Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162327/16/Bi/Se VwSen-162328/13/Bi/Se VwSen-162331/13/Bi/Se

Linz, 04.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat

·        durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des Herrn R P, W, vom 4. Juli 2007 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Be­zirks­hauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juni 2007, VerkR96-3287-2006 (=VwSen-162327), wegen Übertretung der StVO 1960,

·        durch sein Einzelmitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des Herrn R P vom 4. Juli 2007 gegen die Punkte 2) und 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juni 2007, VerkR96-3287-2006-OJ/May (=VwSen-162331), und gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juni 2007, VerkR96-3300-2006-OJ/May (=VwSen-162328), alle wegen Über­tretungen der StVO 1960,

aufgrund des Ergebnisses der am 19. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses VerkR96-3287-2006 wird abgewiesen und dieses vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt geändert wird:

        "Sie haben am 24. Juli 2006 um 22.40 Uhr den Pkw ...., Mazda 626, silber, in der Gemeinde Walding, Rohrbacher Bundesstraße B127, aus Richtung Linz kommend bis Walding, Mitterfeld Nr. ......, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, zumal der Test am geeichten Alkomaten einen Atemalkoholgehalt von 1,05 mg/l ergab. ..."

 

        Den Berufungen gegen die Punkt 2) und 3) des Straferkenntnisses VerkR96-3287-2006 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt.      

 

        Die Berufung gegen das Straferkenntnis VerkR96-3300-2006 wird abgewiesen und dieses vollinhaltlich bestätigt.

 

        II. Der Rechtsmittelwerber hat zu VerkR96-3287-2006 im Punkt 1) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erst­in­stanz den Betrag von 500 Euro, zu VerkR96-3300-2006 den Betrag von 8 Euro, zusammen 508 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kosten­­beitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

     In den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses VerkR96-3287-2006 fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und 3 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-3287-2006 wurden über den Beschuldigten wegen Übertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960, 2) §§ 99 Abs.1 lit.e iVm 31 Abs.1 StVO 1960 und 3) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.500 Euro (900 Stunden EFS), 2) 250 Euro (90 Stunden EFS) und 3) 250 Euro (90 Stunden EF) verhängt, weil er

1) am 24. Juli 2006, ca 22.40 Uhr, den Pkw, Kz. ...., Madza 626, silber, in der Gemeinde Walding, Gemeinde­straße Ortsgebiet, Rohrbacher Bundesstraße B127, Baustellenbereich, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,05 mg/l ergeben.

2) am 24. Juli 2006, ca 22.40 Uhr, als Lenker des Pkw ...., Madza 626, silber, in der Gemeinde Ottensheim, B127 bei km 11.450, Baustellenbereich, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw in ihrer Lage verändert habe und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe und

3) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 2.550 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-3300-2006 wurde über den Beschuldigten wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit.b Z15 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (36 Stunden EFS) verhängt weil er am 24. Juli 2006 um ca 22.40 Uhr als Lenker des Pkw .... in der Gemeinde Ottensheim, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei km 11.450, Baustellenbereich, das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet und die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Berufungswerber fristgerecht Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unab­hängigen Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da in Punkt 1) des Straferkenntnisses VerKR96-3287-2006 (=VwSen-162327) eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden. In den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses VerkR96-3287-2006 (=VwSen-162331) und im Straferkenntnis VerkR96-3300-2006 (=VwSen-162328) wurden Geldstrafen unter 2.000 Euro verhängt, daher war diesbezüglich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 19. September 2007 wurde eine – gemäß § 51e Abs.7 VStG aufgrund der Zweckmäßigkeit wegen des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen verbundene – öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugen Meldungsleger RI C K (Ml), AI G A (AI A), G R (R), C P und C P durchgeführt. Der Behördenvertreter J O war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

4. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, er fühle sich vorverurteilt, weil ihn jeder Polizist mit seinem Namen kenne und er schon bei vorheriger Kontrolle mit den Worten "Sie kennen wir, Herr P" angesprochen worden sei.

Die angelasteten Tatvorwürfe seien nicht belegt. Gegen ihn spreche die Anzeige und die Aussage eines mehr als in seiner Glaubwürdigkeit bezweifelbaren Zeugen: dieser habe behauptet, er habe ihn schon im Tunnel vor Puchenau gesehen – dort gebe es keinen Tunnel aus Richtung Linz. Bei der Feuerwehrkreuzung in Ottensheim habe es zur Vorfallszeit keine Baustelle mit Richtungsänderung gegeben. Der Zeuge habe auch nicht mit der Polizeistation in Walding telefoniert, sondern mit der Landesleit­stelle und nicht zweimal sondern einmal und könne dazu keine Zeitangaben machen. Gegen ihn spreche lediglich die Alkotestprobe um 23.12 Uhr.

