Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300813/2/BP/Se

Linz, 20.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der I N, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Schärding vom 14. November 2007, Pol96-29-2007-HK, wegen einer Verwal­tungs­übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 350 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz auf 35 Euro herabgesetzt wird.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 14. November 2007, Pol96-29-2007-HK, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil sie, wie am 6. März 2007 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr festgestellt worden sei, ihren schottischen Hochlandrindern, die sich auf den Weiden nordöstlich bzw. südöstlich Ihres E, befunden hätten, Leiden zugefügt habe, da der Boden im Zugangsbereich zu den Futterstellen großflächig derartig aufgetreten, tiefgründig und schlammig gewesen sei, dass die Tiere zum Teil bis über das Karpalgelenk im Morast versunken seien. Die Rinder seien, um zu den Futterstellen zu gelangen, gezwungen gewesen, durch den tiefgründigen Boden zu gehen. Als Rechtsgrundlagen werden § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 (im Folgenden: TSchG) genannt, weshalb sie gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass durch eine Amtsabordnung bei einem Lokalaugenschein am 6. März 2007 der im Spruch darge­legte Sachverhalt festgestellt worden sei.

 

Besichtigt seien dabei die Weide nordöstlich des Anwesens worden, welche Richtung Straße in Richtung des Anwesens abfalle, sowie die südsüdöstliche, ca. 200 Meter unterhalb des Anwesens gelegene Weide, welche von der Straße abfalle. Laut AMA-Datenbank seien zu diesem Zeitpunkt 49 Tiere gemeldet gewesen. Auf der südsüdöstlichen Weide hätten 21 Tiere, auf der nordöstlichen 25 Tiere gezählt werden können, wobei jedoch die gesamte Weidefläche nicht einsehbar gewesen sei und die Weiden nicht betreten worden seien. Dabei habe festgestellt werden können, dass ein großer Teil der Weidefläche keine Grasnarbe aufgewiesen habe und von den Tieren aufgetreten worden sei. Vor allem in den Zugangsbereichen zu den Futterstellen sei der Boden tiefgründig, hochgradig morastig, stark aufgeweicht und teilweise schlammig gewesen. Im Bereich der südsüdöstlichen Weide hätten sich tiefe Gräben rund um die Futterstelle gezeigt, die von den Tieren als Wege genutzt worden seien und durch welche Schlamm abgeflossen sei. Wie aus angefertigten Fotos ersichtlich, hätten drei Tiere in diesem Bereich sowohl frische, feucht glänzende Verschmutzung, die vermutlich vom Zugang zur Futterstelle gestammt habe, als auch eingetrocknete Verschmutzungen mit Erdklumpen und Schlammverklebungen des Fells aufgewiesen. Auch auf der nordöstlichen Weide habe sich ein ähnliches Bild geboten. Zahlreiche Rinder hätten – laut angefertigten Fotos – hochgradige Verschmutzungen des Fells aufgewiesen, weshalb daraus geschlossen werden könne, dass die Tiere über das Karpalgelenk im Morast eingesunken seien und mit den Bäuchen am Boden gestreift hätten. Die Futterstelle auf der südsüdöstlichen Weide habe keine Überdachung aufgewiesen, weshalb das Futter den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sei.

 

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. März 2007, habe die Bw nicht reagiert. Unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage sieht die belangte Behörde den Tatbestand in objektiver Hinsicht eindeutig als gegeben an und weist überdies darauf hin, dass die ungünstigen Bodenverhältnisse schon seit längerem bestünden, was sich aus den eingetrockneten Verschmutzungen und Verklebungen mit Erdklumpen am Fell der Rinder feststellen lasse. Den Rindern stehe ohnedies kein entsprechender Witterungsschutz zur Verfügung. Insbesondere bestehe keine Isolationsmöglichkeit für kranke oder schwache Tiere. Durch eine Abfrage in der AMA-Datenbank habe überdies erhoben werden können, dass im ggst. Betrieb im Zeitraum Ende Jänner 2007 bis Anfang April 2007 drei erst wenige Tage alte Kälber sowie ein 1,5-jähriges Rind verendet seien.

