Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590174/2/WEI/Ps

Linz, 27.12.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der U W, vertreten durch Prof. H & P, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 12. September 2007, Zl. Ge01-3-303-2007/Ew, betreffend Verweigerung einer Auskunft zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Feststellung aufgehoben, dass die belangte Behörde der Berufungswerberin die begehrte Auskunft, wie viele unselbständige Mitarbeiter von Frau V T gemäß dem § 130 Abs 9 der Gewerbeordnung 1994 im Jahr 2007 gemeldet wurden, zu erteilen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, §§ 3 ff Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBl Nr. 46/1988 idF LGBl Nr. 86/2006)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 2007 hat die belangte Behörde über den rechtsfreundlich eingebrachten Antrag der Berufungswerberin (Bwin) auf Bescheiderlassung nach dem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz wie folgt entschieden:

 

"Dem Antrag auf Bekanntgabe, wie viele Mitarbeiter von Frau V T im Jahr 2007 gem. § 130 Abs. 9 Gewerbeordnung 1994 gemeldet wurden, wird keine Folge gegeben und wird die beantragte Auskunft nicht erteilt.


 

Rechtsgrundlage:

 

§ 56 AVG i.V.m. § 5 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiter­ver­wendungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1988 i.d.F. LGBl. Nr, 86/2006"

 

Begründend hat die belangte Behörde auf den § 3 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (im Folgenden kurz Oö. AuskunftspflichtG) Bezug genommen, wonach eine Auskunft nicht zu erteilen sei, wenn der Erteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen steht. Danach gab sie den Art 20 Abs 3 B-VG über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wieder.

 

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Rechtslage betreffend Amtsver­schwiegenheit und Auskunftspflicht in erster Linie verworren und unklar sei. Die Judikatur zu den Grenzen der Auskunftspflicht stelle sich komplex und einzelfallorientiert dar.

 

Die Auskunft, dass von der Berufsdetektivin V T eine Meldung gemäß § 130 Abs 9 GewO erstattet wurde, sei der Einschreiterin bereits erteilt worden. Nach Ansicht der Behörde gründe sich das Interesse an der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer auf wirtschaftliche Interessen, da die Einschreiterin gegen die Konkurrentin ein Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anstrengen will. Dieses wirtschaftliche Interesse lasse eine Gleichwertigkeit der Interessenlagen des Auskunftswerbers sowie der Partei an der Geheimhaltung nicht zutage treten. Das Geheimhaltungsinteresse der Partei überwiege somit das Informationsinteresse des Auskunftswerbers. Die verlangte Auskunft, wie viele Personen von V T als Arbeitnehmer gemeldet wurden, habe somit nicht erteilt werden können.

 

1.2. Gegen diesen erstbehördlichen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 28. September 2007 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung vom 27. September 2007, mit der die begehrte Auskunft und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur Entscheidung durch die Erstbehörde angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

2.1. Mit Schreiben der Rechtsvertreter der Bwin vom 25. Mai 2007 wurde vorgebracht, dass die Bwin in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit Frau V T stehe, die ein Detektivunternehmen am Standort P, betreibe. Dies habe auf ihrer Homepage am 23. März 2007 damit geworben, dass sie über einen "Stab von ausgesuchten Spezialisten, welche vorwiegend als freie Mitarbeiter tätig sind" verfüge. Gemäß § 130 Abs 8 und 9 Gewerbeordnung dürfe Frau T nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind, die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen und überdies spätestens zwei Wochen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen seien bzw jede Änderung binnen zwei Wochen anzuzeigen sei.

 

Die Bwin gehe davon aus, dass Frau T über keinen unselbständig erwerbstätigen Mitarbeiter verfüge, sodass ihre Werbeaussage gegen § 2 UWG verstoße.

 

Abschließend wird um Bekanntgabe ersucht, ob von Frau T im Jahr 2007 unselbständige für sie tätige Mitarbeiter gemeldet waren oder sind und bejahendenfalls wie viele.

 

2.2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 gab die belangte Behörde den Rechtsvertretern der Bwin bekannt, dass eine Meldung gemäß § 130 Abs 9 Gewerbeordnung 1994 erstattet wurde. Über die Anzahl der gemeldeten Mitarbeiter könne jedoch keine Auskunft erteilt werden. Zur Begründung wird auf in erster Linie wirtschaftliche Interessen der Bwin verwiesen und das Geheimhaltungsinteresse der Partei als überwiegend angesehen.

 

Unter Bezugnahme auf die Werbung der Berufsdetektivin T wies die belangte Behörde ferner darauf hin, dass frei Mitarbeiter in der Regel auf Werkvertragsbasis beschäftigt und daher selbst im Besitz einer Berufsdetektive-Gewerbeberechtigung sein müssten. Dieser Personenkreis dürfte somit nicht unter die Regelung des § 130 Abs 9 Gewerbeordnung fallen.

