Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162279/9/Bi/Se

Linz, 09.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. B P, G, vom 31. Mai 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. Jänner 2006 (gemeint: 2007), VerkR96-3585-2006-BS, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 28. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung),  zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird im Zweifel insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 2) und 3) behoben und das Verwaltungs­straf­verfahren jeweils eingestellt wird.

     Im Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straf­erkenntnis bestätigt.

 

II.  In den Punkten 2) und 3) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

     Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 32 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 37 Abs.2a iVm 14 Abs.1 Z1 FSG und 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 160 Euro (60 Stunden EFS), 2) 36 Euro (12 Stunden EFS)  und 3) 25 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er mit dem Pkw Audi A3, silber, .....,

1) am 12. Juni 2006, 20.55 Uhr, auf der A1 bei Strkm 175.229, Gemeinde Pucking, in FR Wien – Standort der Beamten bei km 174.960 – die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige  Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

2) am 12. Juni 2006, 21.00 Uhr,  auf der A1 bei Strkm 171.000, Rasthausparkplatz Ansfelden, FR Wien, den Führerschein nicht mitgeführt bzw es unterlassen habe, trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen,

3) am 12. Juni 2006, 21.00 Uhr,  auf der A1 bei Strkm 171.000, Rasthausparkplatz Ansfelden, FR Wien, als Lenker den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt bzw es unterlassen habe, trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 22,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – die Zustellung des Straf­erkenntnisses vom 2. Jänner 2007 erfolgte nachweisbar erst am 22. Mai 2007 durch eigenhändige Übernahme; die Berufung wurde am 31. Mai 2007 eingebracht, die Begründung dazu nach Fristgewährung am 19. Juni 2007 – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. September 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Zeugen KI E H (H) und Meldungsleger RI J W (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsent­scheidung wurde münd­lich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Papiere habe er wegen eines technischen Gebrechens nicht aushändigen können. Das Schloss des Handschuh­faches sei kurz zuvor bei der Autobahnraststätte Lindach kaputtgegangen. Dort habe er die Papiere vorsichtshalber im Handschuhfach eingesperrt, als er die Toilette aufgesucht habe. Der ÖAMTC habe eine Öffnung abgelehnt, weil das nicht als Panne anzusehen gewesen sei. Die Polizei habe das trotz seines Angebotes nicht überprüft und ihm nicht geglaubt.

Er habe keine einzige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und fahre mit Tempomat. Er bezweifle weder die Eichung noch die richtige Anwendung des Gerätes, aber es könne ja auch ein "Menschenfehler" passieren und er habe bereits beantragt, beim Hersteller nachzufragen, unter welchen Umständen es zu einer Fehlmessung kommen könne und dann zu überprüfen, ob für Messfehler bekannte Umstände in seinem Fall besonders gegeben gewesen seien. Das Verfahren sei einzustellen, weil die Erstinstanz seinem Antrag nicht entsprochen und ihm damit seine einzige Möglichkeit zur Beweis­führung genommen habe. Im Übrigen habe er unter keinen Umständen mit 136 km/h auf einer 6spurigen Autobahn bei Minimalverkehr und ohne sonstige Hindernisse einen nach österreichischen Maßstäben gefährlichen Akt gesetzt. Die Autobahn sei hervorragend ausgebaut und die 100 km/h-Beschränkung diene "nur" dem Lärm- bzw Luftschutz. Er habe überdies nur geringfügige Vormerkungen. Seine finanzielle Situation sei eher bescheiden und daher die enormen Beträge völlig unangemessen, weshalb er die drastische Senkung der Strafen begehre. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bw gehört, die Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berücksichtigt und die beiden Zeugen unter Hinweis auf die Wahr­heits­pflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 12. Juni 2006 gegen 20.55 Uhr den Pkw ..... auf der A1, Gemeindegebiet Pucking, in Richtung Wien, wobei vom Ml von dessen Standort bei km 174.960 aus die Geschwindigkeit des vom Puckingerberg herunter­kommenden Pkw mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit 141 km/h auf eine Entfernung von 269 m, also bei km 175.229, gemessen wurde. Im diesem Bereich besteht eine einwand­frei erkennbar kundgemachte Geschwin­digkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Bei km 174.960 befindet sich rechts neben der RFB Wien eine - beim UVS bestens bekannte - asphaltierte Fläche, auf der ein nach außen hin als solches erkennbares Polizeifahrzeug in annähernd rechtem Winkel zur Richtungs­fahrbahn postiert war, auf dessen Beifahrersitz der Ml saß und beim offenen Seiten­fenster hinaus am Lenker, den Zeugen H, vorbei die ihm zu schnell erscheinenden Fahrzeuge im Bereich des Kühlergrills bzw des vorderen Kennzeichens anvisierte. Das verwendete Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7346, war zuletzt von Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen am 19. Juli 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 geeicht worden, dh zum Mess­zeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

