Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162749/2/Br/Ps

Linz, 21.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.11.2007, Zl. VerkR96-4551-2007-Dei, gerichteten Berufung des Herrn H K, geb., K, W, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat über Einspruch des Berufungswerbers nur gegen die mit Strafverfügung vom 23.10.2007, VerkR96-4552-2007, wegen der Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 in Höhe von 80 Euro u. 36 Stunden ausgesprochene Strafe auf 50 Euro u. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt.

 

Auch dagegen wendet sich der Berufungswerber per Telefax am 28.11.2007 wiederum gegen die Strafhöhe. Darin führt er in der Substanz aus, als Fahrzeuglenker von Mängeln u. technischen Abweichungen nichts gewusst zu haben. Ebenfalls verweist er auf seine wirtschaftlich angespannte Situation, wonach auch die Geldstrafe mit 55 Euro (davon 5 Euro Verfahrenskosten) nicht annehmbar sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 17.10.2007 zugrunde. Der tatgegenständliche Mangel wurde von einem verkehrstechnischen Sachverständigen im Zuge einer angeordneten technischen Verkehrskontrolle festgestellt. Lt. Prüfgutachten handelt es sich um nicht genehmigte Federn.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass ausschließlich die Strafhöhe bekämpft wird. Der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da beim Lenker ein höheres Ausmaß an die Pflichtenbindung (Ingerenz) zum Fahrzeug als für den Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin besteht, schien hier die differenzierte Anwendung des § 21 VStG sachlich gerechtfertigt.

 

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im ggstl. konkreten Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass das Verschulden des Rechtsmittelwerbers seinem glaubhaften Vorbringen entsprechend eher geringfügiger Natur ist, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht. Es handelt sich um einen bloßen Vorschriftsmangel, in der Anzeige wurde ausdrücklich festgehalten, dass der technische Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht darstellt. Der Berufungswerber ist ferner bisher unbescholten. Da durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten als Lenker – anders als die im h. Verfahren zu VwSen-162750 nicht zu ermahnen gewesene Zulassungsbesitzerin – vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und dem Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren ein Erfolg zu bescheiden war, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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