Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280921/2/Wim/Hu

Linz, 21.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R B, N, G, vom 14.6.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2006, Zl. Ge96-47-2005, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben [wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 23.03.2005 anlässlich einer Besichtigung festgestellt wurde] als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin "S Gesellschaft m.b.H.", F, Geschäftsanschrift K, I, folgende Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten:

Der Arbeitnehmer der o.a. Gesellschaft, Herr M D, geb., führte am 23.03.2005 bei der Baustelle in 4052 Ansfelden, Traunuferstraße        (Betriebsgelände der Firma S) Montagetätigkeiten am Werbeturm Huemer zur Herstellung einer 6 m langen und 6 m breiten Plattform durch, wobei trotz einer Absturzhöhe von ca. 12 m weder Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) angebracht waren, noch der Arbeitnehmer entsprechend § 30 BauV sicher angeseilt war.

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.1 in Verbindung mit § 7 Abs.4 BauV dar, wonach die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zwar entfallen kann, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist, in diesen Fällen jedoch die Arbeitnehmer entsprechend § 30 BauV angeseilt sein müssen."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass der gegenständliche Vorfall im Alleinverschulden des Arbeitnehmers läge und ihn keine Versäumnisse im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes treffen, da die Mitarbeiter ständig angewiesen würden, die Bauarbeitenschutzverordnung einzuhalten.

 

Der Berufungswerber hat im Erstverfahren in seiner Rechtfertigung vom 23.5.2005 angeführt, dass aufgrund der Art der Montage eine Sicherung nur mit Hilfe eines langen Seiles möglich gewesen wäre und die Gefahr, sich dabei zu verhaspeln und erst recht abzustürzen, seinem Mitarbeiter gefährlicher erschien als am Boden kriechend die zwei Anschlagpunkte zu lösen. Seine Mitarbeiter werden immer wieder angewiesen, die Bauarbeitenschutzverordnung einzuhalten bzw. werden im Betrieb auch laufend Unterweisungen im Zuge der Evaluierung durchgeführt.

In der Rechtfertigung vom 28.9.2005 wurde vom Berufungswerber nochmals angeführt, dass seitens der Firmenleitung die Arbeitnehmer laufend angehalten werden, sich bei Absturzgefahr entsprechend zu sichern. Die notwendigen Geräte (Arbeitsbühne, Sicherheitsgurte usw.) werden zur Verfügung gestellt und seien auch auf der besagten Baustelle vorhanden gewesen. Sie seien auch vom Arbeitnehmer grundsätzlich verwendet worden. Warum der Arbeitnehmer gerade zum Zeitpunkt des Besuchs des Arbeitsinspektors nicht angeseilt war, liege nicht in seinem Ermessen und es würde daher kein Verschulden vorliegen.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem hinsichtlich der einzelnen Fakten keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, sowie der Sachverhalt nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zur Rechtslage kann grundsätzlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Der objektive Tatbestand der Nichtsicherung bei Durchführung der Arbeiten im Zuge der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten und kann somit als erwiesen angesehen werden.

 

4.2.   Hinsichtlich des Verschuldens handelt es sich bei den gegenständlichen Verstößen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei denen zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Berufungswerber grundsätzlich ein solches Kontroll- und Überwachungssystem aufzubauen und solche zumutbaren Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Stichprobenartige Kontrollen und die Erteilung von Weisungen oder die Ausübung einer "Oberaufsicht" reichen jedenfalls nicht aus, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in allen vorhersehbaren Fällen sicher zu stellen. Der Berufungswerber hat grundsätzlich initiativ von sich aus selbst alles darzulegen, was ein derartig wirksames und effektives Kontroll- und Sanktionssystem ausmacht.

 

Das allgemein gehaltene Vorbringen des Berufungswerbers, dass laufend Schulungen durchgeführt werden sowie die Arbeitnehmer angehalten werden, die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, reicht für eine Entlastung im Sinne der obigen Bestimmungen nicht aus.

 

Es ist daher auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

4.3.   Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens gehandelt.

Bei einem Strafrahmen von 290 bis 14.530 Euro im Wiederholungsfall, der aufgrund einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung vorliegt, liegt die verhängte Strafe mit lediglich 3,4 % des Strafrahmens im absolut untersten Bereich und kann somit keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Im Übrigen kann auch hinsichtlich der Strafbemessung auf die Begründung der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

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