 

Die belangte Behörde hält fest, dass die Bw aufgrund des selben Vergehens im Mai 2006 mit einem Verwaltungsstrafverfahren belangt worden sei und verweist auf das mittlerweile rechtskräftige Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Oktober 2007, VwSen-300786/7.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung weist die belangte Behörde darauf hin, dass es sich im Fall der Bw um einen Wiederholungsfall handle, Milderungsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen, weshalb das verhängte Strafausmaß, das sich gemessen an der Höchststrafe im noch immer unteren Bereich befinde, gerechtfertigt sei.

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis das der Bw am 28. November 2007 zugestellt wurde, richtet sich eine – wenn auch als Einspruch bezeichnete – rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11. Dezember 2007.

 

Darin räumt die Bw zwar ein, dass der Boden rund um die Futterstellen morastig gewesen sei, und dass die Rinder auch teilweise durch diesen Morast gewatet seien, dass jedoch auch befestigte Wege bestanden hätten, die von den Kühen auch ohne Umweg genommen werden könnten. Sie weist weiters darauf hin, dass sich die Kühe im stark aufgetretenen Morast wohlfühlen würden. Es sei völlig unmöglich Verhältnisse zu schaffen, dass kein Morast entstehe, wenn man die Verhaltensweisen von schottischen Hochlandrindern kenne. Speziell bei dieser Witterung bestehe keine Chance, dass der Boden nicht aufgetreten wird. Die Bw weist weiters darauf hin seit der letzten Auseinandersetzung mit der belangten Behörde sich nach besten Kräften bemüht zu haben den Wünschen der Behörde nachzukommen. So hätte sie die Anregungen des Amtstierarztes Dr. Gruber aufgegriffen und die befestigte Fläche, bei der im Bescheid als nordöstliche Weide bezeichneten Grundfläche verdreifacht. Der gesamte aufgelockerte Humus sei weggebracht worden. Es seien zudem die Böschungen abgeflacht und befestigt worden. Es sei ein Dränagesystem angefertigt worden, sodass das Niederschlagswasser und die Wassereinleitung, welche illegalerweise von der Straße in die Weide komme, abgeleitet werde. Damit stünden die Rinder nur mehr auf befestigten Flächen bei der Nahrungsaufnahme. Auch die Amtstierärztin habe bis heute keine entsprechenden Maßnamen zur Verhinderung der Morastbildung rund um die Futterstellen vorschlagen können. Die Bw sei durchaus willens und habe dies vor allem bei Fragen der Ernährung der Rinder bewiesen, Anregungen und Vorschlägen der Amtstierärztin nachzukommen.

 

Weiters werde von der Bw bestritten, dass irgendwelche Rinder am 6. März 2007 "vor allem im Zugangsbereich zu den Futterstellen auf beiden Wieder über das Karpalgelenk im Boden einsanken bzw. mit dem Fell des Bauches am Boden streiften", wie ihr auf Seite 3 Abs.2 der Strafverfügung (gemeint des Straferkenntnisses) vorgeworfen worden sei, da es zu diesem Zeitpunkt trocken gewesen sei und das dadurch gar nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde habe dafür sicherlich auch keinen Nachweis bzw. überhaupt keine Wahrnehmung.

 

Die Bw beantragt abschließend die Aufhebung der Strafverfügung (gemeint des Straferkenntnisses) und die Einstellung des Verfahrens.

 

 

2. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Insbesondere liegt dem Oö. Verwaltungssenat ein in einem völlig gleichgelagerten Verwaltungsstrafverfahren mit der Bw angefordertes Gutachten der Abteilung Veterinärdienst des Amtes der Oö. Landesregierung vor, das auch der Bw im Verfahren VwSen-300786 zur Kenntnis gebracht wurde. Aus diesem lassen sich die Feststellungen über die Bodenbeschaffenheit, die Erfordernisse für die Freilandhaltung von Rindern und die Beurteilung über die Auswirkungen der Gegebenheiten auf die Rinder hinsichtlich Leiden und Schmerzen unmittelbar anwenden.

