Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240219/2/Gf/Km VwSen240220/2/Gf/Km

Linz, 20.11.1996

VwSen-240219/2/Gf/Km

VwSen-240220/2/Gf/Km Linz, am 20. November 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C M gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Oktober 1996, Zlen. 101-4/9-330046066 u.

101-4/9-330047064, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe hinsichtlich der Tatbegehung am 10. Mai 1996 auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden bzw. hinsichtlich der Tatbegehung am 27. Mai 1996 auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 300 S bzw. auf 500 S, insgesamt also auf 800 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 16 Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Stadt Linz zu Zlen. 101-4/9-330046066 u. 101-4/9-330047064 wurde über die Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 5 Tage), verhängt, weil sie am 10. Mai 1996 und am 27. Mai 1996 in Linz die Prostitution ausgeübt habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, begangen, weshalb sie gemäß der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihr am 25. Oktober 1996 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 29. Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen führt die belangte Behörde begründend aus, daß die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegten Tathandlungen infolge entsprechender Wahrnehmungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. von Zeugen als erwiesen anzusehen seien.

Bei der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe bekannt geworden, während die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin infolge des Fehlens entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin - nur - vor, zu den Tatzeitpunkten mit ihrer Schwägerin an anderen als den Tatorten gewesen zu sein.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Magistrates Linz zu Zlen. 101-4/9-330046066 u. 330047064; da bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit der vorliegenden Berufung überdies ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein vom Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Aufgrund der übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Zeugenaussagen steht fest, daß die Berufungswerberin zu den ihr zur Last gelegten Zeitpunkten die Prostitution ausgeübt hat, ohne - was von ihr selbst gar nicht bestritten wird - sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

Ihr Einwand, damals jeweils mit ihrer Schwägerin an einem anderen als dem Tatort gewesen zu sein, mußte hingegen schon angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin den einschreitenden Sicherheitsorganen aus früheren Amtshandlungen bekannt war, als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

4.3. Da der Rechtsmittelwerberin bekannt sein mußte, daß die Ausübung der Prostitution nur nach vorangehender amtsärztlicher Untersuchung, die das Freisein von einer HIV-Infektion bestätigt, zulässig ist, und sie die Durchführung dieser Untersuchung dennoch bewußt unterlassen hat, hat sie sohin auch vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist damit gegeben.

4.4. Im Zuge der Strafbemessung hätte die belangte Behörde, die das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen explizit verneint, damit aber - entgegen ihrer eigenen Begründung - das Vorliegen des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit der Berufungswerberin implizit anerkannt (auch in den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich keine Hinweise auf allfällige rechtskräftige Vorstrafen), weiters berücksichtigen müssen, daß es in beiden der Beschwerdeführerin angelasteten Fällen nicht zur Ausführung eines Geschlechtsverkehrs kam und bei den sexuellen Handlungen in einem Fall überdies zumindest ein Kondom verwendet wurde, sodaß die Gefahr einer allfälligen Krankheitsübertragung von vornherein äußerst gering war.

Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der nicht unbeträchtlichen, von der Rechtsmittelwerberin mit der gegenständlichen Berufung allerdings nicht beeinspruchten Einkommensverhältnisse (30.000 S mtl.) sieht es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen an, die Strafe auf 3.000 S (hinsichtlich der Tatbegehung am 10. Mai 1996) bzw. 5.000 S (hinsichtlich der Tatbegehung am 27. Mai 1996) herabzusetzen. Unter einem war damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 10 Stunden bzw. mit 17 Stunden neu festzusetzen.

4.5. Im übrigen war die vorliegende Berufung hingegen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 300 S bzw. auf 500 S, insgesamt also auf 800 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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