, sind aber weit entfernt von einem Brauereibetrieb herkömmlicher Art, weil wir Bier ausschließlich im Einweggebinde herstellen und ein Rückfluss an Leergebinde nicht erfolgt. Somit entfällt auch bei uns die in einem Brauereibetrieb notwendige Leergutreinigung, die bei den Brauereiabwässern mit ca. 80 % ins Gewicht fällt. Unsere Abwässer sind nicht mehr belastet und genau dieselben, wie sie auch bei allen anderen Gaststätten im Gemeindebereich anfallen.

Eine Abwasserprüfung bei unserer Gaststätteneröffnung im Jahre 2003 hat dies auch bestätigt und Reklamationen vom Kanalisationsunternehmen sind bis heute ausgeblieben.

Ich habe wiederholt den zuständigen Behörden klargelegt, dass wir nicht als produzierendes Gewerbe, sondern ausschließlich als Gaststätte zu führen sind.

Ich beantrage deshalb nochmals, mich vom geforderten Nachweis und der dadurch zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen."

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Zusätzlich wurde der Schriftverkehr zwischen der Kanalbetreiberin Gemeinde W, durch das beauftragte Unternehmen M GmbH, W, mit der Berufungswerberin bzw. ihrem Unternehmen angefordert. Darin findet sich ua. die Zustimmungserklärung der Gemeinde W vom 9.6.2003, in welcher unter Punkt 6. sowohl die Grenzwerte für die Abwassereinleitung der Gasthausbrauerei festgelegt sind als auch hinsichtlich der Häufigkeit der Überwachung für die Fremdüberwachung einmal zweijährlich festgelegt wurde. Dies erfolgte entsprechend § 4 Abs.2 der Abwasseremissionsverordnung für Abwässer aus Brauereien und Mälzereien.

 

Unter Punkt 8. dieser Vereinbarung findet sich die Formulierung: "Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen schriftlich gemäß § 5 Abs.5 der IEV (Indirekteinleiterverordnung) über die Abwassereinleitung zu berichten. Die Berichte sind unaufgefordert jeweils bis 30. September jeden ungeraden Jahres vorzulegen. Das Ergebnis der ersten Fremdüberwachung ist drei Monate nach Erteilung der Zustimmung vorzulegen. Für die Überprüfung der Abwasserbeschaffenheit (Konzentration und Tagesfracht) und Abwassermenge im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die Inhaltsstoffe bzw. Parameter je Teilstrom gemäß Punkt 6. dieser Zustimmungserklärung zu untersuchen. Die Fremdüberwachung ist vom Indirekteinleiter zu beauftragen und durch einen Beauftragten gemäß § 32b Abs.3 WRG durchzuführen. … Das Intervall für die Eigen- und Fremdüberwachungen ist im Punkt 6. für jeden Teilstrom festgelegt. …"

 

Diese Zustimmungserklärung wurde in drei Ausfertigungen erstellt, von denen eine die Berufungswerberin erhalten hat und die ihr somit bekannt sein muss.

 

Weiters finden sich im vorgelegten Schriftverkehr diverse Urgenzschreiben betreffend die Befundvorlage für die Fremdüberwachung der Abwässer.

 

3.2.   Nachdem keine mehr als 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

3.3.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den zusätzlich eingeholten Unterlagen der Gemeinde W. Fest steht in jedem Fall, dass die geforderte Abwasseruntersuchung im maßgeblichen Tatzeitraum nicht geliefert wurde.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 137 Abs.1 Z22 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.360 Euro zu bestrafen, wer gemäß § 32b Abs.3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde  nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.

 

4.2.   Sowohl gemäß § 32b Abs.3 erster Satz WRG 1950 als auch gemäß Punkt 6. und 8. der Zustimmungserklärung zur Indirekteinleitung hat der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen im Abstand von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Der erste Vorlagetermin wäre für die konkrete Indirekteinleitung der 30.9.2005 gewesen. Dass eine solche Befundvorlage erfolgt wäre, wird auch von der Berufungswerberin nicht behauptet und es ist somit der objektive Tatbestand der Übertretung als erfüllt anzusehen.

 

Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes wurden die maßgeblichen Punkte der Zustimmungserklärung in den Spruch aufgenommen. Diese muss der Berufungswerberin bekannt sein. Da ihr die sich daraus ergebende konkrete Tatzeit ohnedies vorgeworfen wurde, wird sie dadurch keinesfalls in ihren Rechten beeinträchtigt.

 

4.3.   Hinsichtlich des Verschuldens liegt gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 ein Ungehorsamsdelikt vor, für das das Verschulden in Form der Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn nicht ein Schuldentlastungsbeweis erbracht wird.

 

Die Berufung enthält im Grunde nur allgemeine Ausführungen, die allerdings mangels der gültigen Rechtslage und Zustimmungserklärung zur Indirekteinleitung nicht maßgeblich sind. Ein bloßer Verweis auf andere Gaststättenbetreiber oder die generelle Abwassersituation des Betriebes vermag die Berufungswerberin nicht von der Verschuldensvermutung in Bezug auf die Nichterfüllung der konkreten Vorgaben entlasten.

 

Es ist somit auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

4.4.   Hinsichtlich der Strafbemessung hat die Erstbehörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt und als Milderungsgrund die bisherige Straflosigkeit gewertet und ist auch von den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Angesichts der Strafhöhe bis 3.630 Euro liegt die verhängte Strafe mit 5,5 % von der Höchststrafe im untersten Rahmen und ist in keinem Fall als überhöht anzusehen.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

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