 

2.3. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 beantragten die Rechtsvertreter der Bwin, einen Bescheid zu erlassen. Sie wiesen darauf hin, dass die Auskunft nur verweigert werden dürfte, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht existierte. Dies sei aber nicht der Fall, da lediglich die Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer der V T angefragt wird. Dadurch werde in keine dem Datenschutz unterliegenden Daten eingegriffen. Im Übrigen handle es sich nicht bloß um ein wirtschaftliches, sondern um ein rechtliches Interesse der Bwin.

 

Die belangte Behörde erließ in der Folge den oben dargestellten Bescheid.

 

2.4. Die Berufung geht vom oben beschriebenen Sachverhalt aus und legt ergänzend zum Beweis für das direkte Wettbewerbsverhältnis mit V T und das rechtliche Interesse Kopien von gegen diese Berufsdetektivin eingebrachten Wettbewerbsklagen nach §§ 1 und 2 UWG vor, die zu 15 Cg 38/07t und zu 2 Cg 54/07z des Landesgerichts Linz wegen anderer Werbeaussagen der Frau T auf der Homepage und in Printmedien anhängig sind. Vorgelegt wird weiter ein Ausdruck aus der Homepage "www.", mit der Rubrik "über uns". Dort können zu den Gliederungspunkten "Person" ("V T, behördlich genehmigte B mit Erfahrung durch langjährige Tätigkeit im Exekutivdienst ...") und "Mitarbeiter" ("Stab von ausgesuchten Spezialisten, welche vorwiegend als freie Mitarbeiter tätig sind. ...") die zum Sachverhalt aufgestellten Behauptung nachvollzogen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht wird bezweifelt, dass die Frage, ob und wie viele Mitarbeiter Frau T gemeldet hat, überhaupt ein Geheimnis iSd Art 20 Abs 3 B-VG darstellt. Das Ob habe sie auf ihrer Homepage selbst der Öffentlichkeit präsentiert. Auch die Frage, wie viele Mitarbeiter Frau T hat, wäre allen ihren Kunden und Besuchern bekannt und damit nicht auf einen geschlossenen Kreis von Personen beschränkt.

 

Selbst wenn man von einem Geheimnis ausgeht, sei von einer Auskunftspflicht auszugehen, da die Geheimhaltung nicht in einem der im Art 20 Abs 3 B-VG angeführten öffentlichen Interessen liege. Lediglich eine überwiegendes Interesse der Frau T könnte die Geheimhaltung rechtfertigen. Ein solches liege aber nicht vor und könne von der belangten Behörde auch nicht nachgewiesen werden.

Das Interesse der Bwin sei wesentlich höher einzustufen, das das UWG zum Ziel habe, den Wettbewerb in einer freien Marktwirtschaft zu regeln. Mit anderen Worten sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Markt nicht durch die öffentliche Hand, sondern durch die Marktteilnehmer selbst kontrolliert werden soll. Das Geheimhaltungsinteresse der Frau T könne lediglich darin liegen, nicht geklagt zu werden und einen rechtwidrigen Zustand aufrechtzuerhalten. Dies widerspreche Sinn und Zweck des Art 20 Abs 3 B-VG bzw dem des Oö. Auskunftspflichtgesetz. Soweit kein rechtswidriger Zustand vorliegt, könne die Auskunft Frau T nicht schaden. Deshalb könne keineswegs von einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse gesprochen werden, weshalb die begehrte Auskunft erteilt werden müsse.

 

2.5. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt mit der Berufung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu verfassen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der angefochtene Bescheid schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Aus den §§ 1 und 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informations­weiterverwendungsgesetz (LGBL Nr. 46/1988 idF LGBl Nr. 41/2000 und LGBl Nr. 86/2006; im Folgenden nur Oö. AuskunftspflichtG) ergibt sich, dass jedermann ein Recht auf Auskunft durch die zuständigen Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstver­waltungskörper hat.

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist unter Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Nach § 3 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­wendungsgesetz ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Zufolge dem § 3 Abs 2 leg.cit. kann die Auskunft verweigert werden, wenn

 

a)     die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)     die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)      dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

 

Nach dem § 5 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­wendungsgesetz hat die nach § 6 leg.cit. zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung einer Auskunft mit Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

Gemäß § 6 Abs 4 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­wendungsgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide des Vertretungsorgans eines Selbstverwaltungskörper (§ 6 Abs 1 Z 3), der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Agrarbezirksbehörde (§ 6 Abs 1 Z 4) oder der Landesregierung (§ 6 Abs 1 Z 5).