 

 

 

2.2. Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen und dem vorliegenden Gutachten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, in der Berufung im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Ein Lokalaugenschein am 6. März 2007 ergab, dass die in Rede stehenden schottischen Hochlandrinder (49 Stück) aufgeteilt auf 2 getrennten Weiden beim Anwesen E, gehalten wurden. Der Bereich um die Futterstellen in der nordöstlichen Weide war großflächig stark aufgetreten und morastig, die Grasnarbe vollständig zerstört und es zeigten sich tiefe Trittspuren der Rinder. In der südsüdöstlichen Weide erfolgte die Fütterung an einer gefüllten Futterstelle, wobei deren Umfeld die gleichen wie oben beschriebenen Merkmale aufwies. Wie sich aus den im Akt befindlichen Fotos ergibt, wiesen die Rinder zum Tatzeitpunkt starke Verschmutzungen, Verklebungen mit Erdklumpen am Fell auf, woraus geschlossen werden kann, dass die Tiere teilweise bis zum Bauch im Morast rund um die Futterstellen gewatet waren.

 

Schottische Hochlandrinder gelten als Robustrasse. Sie zeichnen sich gegenüber anderen Rassen besonders durch ihr langes Haarkleid aus und zeigen auch Besonderheiten in ihrem Verhalten. Tatsächlich ist bekannt, dass Stiere – aus bisher unbekannten Gründen – Gruben graben. In Bezug auf andere Rinderrassen werden von verschiedenen Autoren keine Unterschiede für die Eignung zur Freilandhaltung gesehen.

 

In der gegenständlichen Rinderhaltung war der Zugang zu den insgesamt 3 Futterstellen, wovon eine nicht überdacht war, durch tiefen Morast zumindest stark erschwert. Die Futterstellen waren zwar befestigt, es ist aber unstrittig, dass sich an den Rändern der befestigten Flächen morastige Bereiche gebildet hatten. Es bestanden also einfacher und schwerer bewältigbare Zugangsmöglichkeiten. Die Rinder waren einer erheblichen Belastung ausgesetzt. Mängel an den örtlichen Gegebenheiten stellen dar: Erschwerter Zugang zur Fütterung, fehlender Witterungsschutz, Fehlen einer trockenen Liegefläche, Unterlassung der Isolation kranker und geschwächter Tiere.

 

Der Stand der Technik betreffend Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Leiden in der ganzjährigen Freilandhaltung ist für interessierte Landwirte öffentlich zugänglich.

 

Die ggst. Befestigungen der Futterplätze sind als unzureichend im Sinne von Leidensvermeidung einzustufen.

 

Üblicherweise werden in der Praxis ein regelmäßiges Versetzen der Futterraufen auf verschiedenen Futterplätzen, Befestigung der Bodenflächen, Kombination aus diesen Maßnahmen oder Verringerung der Besatzdichte angewandt. Die Bw ist jedoch grundsätzlich bemüht bestehende Mängel zu minimieren.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Im ggst. Fall bezeichnet die Bw ihr Schreiben als Einspruch gegen eine Strafverfügung. Nachdem die Bw jedoch nicht rechtsfreundlich vertreten ist und ohnedies klar gestellt ist, dass sich die Einwendungen auf das bekämpfte Straferkenntnis beziehen, ist dieser "Einspruch" der Bw als Berufung anzusehen.

 

3.2. Gemäß § 5 Abs.1 iVm. § 38 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl I Nr. 118/2004 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung begeht ua. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro, zu bestrafen, der einem Tier verbotenerweise ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt.

 

Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Z. 4.3. , BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBL. II Nr. 25/2006, ist bei der ganzjährigen Haltung im Freien von Rindern zu beachten, dass der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche befestigt sein muss und für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, sodass allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht werden kann.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Bw zum Tatzeitpunkt Halterin der in Rede stehenden schottischen Hochlandrinder war.

