Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110753/16/Kl/Pe

Linz, 02.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn O O S (D), vertreten durch F H & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.10.2006, VerkGe96-161-1-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.7.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 290,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.10.2006, VerkGe96-161-1-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B T u S GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, am 6.9.2006 gegen 12.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B T u S GmbH, Lenker: Ü E, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (17.450 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint: Berufung) eingebracht und gemäß dem Verbesserungsauftrag mit Schriftsatz vom 31.1.2007 ergänzt. Es wurde die Tat bestritten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Mit Ergänzung vom 2.5.2007 wurde geltend gemacht, dass Herr E U mit Vereinbarung vom 1.1.2006 zum verantwortlichen Beauftragten für den örtlichen Teilbereich Transitverkehr zwischen Deutschland, Österreich, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Türkei bestellt wurde und damit für den Einsatz und die Schulung der Fahrer, für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie die ordnungsgemäße Beladung verantwortlich ist. Er hat auch in diesem Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis. Es wurde eine Bestellungsurkunde vom 1.1.2006 vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.2007, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und die belangte Behörde sind nicht erscheinen, es hat der Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der Meldungsleger J W als Zeuge geladen und einvernommen.

 

Zur parallel am selben Tage abgeführten mündlichen Verhandlung gegen den Berufungswerber sind die als Zeugen geladenen Ü E und E U nicht erschienen und konnten daher auch in der Verhandlung nicht einvernommen werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ladung im Ausland ist nicht möglich.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T u S GmbH mit dem Sitz in (D) am 6.9.2006 einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit dem Zielort in Deutschland mit dem Lenker Ü E, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, durchführen hat lassen, wobei für diesen türkischen Lenker keine Fahrerbescheinigung bestand und daher nicht mitgeführt wurde. Über Verlangen der Kontrollorgane konnte eine Fahrerbescheinigung nicht vorgewiesen werden. Der Gütertransport wurde mit einer gültigen  Gemeinschaftslizenz vom 19.3.2003, gültig vom 27.3.2003 bis 26.3.2008 durchgeführt. Eine CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgelegt. Laut CMR-Frachtbrief wird der Transport durch die B T u S GmbH durchgeführt.

Der türkische Lenker hat seinen ordentlichen Wohnsitz in der Türkei, ist bei einem türkischen Unternehmen beschäftigt und wird von diesem türkischen Unternehmen, nämlich der Firma C R in Istanbul, der B T u S GmbH zur Verfügung gestellt. Letztere stellt ihrerseits Lkw an die Firma C R zur Verfügung. Der türkische Lenker verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland und über kein in Deutschland aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.

 

4.2. Dies geht aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie auch im Laufe des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu VwSen-110768 hervor und stützt sich auf die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Auch liegen die entsprechenden mitgeführten Urkunden im Akt vor. Weiters ist auch eine schriftliche Auskunft des Landratsamtes Schwandorf vom 21.9.2006 im erstbehördlichen Akt, wonach der Berufungswerber verantwortlicher Geschäftsführer der B T u S GmbH mit Sitz in ist und für den Fahrer Ü E keine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde. Für das Unternehmen gibt es die genannte gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr.

Die vom Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Urkunde vom 1.1.2006, unterzeichnet vom Berufungswerber sowie von E U, beinhaltet die Bestellung des Herrn E U als „verantwortlichern Beauftragten mit Wirkung ab 1.1.2006 für den örtlichen Teilbereich Transitverkehr zwischen Deutschland – Österreich – Ungarn – Rumänien – Bulgarien und Türkei. Herr E U übernimmt damit die Verantwortung für den Einsatz und die Schulung der Fahrer für den ordnungsgemäßen Zustand die eingesetzten Fahrzeuge, sowie die ordnungsgemäße Beladung der selben. Ausdrücklich wird Herrn E U gegenüber den in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt.“ Als Verantwortungsbereiche wurden genannt:

„1. ordnungsgemäßer Zustand der eingesetzten Fahrzeuge und ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und Transporte.

2. Kontrolle, Belehrung und Schulung der Fahrer.“

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Übertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Erkenntnis vom 15.11.2007, Zl. 2007/03/0127-7, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG ergibt, dass der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommen, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, sodass er sie dem Fahrer bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben kann.

 

Auch im gegenständlichen Fall hat er nicht dafür gesorgt, dass eine erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG erfüllt hat. Es wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet, dass er eine Fahrerbescheinigung beantragt hätte.

Wenn hingegen der Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bestreitet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs.2 und 4 VStG die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bzw. der Zustimmungsnachweis einen klar bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich zu enthalten hat. Wird die vom Berufungswerber vorgelegte Vereinbarung vom 1.1.2006 herangezogen, so ist ihr zwar ein räumlich abgegrenzter Bereich, nämlich der Transitverkehr zwischen Deutschland – Österreich – Ungarn – Rumänien – Bulgarien und Türkei zu entnehmen und auch der sachlich abgegrenzte Bereich „Einsatz und Schulung der Fahrer, ordnungsgemäßer Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie die ordnungsgemäße Beladung der selben“, eine Verantwortlichkeit für die Fahrerbescheinigungen bzw. für das Mitführen der Fahrerbescheinigungen geht jedoch daraus nicht hervor. Es ist daher – weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der klar abgegrenzte sachliche oder räumliche Verantwortungsbereich bereits aus dem Zustimmungsnachweis ohne weitere Erhebungen durch die Strafbehörde hervorgehen muss, von keiner Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an den Herrn E U in Bezug auf Fahrerbescheinigungen auszugehen. Es ist daher weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T u S GmbH gegeben.

 

5.3. Der Berufungswerber hat aber die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamdelikt dar und reicht daher für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Jedenfalls hat er kein Vorbringen gemacht, das seine Entlastung glaubhaft machen soll und wurden keine Beweise für eine Entlastung genannt. Insbesondere wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten, so insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Lenker vorgenommen wurden. Es war daher auch von schuldhaftem, nämlich fahrlässigem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat und den Schutzzweck der Norm hingewiesen. Diese Ausführungen werden beibehalten. Weiters hat sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Sie hat auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein Einkommen von ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, Bedacht genommen. Auch in der Berufung bringt der Berufungswerber keine geänderten Umstände sowie auch keine Milderungsgründe vor. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war auch keine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG vorzunehmen. Weil aber das Verhalten des Berufungswerbers dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht und nicht erheblich hinter diesem zurückbliebt, war ein geringfügiges Verschulden nicht anzunehmen. § 21 VStG kommt daher nicht zur Anwendung.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, für das Mitführen sorgen, Unternehmerpflicht, Kontrollsystem

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.05.2008, Zl.: 2008/03/0015-7

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