 

4.2. Die belangte Behörde hat die begehrte Auskunft über die Anzahl – das Ob einer Meldung wurde im Antwortschreiben der belangten Behörde vom 2. Juli 2007 bejaht - der gemäß dem § 130 Abs 9 Gewerbeordnung 1994 gemeldeten Arbeitnehmer im Wesentlichen damit verweigert, dass sie das Geheimhaltungsinteresse der V T gegenüber dem Informationsinteresse der Bwin als überwiegend angesehen hat, weil die Bwin nur wirtschaftliche Interessen gegenüber einer Konkurrentin habe. Bezug genommen wird dabei auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

 

Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

 

4.3. Nach der Aktenlage unstrittig ist, dass dem Auskunftsbegehren keine Verschwiegenheitspflicht nach dem Bundesgesetz über den Schutz personen­bezogener Daten - Datenschutzgesetz 2000 (BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005) entgegensteht, weil von der Bwin keine Auskunft über personen­bezogene Daten verlangt wurde. Unbestritten ist im vorliegenden Fall weiter, dass eine Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit im Grunde der im Art 20 Abs 3 B-VG aufgelisteten öffentlichen Interessen nicht in Betracht zu ziehen ist. Damit bleibt zu untersuchen, ob ein überwiegendes Interesse der Parteien der begehrten Auskunft entgegen steht, wobei mit dem Begriff der Partei jeder gemeint ist, auf den sich die Verwaltungstätigkeit mittelbar oder unmittelbar bezieht (vgl mit Nachw Mayer, B-VG3 [2002], Art 20 B-VG Anm II.3). Nur bei Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwSlg 13.771 A/1993; VwGH 31.3.2003, Zl. 2000/10/0052; VwGH 21.9.2005, Zl. 2004/12/0151).

 

Im gegenständlichen Fall ist nur ein Geheimhaltungsinteresse der V T zu erkennen, das darin besteht, Beweistatsachen in Bezug auf ein möglicherweise irreführendes Werbeverhalten als Berufsdetektivin zurückzuhalten, um von Konkurrenten nicht geklagt zu werden und einen Wettbewerbsprozess zu vermeiden. Diesem Interesse steht ein Beweisführungsinteresse der Bwin als Klägerin in einem Wettbewerbsprozess gegen V T gegenüber. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich dabei nicht bloß um ein wirtschaftliches Interesse der Bwin. Vielmehr geht es um ein rechtliches Interesse zur Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Zivilprozesses, der auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens gerichtet ist und damit ein dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechendes Ergebnis anstrebt (vgl dazu etwa VwGH 22.9.1992, Zl. 92/05/0131). Wie die Berufung zutreffend anführt geht es dabei um eine gewisse Kontrolle des freien Marktes durch die Marktteilnehmer selbst. Dabei soll die Fairness des Wettbewerbs durch die Konkurrenten gerichtlich durchgesetzt werden können. Die auf Grundlage der Bestimmungen des UWG entwickelte Judikatur enthält wichtige Wettbewerbsregeln für die Marktteilnehmer und ersetzt eine im demokratischen Rechtsstaat nicht erwünschte politische Kontrolle durch den Staat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass jedenfalls von einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse der V T keine Rede sein kann. Mit der Bwin ist davon auszugehen, dass ihrer Konkurrentin die begehrte Auskunft nicht schaden kann, sollte ihr nach der Rechtsansicht der Zivilgerichte kein wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen sein.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Geheimhaltungsinteresse von Personen, die unter Umständen ein rechtswidriges Verhalten gesetzt haben und gegen die daher zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, im Vergleich zum entsprechenden Informationsinteresse von Verbrauchern, Mitbewerbern oder Vertragspartnern regelmäßig als nicht höherwertig angesehen (vgl dazu die Beispiele bei Wieser in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [4. Lfg 2001], Art 20/3 B-VG, 31 f in Rz 36).

 

4.4. Im Ergebnis war aus den dargelegten Gründen der Berufung mit der Feststellung Folge zu geben, dass die belangte Behörde der Bwin die begehrte Auskunft über die Zahl der gemäß dem § 130 Abs 9 Gewerbeordnung 1994 von Frau V T im Jahr 2007 gemeldeten Arbeitnehmer zu erteilen hat

 

Diese Auskunft kann der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde im Auskunftspflichtverfahren nicht selbst erteilen, weil er nicht Gewerbebehörde ist und daher auch keine Akten zur Verfügung hat, aus denen er eine für den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung aktuelle Mitteilung über die erfragten Tatsachen machen könnte. Es war daher eine Auskunftsverpflichtung der belangten Behörde auszusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung (13,20 Euro), 2 Beilagen zu 1 Bogen (je 3,60 Euro) und 1 Beilage zu 2 Bögen (7,20 Euro), insgesamt daher von 27,60 Euro, angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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