Beide Polizeibeamte sind bei der Autobahnpolizei Haid beschäftigt und daher im Umgang mit Lasermessgeräten geschult und geübt. Der Standort des Polizeifahr­zeuges bei km 174.960 ist speziell für Lasermessungen gebaut und geeignet. Der Ml bestätigte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Messprotokoll und den Eichschein für das verwendete Lasermessgerät, ihm sei bei Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests vor Messbeginn – Selbsttest beim Einschalten des Gerätes mit Erscheinen der Ziffer 8.8.8.8. am Display, Zielerfassungs­kontrolle und 0 km/h-Messung bei Anvisieren eines ruhenden Gegen­standes – keinerlei Fehler beim Gerät aufgefallen und ihm sei auch danach nichts bekannt geworden, was auf eine technische Unzulänglichkeit des Lasermessgerätes schließen hätte lassen. Laut Messprotokoll begann er von diesem Standort aus um 20.50 Uhr zu messen und beendete die Messung um 20.55 Uhr mit der Messung des vom Bw gelenkten Pkw, der im Übrigen in Fahrtrichtung Wien äußerst links auf der Überholspur angekommen und einwandfrei anvisierbar gewesen sei. Von einem schwarzen Pkw, der sich nach der Schilderung des Bw in dessen unmittelbarer Umgebung befunden habe und eine höhere Geschwindigkeit als er eingehalten habe, wusste weder der Ml noch der Zeuge H etwas. Vielmehr sei laut Ml der gemessene Wert von 141 km/h eindeutig und ohne jeden Zweifel dem Pkw des Bw zuzuordnen gewesen. Der Zeuge H, der als Lenker des Streifenfahrzeuges die Nachfahrt aufnahm, bestätigte, dass der Bw augenscheinlich schneller als 100 km/h gefahren sei und für ihn daher der Hinweis des Ml, er habe diesen Pkw gemessen, nachvollziehbar gewesen sei.

Die Anhaltung erfolgte nach übereinstimmenden Aussagen auf dem Vorplatz der Autobahntankstelle Ansfelden und die Amtshandlung wurde vom Ml geführt. Beide Zeugen betonten, aufgrund des offensiven, sogar aggressiven Verhaltens des Bw, der sofort aus dem Pkw gesprungen sei, alles abgestritten habe und unter Berufung auf einen Onkel bei einem Ministerium mit Beschwerden gedroht habe, sei ihnen die Amtshandlung besonders im Gedächtnis geblieben. Der Ml legte auch seine hand­schriftlichen Aufzeichnungen vor, wonach der Bw bei der Aufforderung, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, sofort gesagt habe, die habe er im Handschuhfach und könne dieses nicht öffnen, weil das Schloss defekt sei. Ausgewiesen habe sich der Bw nur mittels einer Kreditkarte können, die der Ml kopierte und auch fest­stellte, dass der Bw im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Er fotografierte den Bw zwecks nachträglicher Möglichkeit einer Identitäts­feststellung.

Beide Zeugen bestätigten, der Bw habe dann im Tankstellenbereich Leute angeredet, sie sollten bezeugen, dass sich sein Handschuhfach nicht öffnen lasse. Der Zeuge H führte aus, der Bw habe sich in eine Amtshandlung, die er bei der Tankstelle mit einem Lenker, der keine Vignette am Fahrzeug angebracht gehabt habe, eingemischt. Später habe er dann bei der Erst­instanz völlig sinnentfremdet und unrichtig die Ausführungen des Zeugen wiedergegeben.  

