Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162679/2/Zo/Ps

Linz, 02.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des P G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J R, I, vom 11. Oktober 2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24. September 2007, Zl. VerkR96-7513-2-2005, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. April 2006 zum Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-7513-2-2005 als unbegründet abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammenfassend geltend, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend sei. Die belangte Behörde habe sich nicht konkret mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach der Berufungswerber durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert war, den Einspruch rechtzeitig einzubringen und ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat.

 

Das Ersuchen um Auskunftserteilung sei an die „Firma X GmbH, zH Herrn I S“ gesendet worden, der Berufungswerber persönlich sei zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt worden. Dann sei eine Strafverfügung am 16. November 2005 an die Privatadresse in der G zugestellt worden. Der Berufungswerber sei beruflich und geschäftlich äußerst engagiert und es daher gewohnt, dass sämtliche Korrespondenz über die Adresse des Unternehmens abgewickelt wird. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. der vorangegangenen Zustellversuche und danach habe er sich aus beruflichen und terminlichen Gründen kaum und nur sporadisch in seiner Privatwohnung aufgehalten, weshalb ihm zunächst die Benachrichtigung nicht aufgefallen sei. Er sei rechtsunkundig und habe nicht davon ausgehen können, dass ihm persönlich ein behördliches Schriftstück zugestellt werde, weil er ja auch keine Kenntnis von dem Auskunftsersuchen, welches nicht an ihn adressiert gewesen war, gehabt habe.

 

Erst am 16. Dezember 2005 habe ihn Herr S auf das offenbar fälschlich adressierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufmerksam gemacht. Daraufhin habe er vorsorglich sofort per Telefax am 16. Dezember 2005 einen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

 

Es sei für ihn ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen, dass ihm überraschenderweise ein behördliches Schriftstück nicht an der Unternehmensadresse sondern an seiner Privatadresse zugestellt worden ist. Er habe diesbezüglich nicht mit einer Zustellung gerechnet, da er zuvor kein Verhalten gesetzt habe, welches ein allfälliges behördliches Einschreiten gerechtfertigt hätte.

 

Überdies sei er zum damaligen Zeitpunkt unter extremem beruflichen Druck gestanden, weshalb ihm der verspätete Einspruch wegen eines einmaligen minderen Versehens unterlaufen sei. Er habe für den Einspruch auch keine Veranlassung gesehen, da ihm der Sachverhalt gänzlich unbekannt gewesen sei. Aus dem weiteren Akteninhalt ergebe sich, dass er seine Interessen sorgfältig und zeitgerecht verfolge, da alle weiteren Eingaben rechtzeitig getätigt worden sind.

 

Die Behörde habe zahlreiche Verfahrensfehler begangen, insbesondere hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, obwohl entsprechende Beweismittel angeboten worden seien. Weiters habe sie den Bescheid über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach über einem Jahr erlassen und paradoxerweise zuvor in der selben Angelegenheit eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. August verfasst, was eigentlich als Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand zu werten sei. Das behördliche Vorgehen sei daher widersprüchlich.

 

Die Strafverfügung selbst sei zu Unrecht erfolgt, weil weder dem Berufungswerber noch seinem Unternehmen jemals ein Auskunftsersuchen zugestellt worden sei. Dies sei eben an Herrn I S adressiert gewesen. Beim Pkw habe es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt, dieser sei aber niemals im Namen der X GmbH angemietet worden, sondern von Herrn S als Privatperson. Dieses Handeln könne nicht dem Unternehmen zugerechnet werden. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass Herr S der Mieter des gegenständlichen Pkw gewesen sei. Nur weil dieser zufälligerweise als Adresse den Firmensitz der Gesellschaft angegeben habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesellschaft Mieterin des Fahrzeuges gewesen sei. Das Auskunftsersuchen der Behörde sei daher nicht an den Berufungswerber oder die Gesellschaft adressiert gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Sie wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W- wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Radaranzeige erstattet. Der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, die D Auto-VertriebsgmbH, gab auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die X GmbH, Herr I S, als auskunftspflichtige Person bekannt. Es wurde daraufhin eine Lenkererhebung an dieses Unternehmen zu Handen Herrn I S vom 1. September 2005 gerichtet, welches aber nicht beantwortet wurde.

