Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230986/7/Gf/Mu/Hu

Linz, 05.10.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H B, W, 40 P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 23. August 2007, Zl. Sich96-66-2007 (Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 23. August 2007, Zl. Sich96-66-2007, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafver­fügung des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 3. April 2007, Zl. 96-66-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 28. August 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. September 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird lediglich vorgebracht, dass er unter der von der Erstbehörde angegebenen Abgabestelle keinen Wohnsitz habe.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. Sich96-66-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

3.2 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 3. April 2007, Zl. Sich96-66-2007, nach mehreren Versuchen letztendlich am 8. Juni 2007 beim Postamt 40 P hinterlegt; sie gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt.

 

Die Zweiwochenfrist begann daher am 8. Juni 2007 zu laufen und endete sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 22. Juni 2007. Der erst am 12. Juli 2007 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin prima vista als verspätet.

 

Mit Schreiben vom 20. Juli 2007, Zl. Sich 96-66-2007, wurde der Berufungswerber daher seitens der Erstbehörde aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches Stellung zu nehmen.

 

Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht binnen der gesetzten Frist dazu geäußert.

 

Nachdem aus dem vorgelegten Akt ersichtlich war, dass der Einspruch verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Ver­waltungssenat dem Berufungswerber mit den h. Schreiben vom 19. September 2007, Zlen. VwSen-230986/2/Gf/Mu/Ga, und VwSen-230986/3/Gf/Mu/Ga, Gelegenheit gegeben, zur Frage seines regel­mäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle bzw. seiner allfälligen Ortsabwesenheit i.S.d. § 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes ho. einlangend bis zum 3. Oktober 2007 Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls seine Abwesenheit von der Abgabestelle durch geeignete Beweismittel zu belegen.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in P keinen Wohnsitz habe, sondern nur seine Kinder besuche, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil sämtliche behördliche Erledigungen unter dieser Adresse tatsächlich zugestellt werden konnten, nämlich die Strafverfügung der BH Rohrbach vom 3. April 2007, Zl. Sich96-66-2007, die Aufforderung zur Stellungnahme der BH Rohrbach vom 20. Juli 2007, Zl. Sich96-66-2007, der Bescheid der BH Rohrbach vom 23. August 2007, Zl. Sich96-66-2007, und schließlich auch die Aufforderung zur Stellungnahme vom Oö. Verwaltungssenat vom 19. September 2007, Zl. 230986/2/Gf/Mu/Ga.

 

Zudem wurden vom Rechtsmittelwerber der Einspruch vom 11. Juli 2007 gegen die Strafverfügung (am 12. Juli 2007), die Berufung vom 6. September 2007 gegen den Bescheid (am 6. September 2007) und die Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 an den Oö. Verwaltungssenat (am 2. Oktober 2007) jeweils in P zur Post gege­ben (beim letztgenannten Schreiben ist sogar am Briefkuvert die Adresse "W, 40 P" angegeben).

 

Daraus ergibt sich insgesamt, dass das Vorbringen, dass er dort keinen Wohnsitz habe, offensichtlich als bloße Schutzbehauptung zu werten ist.

 

Daher hatte der Oö. Verwaltungssenat davon auszugehen, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung tatsächlich am 8. Juni 2007 zu laufen begonnen hat und sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 22. Juni 2007 endete. Der erst am 12. Juli 2007 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

Dieser war sohin − wie im vorliegenden Fall geschehen − als unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

 

3.3. Aus allen diesen Gründen  war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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