Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251652/4/Py/Da

Linz, 20.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn F H, U, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Oktober 2007, AZ: SV96-17-2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Oktober 2007, AZ.: SV96-17-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige M N, geb. am , in der Zeit von 26.6.2007 bis 4.7.2007, Montag bis Freitag, jeweils 8 Stunden täglich, auf der Baustelle "R" in E, F, gegen ein Entgelt von 10 Euro pro Stunde mit Verputzarbeiten beschäftigt wurde, obwohl dafür keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen sei.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einbringen kann.

 

1.2. Laut Zustellnachweis wurde dieses Straferkenntnis dem Bw am 10. Oktober 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 24. Oktober 2007 datierte Berufung, die am 25. Oktober 2007 zur Post gegeben wurde und am 29. Oktober 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einlangte. Darin wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt und die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme sowie weiterer Beweismittel bis 1. November 2007 in Aussicht gestellt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 13. November 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt, der gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Mit Schreiben vom 16. November 2007 wurde der Bw aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen allfällige Gründe für die verspätete Erhebung der Berufung zu nennen und dafür Beweismittel anzubieten. Dieser Aufforderung ist der Bw bis dato nicht nachgekommen.

 

3. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde einbringen kann.

 

Laut Zustellnachweis (Postrückschein) wurde das an den Bw adressierte Straferkenntnis ab 10. Oktober 2007 beim Postamt  hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Sendungen ab dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Indem das gegenständliche Straferkenntnis ab 10. Oktober 2007 zur Abholung bereit gehalten wurde, gilt es somit gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als mit diesem Tag zugestellt. Die Berufungsfrist endete somit am 24. Oktober 2007. Die am 25. Oktober 2007 zur Post gegebene und am 29. Oktober 2007 bei der belangten Behörde eingegangene Berufung war daher verspätet und ist das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör – vom Berufungswerber wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben – ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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