 

Auch von der Bw nicht bestritten ist, dass der Boden rund um die Futterstellen stark aufgetreten und morastig war. Rinderherden sind stets hierarchisch aufgebaut. Dies bedeutet, dass die einfacheren Zugänge von ranghöheren Tieren besetzt bzw. für längere Zeit blockiert werden können. Kranken und geschwächten und damit rangniedrigeren Rindern wird in der beschriebenen Situation der Zugang zum Vitalinteresse Futteraufnahme erschwert. Von einer Isolationsmöglichkeit für kranke erwachsene Rinder, wie in der 1. Tierhaltungsverordnung vorgeschrieben, wurde im ggst. Fall nichts bekannt. Die von der Bw in der Berufung relevierte mit Bäumen bestandene Fläche dürfte im Sinne der oa. Verordnung als nicht ausreichend anzusehen sein. Unter der Annahme, dass eine derartige Möglichkeit tatsächlich nicht bestand bzw. davon nicht Gebrauch gemacht wurde, war vor allem bei Kälbern durch die vorliegende Situation eine Überforderung ihres Anpassungsvermögens gegeben. Wenn die Bw nun einwendet, dass die Situation ihrer Rinder den natürlichen Gegebenheiten entspricht, ist anzumerken, dass die 1. Tierhaltungsverordnung – wie oben dargestellt – ein höheres Maß an Schutz für die Tiere und Sorgfalt bei deren Haltung vorschreibt.

 

Die Rinder waren einer erheblichen Belastung ausgesetzt, die gemäß dem Sachverständigengutachten zu VwSen-300786 als Leiden zu qualifizieren ist. Der für bestimmte Individuen erschwerte Zugang zur Futterstelle allein bedeutet demnach schon Leiden im engeren Sinne der Definition. Unter Leiden versteht man alle nicht bereits vom Begriff Schmerzen umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Goetschel in Buchholtz et al., 1993).

 

Es steht entgegen der Meinung der Bw also unbestritten fest, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 TSchG von ihr in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.

 

3.4. Das Tierschutzgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschul­dens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.5. Es ist nun zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Bw ortet hier einen grundlegenden Auffassungsunterschied in der Rinderhaltung und vermeint, dass die von ihr gewählte Haltung für schottische Hochlandrinder artgerechter ist, da diese ihrem natürlichen Herkunftslebensraum entspreche.

 

Schottische Hochlandrinder gelten als Robustrasse. Sie zeichnen sich gegenüber anderen Rassen besonders durch ihr langes Haarkleid aus und zeigen auch Besonderheiten in ihrem Verhalten. Tatsächlich ist bekannt, dass Stiere – aus bisher unbekannten Gründen – Gruben graben. In Bezug auf andere Rinderrassen werden von verschiedenen Autoren keine Unterschiede für die Eignung zur Freilandhaltung gesehen.

 

Es ist der Bw weiters entgegenzuhalten, dass der Stand der Technik betreffend Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Leiden in der ganzjährigen Freilandhaltung für interessierte Landwirte öffentlich zugänglich ist.

 

Die Bw bringt auch vor, dass von der Amtstierärztin keine entsprechenden Verbesserungsmaßnahmen zur Beseitigung der morastigen Situation rund um die Futterstellen vorgeschlagen worden seien und führt glaubhaft aus, dass sie sich um eine solche Verbesserung bemüht habe und führt nun auch einige von ihr getroffene Maßnahmen an, die jedoch offensichtlich noch nicht den gesetzmäßigen Zustand herbeiführen konnten.

 

Das Verschulden der Bw besteht im vorliegenden Fall vor allem darin, entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel das häufige Versetzen der Futterraufen, das durchaus geeignet scheint eine wesentliche Verbesserung der Situation rund um die Futterstellen herbeizuführen, nicht getroffen zu haben und ist als fahrlässig zu bezeichnen. Somit ist auch die objektive Tatseite erfüllt.

 

Auf die weiteren Einwendungen der Bw war mangels Relevanz im gegenständlichen Fall nicht einzugehen.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates jedoch der Ansicht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Wiederholung der Tat nur bedingt heranzuziehen ist, da zum hier relevanten Zeitpunkt noch nicht einmal das erstinstanzliche Erkenntnis der belangten Behörde, schon gar nicht das rechtskräftige Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vorlagen. Überdies ist als mildernd zu werten, dass die Bw ihr Anliegen erkennen lässt, sich rechtskonform zu verhalten und davon ausgegangen werden kann, dass sie die Leidensverursachung für ihre Rinder zu minimieren bestrebt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde war auf 35 Euro herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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