 

In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 16. November 2005 zu Zl. VerkR96-7513-2-2005 eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der unterlassenen Auskunftserteilung. Darin wird ihm zusammengefasst vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH, als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des angeführten Kraftfahrzeuges die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt habe. Diese Strafverfügung wurde an der Privatadresse des Berufungswerbers in der G, W, am 30. November 2005 durch Hinterlegung zugestellt. Am 16. Dezember 2005 brachte der nunmehrige Berufungswerber einen Einspruch per Telefax ein, wobei er ausführte, dass er den Pkw nicht kennen würde und als auskunftspflichtige Person nicht die X GmbH sondern Herr I S genannt worden sei. Herr S sei ein freier Mitarbeiter des Unternehmens und über das Büro der X GmbH erreichbar. Das Auskunftsbegehren sei an Herrn S persönlich adressiert gewesen und von diesem auch übernommen worden. Er stehe in keinem direkten Dienstverhältnis mit der X GmbH, weshalb jedwede Verantwortung abgelehnt werde.

 

In weiterer Folge wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen, dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig eine Berufung, wobei er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist einbrachte. Diese Berufung wurde – ohne den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bearbeiten – dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und von diesem mit Erkenntnis vom 21. August 2006 rechtskräftig abgewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Unabhängige Verwaltungssenat auch darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abzusprechen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 3. August 2007 wegen der Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung aufgefordert, woraufhin sich dieser dahingehend äußerte, dass er die Aufforderung zur Rechtfertigung als Stattgebung seines Wiedereinsetzungsantrages werte. In weiterer Folge machte er Angaben zur Sache.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid, gegen welchen der Berufungswerber die bereits oben dargestellte Berufung erhoben hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Das Berufungsvorbringen lässt sich – soweit es den Wiedereinsetzungsantrag betrifft – dahingehend zusammenfassen, dass für den Berufungswerber die Zustellung der Strafverfügung an seiner Privatadresse ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sei, weil er mit einer derartigen Zustellung nicht rechnen konnte. Er sei es gewohnt, dass sämtliche Post, welche in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Unternehmen stehe, an die Firmenadresse zugestellt werde.

 

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Nach dem in § 13 Abs.1 Zustellgesetz angeführten Grundsatz sind Sendungen dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Unter Abgabestelle ist iSd § 2 Z5 Zustellgesetz die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen.

 

Diese Abgabestellen bestehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, sodass es der Behörde überlassen bleibt, ob sie ein an einen Geschäftsführer eines Unternehmens gerichtetes Schriftstück an seiner Wohnung oder am Firmensitz zustellt. Im konkreten Fall hat sich die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land für die Wohnung entschieden und die Zustellung der Strafverfügung erfolgte dort rechtmäßig (vgl. dazu bereits die Ausführungen im Erkenntnis vom 21. August 2006, Zl. VwSen-161364). Eine derartige Zustellung an einer zulässigen Abgabestelle kann daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates auch kein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG darstellen. Zahllose Verwaltungsverfahren werden mit der Zustellung eines RSa-Briefes eingeleitet, in all diesen Fällen hat der Betroffene bis zum Empfang des behördlichen Schriftstückes keine Kenntnis vom behördlichen Verfahren. Aus diesem Grund kann die für den Berufungswerber überraschende Zustellung einer Strafverfügung an seiner Privatadresse kein unvorhergesehenes Ereignis darstellen. Im Übrigen ist nicht einsichtig, warum es dem Berufungswerber nicht möglich gewesen sein soll, trotz seiner beruflichen Belastung gegen die Strafverfügung einen Einspruch einzubringen. Auf die Möglichkeit des Einspruches wurde er in der Rechtsmittelbelehrung ohnedies richtig hingewiesen und gerade dann, wenn dem Berufungswerber der Inhalt der Strafverfügung völlig unerklärlich gewesen ist, wäre es umso naheliegender gewesen, dass dieser unverzüglich einen Einspruch einbringt und darin die Aufklärung des Vorfalls verlangt. Es liegen damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht vor, weshalb die Erstinstanz den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

 

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Zusendung der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ durch die Erstinstanz am 3. August 2007 tatsächlich keinen Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsverfahren erkennen lässt, weshalb diese missverständlich war. Auch die Begründung des abweisenden Bescheides legt nicht dar, weshalb der vom Antragsteller geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund von der Erstinstanz verneint wurde. Nachdem dies im Ergebnis aber zu Recht erfolgte, hat das keine Auswirkungen auf die Richtigkeit des Bescheides.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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