Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350028/2/Kl/Pe

Linz, 20.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn M W, vertreten durch Dr. R W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.2007, UR96-5277-2007/Pm, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 Z1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 10.9.2007 wurde vom Berufungswerber ein Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.6.2007, UR96-5277-2007, erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits am 27.6.2007 gegen die Strafverfügung vom 14.6.2007 per E-Mail Einspruch erhoben worden sei. Es wurde eine Sendebestätigung beigelegt. Es habe sich herausgestellt, dass eine Mitarbeiterin des Assistenzdienstes des Vertreters in der E-Mailadresse der Bezirkshauptmannschaft die Buchstaben „ll“ als die Ziffer „11“ gelesen habe und dies als Mailadresse angegeben habe, weshalb das E-Mail offensichtlich nicht bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sei. Es sei auch keine Returnierung an den Absender ergangen, sodass dies nicht erkannt werden konnte. Normalerweise seien die zahlreichen Einsprüche von einer anderen Mitarbeiterin des Assistenzdienstes gemacht worden, diese sei jedoch an diesem Tag auf Urlaub gewesen und der Vertreterin der bedauerliche Fehler unterlaufen. Es handle sich daher um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Gleichzeitig wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung beigeschlossen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26.11.2007, UR96-5277-2007/Pm, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.9.2007 gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers sei, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen. Dies sei dem Antragsteller nicht gelungen.

 

3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und Aufhebung des Bescheides und dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachzukommen beantragt. Begründet wurde dies damit, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege, insbesondere weil es sich um eine Fehlleistung der Mitarbeiterin handle. Es sei unvertretbar, diese Fehlleistung durch einen durch den Ausdruck bedingten lediglich zweimal entstandenen Lesefehler dem Vertreter zur Last zu legen, zumal dadurch nicht der geringste Schaden entstanden ist. Der Einspruch sei nachweisbar zeitgerecht eingebracht worden, jedoch irrtümlich an die falsche Adresse.

 

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte eine solche unterbleiben, da sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen, ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Angestellten nicht nachgekommen ist. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, ob z.B. eine verlässliche Kanzleikraft eingesetzt ist.

 

Der Berufung liegt zugrunde, dass ursprünglich der Einspruch an eine unrichtige E‑Mailadresse gerichtet ist. Entsprechend wurde eine Sendebestätigung vorgelegt. Diesem Nachweismittel und den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass damit weder das Einlangen bei einer Behörde noch die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nachgewiesen werden kann. So wurde vom Berufungswerber weder eine Empfangsbestätigung eingeholt, noch wurde auf eine Fehlermeldung bei der Zustellung geachtet. Eine solche Fehlermeldung war – wie der Oö. Verwaltungssenat ermittelte – grundsätzlich möglich. Dass der Berufungswerber sich keine Rückbestätigung über das Einlangen des Schriftstückes einholt, ist seinem Risiko und daher als sein Verschulden anzulasten. Auch wirkt eine unrichtige Adressierung nicht fristwahrend.

Darüber hinaus führt aber der Berufungswerber selbst an, dass nicht die geschulte und verlässliche Mitarbeiterin, die sonst die Einsprüche bearbeitet, die Versendung vorgenommen hat, sondern eine Urlaubsvertretung. Es kommt daher dem Berufungswerber nicht der Einwand des Einsatzes einer verlässlichen und geschulten Kanzleikraft zugute. Ein solches wurde auch gar nicht in der Berufung vorgebracht. Dies bedeutet im Sinne der obigen Judikatur, dass den Parteienvertreter eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen hätte, nämlich dahingehend, dass eine solche Person zu überwachen gewesen wäre. Dass eine solche Überwachung stattgefunden hätte, wurde aber vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Partei durch das Verhalten des Parteienvertreters bzw. dessen Angestellter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Mangels der Voraussetzungen nach § 71 Abs.1 Z1 AVG war daher der Wiedereinsetzungsantrag nicht zu bewilligen und daher die eingebrachte Berufung abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

falsche Adresse, kein minderer Grad des Versehens

 

 

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