Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161562/4/Kei/Ps

Linz, 15.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H M, J, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Juni 2006, Zl. VerkR96-1620-2006/Her, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben am 30.1.2006 um 12.14 Uhr den Pkw auf der A 8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Graz gelenkt, wobei Sie auf Höhe von km 22,450 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gelenkt haben, und dabei zu dem vor Ihnen Fahrenden einen Abstand von 7 Metern = 0,32 Sekunden einhielten, und haben somit keinen solchen Abstand zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 2 c Zif 4 StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

250 Euro gem. § 99 Abs. 2 c Zif. 4 StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tagen

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

25,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,-- Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Juli 2006, Zl. VerkR96-1620-2006/Her, und in den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18. Oktober 2005, Zl. VerkR-150.208/5-2005-E, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18. Oktober 2005, Zl. VerkR-150.208/5-2005-E, wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 97 StVO 1960 zum Straßenaufsichtsorgan mit sofortiger Wirksamkeit ernannt. Diese Ernennung galt auch für Begleitungen der Stufe 4 und nur für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich. Die Ernennung erfolgte zur Begleitung von Sondertransporten, die nach gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig sind.

Mit Bescheid der Abteilung Bau-Services Serv-Sondertransporte vom 26. Jänner 2006, Zl. Serv-453.709/1529-2005-Pej, wurde der gegenständliche Transport bewilligt und es wurde u.a. vorgeschrieben, dass ein vereidigtes Straßenaufsichtsorgan mit einem Begleitfahrzeug als Begleitung fungiert. Diese vorgeschriebene Transportbegleitung erfolgte im gegenständlichen Zusammenhang durch den Bw als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen.

Es wird durch den Oö. Verwaltungssenat davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Ladungssicherung (= ein Gurt) augenscheinlich zu flattern begonnen hat und der Bw dies während der Fahrt überprüfen wollte und der Bw als Lenker aus diesem Grund näher an den gegenständlichen Transport herangefahren ist – um sich zu überzeugen, ob bzw. dass „alles in Ordnung“ war. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bw in der Berufung hingewiesen.

Es wird auf die Bestimmungen des § 26 Abs.1 und Abs.2 StVO 1960 hingewiesen.

Aus den Bestimmungen des § 26 Abs.1 und Abs.2 StVO 1960 ergibt sich, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang an Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden war.

 

Vor diesem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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