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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280554/3/Ga/Mm

Linz, 23.11.2000

VwSen-280554/3/Ga/Mm Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön zum Schreiben des F D betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Oktober 2000, Zl Ge96-235-1998-Poe, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, beschlossen:

Das als Berufung vorgelegte Schreiben vom 30. Oktober 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 2000 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Herr F D in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft, Sitz in S, für schuldig befunden, er habe einen zeitlich und örtlich näher umschriebenen Verstoß der genannten Gesellschaft gegen die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern nach § 79 Abs.1 ASchG zu verantworten, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs.1 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter Anschluss des Strafverfahrensaktes ein im Wege der Telekopie an sie gerichtetes, von F D - ohne eigenhändige Unterschrift - für die involvierte Gesellschaft gezeichnetes Schreiben vom 30. Oktober 2000 vorgelegt und dabei dieses Schreiben von sich aus als "Berufung" bezeichnet.

Als Betreff seines Schreibens gab F D das eingangs bezeichnete Straferkenntnis an und führte aus:

"Sehr geehrter Hr. P

Um die Einspruchsfrist zu wahren, möchte ich Ihnen kurz dazu mitteilen:

Sofort nach Erhalt hatte ich Kontakt mit dem Arbeitsinspektorat Linz Hrn. Ing. H, sowie Hrn. Hofrat Dr. H aufgenommen. Hr. Hofrat Dr. H versicherte mir, daß er in dieser Angelegenheit mit Hrn. Ing. H Rücksprache halten will, und mich dann umgehend dazu informieren möchte.

Da ich morgen Dienstag den 31.10.2000 geschäftlich außer Haus bin, und am Donnerstag + Freitag dieser Woche auf Urlaub, möchte ich Ihnen in Wahrung der Einspruchsfrist mitteilen, daß ich diese Angelegenheit sofort am Montag den 6. November 2000 abklären werde, und Ihnen unverzüglich berichten werde.

Ich zeichne

mit freundlichen Grüßen

hofmann & neffe ges.m.b.h.

F D

gf. Gesellschafter"

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat eine schriftliche Berufung auch im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Auf dieses gesetzliche Erfordernis des Antrages und der Begründung des Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 10. Oktober 2000 hingewiesen.

Das in Rede stehende Schreiben nimmt zwar auf ein bestimmtes Straferkenntnis Bezug, enthält aber im übrigen weder eine Berufungserklärung (auch nicht mit der Mindestaussage dahin, dass dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen das bezogene Straferkenntnis verstanden werden möchte) noch einen Berufungsantrag noch eine Berufungsbegründung. Der alleinige Inhalt dieses Schreibens "in Wahrung der Einspruchsfrist" besteht in der Mitteilung des Absenders an die Bezirkshauptmann-

schaft, dass er in "dieser Angelegenheit" mit dem befasst gewesenen Arbeitsinspektorat bzw bestimmten Arbeitsinspektoren Kontakt aufgenommen habe und er auf die Mitteilung der ihm vom Leiter des Arbeitsinspektorates in Aussicht gestellten Meinungsbildung warte; jedenfalls wolle er "diese Angelegenheit" - nach Absolvierung geschäftlicher Termine und eines Kurzurlaubes - sogleich am Montag, dem 6. November 2000 (erschließbar: mit dem Arbeitsinspektorat) "abklären" und dann dem bei der Bezirkshauptmannschaft befassten Bearbeiter unverzüglich "berichten".

Welchen konkreten Inhalt der behauptete "Kontakt" mit dem Arbeitsinspektorat gehabt hatte, wurde im vorliegenden Schreiben nicht dargetan.

Ausgehend aber von diesem Inhalt ist das in Rede stehende Schreiben schon nicht als Berufung iS des § 63 Abs.3 AVG zu werten, weil nicht einmal - auch nicht im Licht einer sehr gewogenen Betrachtungsweise - ein "nackter" Antrag vorliegt. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass der Absender das Schreiben "in Wahrung der Einspruchsfrist" verfasst hatte, weil diese Erwähnung für sich genommen und im Zusammenhang mit dem übrigen Text noch nicht als Antrag - mit der inhaltlichen Aussage: ich erhebe Berufung! - gewertet werden durfte.

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates führt die in Abwägung aller Umstände naheliegende Interpretation des Schreibens zum Ergebnis, dass der Absender mit dem Arbeitsinspektorat zunächst erst einmal abklären wollte, ob überhaupt die Erhebung einer Berufung bzw. in welchem Umfang aussichtsreich ist; über das Ergebnis dieser Abklärung sollte dann die Bezirkshauptmannschaft informiert werden. Nach Ausweis der Aktenlage ist es bei dieser Absichtserklärung geblieben: Der angekündigte Bericht an die Bezirkshauptmannschaft hat nicht - weder schriftlich noch im Wege einer Vorsprache noch telefonisch - stattgefunden.

Im Hinblick darauf, dass das nämliche Schreiben vom 30. Oktober 2000 von der Bezirkshauptmannschaft zwar als 'Berufung' vorgelegt wurde, einerseits und aber, wie ausgeführt, kein prinzipiell verbesserungsfähiges Anbringen iS des § 13 Abs.3 AVG darstellt, andererseits, war wie im Spruch zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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