 

Der Bw schilderte in der Verhandlung den Vorfall so, dass er sicher nicht schneller als 100 km/h gefahren sei, weil er das Polizeifahrzeug stehen gesehen habe und wisse, dass dort Lasermessungen stattfänden. Auf dem Puckingerberg habe ihn ein schwarzer Pkw überholt, der sich plötzlich zurückfallen habe lassen. Er könne sich nur vorstellen, dass der Polizist entweder diesen Pkw gemessen habe oder irrtümlich  in den 130 km/h-Bereich hineingemessen habe.

Der Bw verzichtete im Übrigen auf die Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten und verließ nach Ankündigung, dass diese trotzdem vernommen würden, die Verhand­lung mit der Bemerkung, dass diese ohnehin nie einen Irrtum zugeben würden und er sich das nicht antun werde.

 

Die Kundmachung der 100 km/h-Beschränkung wurde durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a und Z10 lit.b StVO 1960 bei km 176.040 und km167.850 auf der RFB Wien am 19. Dezember 2001 um 11.30 Uhr durch die Autobahnmeisterei Ansfelden durchgeführt und von Autobahnmeister A L schriftlich bestätigt. Grundlage dafür ist die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ 314.501/61-III/10-01, die den räumlichen Geltungsbereich der 100 km/h-Beschränkung verbindlich festlegt. Dem Bw wurde dieser Umstand, dh auch der Beginn der 100 km/h-Beschränkung in seiner Fahrtrichtung bei km 176.040 in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und dargelegt, dass ein Lasergeschwindigkeitsmesser eine maximal zulässige Messentfernung von 500 m hat. Wenn daher der Ml in den 130 km/h-Bereich hineingemessen hätte, bräuchte er eine Messentfernung von jedenfalls mehr als 1080 m (811 + 269 m), sodass ein Zutreffen der Vermutung des Bw sehr unwahrscheinlich sei. Der Bw reagierte darauf mit der Bemerkung, wenn es das nicht sei, dann sei es eben das andere, nämlich der schwarze Pkw – den jedoch außer ihm niemand gesehen hat. Aus der Sicht des UVS ist daher die Verantwortung des Bw nicht geeignet, Zweifel an den einwandfrei nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen zu erwecken.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h war am 12. Juli 2006, 20.55 Uhr, auf der A1, Gemeinde Pucking, zwischen km 176.040  und km 167.850, RFB Wien, ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Der Bw hätte daher am Messort bei km 175.229 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhalten müssen, zumal er sich bereits 811 m innerhalb des Beschränkungsbereiches befand. Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist eine tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von 136 km/h  (141 – aufgerundet 3% des Messwertes, dh 5 km/h) ohne jeden Zweifel als erwiesen anzunehmen.

Der UVS gelangt daher zusammenfassend zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, und, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, sodass Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht zu werten waren. Er bezieht ein von ihm nicht genanntes Einkommen aus selb­ständiger Tätigkeit im EDV-Bereich und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung finden sich nicht. 

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Unbestritten steht fest, dass der Bw nach Aufforderung, Führerschein und Zulassungs­schein dem Ml zur Überprüfung auszuhändigen, dies mit der Begründung nicht tat, diese seien im Handschuhfach, das er wegen eines defekten Schlosses nicht öffnen könne. In der Verhandlung präzisierte der Bw diese Ausführungen dahingehend, er habe zuvor bei der Raststätte Lindach das Handschuhfach versperrt, als er die Toilette aufsuchte, und danach habe es sich nicht mehr öffnen lassen. Der ÖAMTC habe Hilfe abgelehnt, weil das keine Panne sei.

 

Die beiden Zeugen konnten zum behaupteten Defekt nichts sagen. Aus der Sicht des UVS ließ sich daher nicht mehr zu klären, ob der Defekt tatsächlich vorlag oder der Bw nur eine Ausrede für vergessene Dokumente erfunden hat. Da ein solcher Defekt nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber tatsächlich nicht auszuschließen ist, war im Zweifel zugunsten des Bw gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.  

   

 zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Handschuhfach-Schloss kaputt -> Papiere nicht vorzeigbar -> Einstellung, Lasermessung einwandfrei -> Bestätigung

 

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