Für ihn spreche ein unmöglicher Zeitablauf – der Anruf in der Landesleitstelle sei angeblich um 22.49 Uhr erfolgt, die Beamten seien angeblich um 22.50 Uhr bei ihm zu Hause eingetroffen – weiters dass sein Fahrzeug keine Schäden aufweise; die Fotos der Beamten seien verschwunden und die Aussagen seiner Gattin und seines Sohnes, die seinen längeren Aufenthalt zu Hause vor Eintreffen der Polizei ergeben hätten.

Die Namen in den Anzeigeprotokollen seien handschriftlich verfälscht, die Namen der Beamten seien vertauscht worden. Eine Kopie der Führerscheinabnahme­bestätigung mit der Unterschrift  des Ml sei ebenfalls verschwunden.

Die Beamten hätten behauptet, sie hätten den Sohn Claus P. beim Einparken der Fahrzeuge gesehen, was unrichtig sei. Die Fahrzeuge hätten sich bereits in bzw am Abstellplatz vor der Garage befunden. Er habe immer eine Alkoholisierung zur Zeit der Fahrt und auch einen Verkehrsunfall mit Leiteinrichtungen bestritten. Die Beamten seien erst nach der Amtshandlung bei ihm zu Hause zur angegebenen Unfallstelle gefahren, das sei erst eine 3/4 bis eine Stunde später gewesen. Er beantrage, die angeführten Punkte neutral und ohne Bezugnahme auf frühere Verfehlungen zu prüfen, die Aussagen gegeneinander abzuwägen und die Tatsache, dass sich die ganze Familie beim Eintreffen der Beamten außer Haus befunden habe, nicht ursächlich und vordergründig mit seinem momentanen Eintreffen zu Hause zu verbinden.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Gattin bzw Sohn des Bw, im übrigen auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw, der nach eigenen Angaben zur genannten Zeit wegen familiärer Probleme regelmäßig einiges an Alkohol trank, lenkte am 24. Juli 2006 gegen 22.40 Uhr den Pkw .... aus Linz kommend auf der B127 in Richtung Walding. Hinter ihm fuhr ab Puchenau zufällig der Zeuge R, dem weder der Pkw vor ihm noch der Bw bekannt war, der aber bereits im Bereich des Tunnels vor Ottensheim aufgrund der unsicheren Fahrlinie des Lenkers vor ihm aus Überlegungen der Vorsicht den Nachfahr­abstand erhöhte und sich das Kennzeichen notierte. Im Baustellenbereich in Ottensheim – die B127 wurde dort saniert und ausgebaut, wobei die Fahrstreifen in Fahrtrichtung Walding durch eine Schutzinsel geteilt wurden und im Zuge der Bauführung der Verkehr an diesem Tag laut dem dort angebrachten Vorschrifts­zeichen im Sinne des § 52 lit.a Z15 StVO "Vorgeschrie­bene Fahrtrichtung" rechts an diesem Fahrbahnteiler vorbei­geführt wurde, wobei links vom Fahrbahnteiler Baustellen­absperrungen und Haberkornhüte aus Hartplastik positioniert waren – übersah der Bw offenbar die vorgeschriebene Fahrtrichtung, fuhr entgegen dem dort aufgestellten Gebotszeichen links am Fahrbahnteiler vorbei und dabei wurden die Haberkornhüte und Absperrungen in ihrer Lage verändert. Da der Zeuge R wegen des Fahrmanövers des Bw stark abbremsen musste, wobei ihm das hinter ihm fahrende Fahrzeug gefährlich nahekam, beschloss er, den vor ihm weiter in Richtung Walding fahrenden Lenker anzuzeigen, zumal auch die Baustellenabsperrungen in ihrer Lage verändert worden waren. Weil ihm die Telefonnummer der PI Ottensheim nicht geläufig war, rief er die Polizei in Linz an und wurde mit der Bezirksleitstelle in Gallneukirchen verbunden, wo er seine Beobachtungen schilderte und Marke, Type, Farbe ("weiß" oder "hell") und Kennzeichen des Pkw vor ihm bekanntgab. Seitens der Leitstelle wurde der Bw als Zulassungs­besitzer des Pkw eruiert und die Streife mit den beiden genannten Polizeibeamten verständigt, die sich zur gleichen Zeit auf der B127 im Bereich zwischen Walding und Rottenegg befand. Der Ml rief den Bw über die angegebene Handynummer  zurück und dieser beschrieb ihm das Fahrzeug und dass der Lenker bei der "Mazda Eder"-Kreuzung in Walding nach links eingebogen sei. Der Zeuge R setzte sein Fahrt in Richtung Aigen fort und konnte sich zwar nicht an die Uhrzeit seiner Telefongespräche mit der Polizei erinnern, wohl aber, dass er gegen 23.00 Uhr mit seiner Gattin telefoniert hatte, als er schon im Bereich des Saurüssels unterwegs war.

 

Nach den Aussagen des Ml und AI A erfolgte die Benachrichtigung der Streife durch die Bezirksleitstelle um 22.47 Uhr, was ihnen von den Beamten dort bestätigt worden war. Der Ml und AI A trafen nach den vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen des Ml um 22.50 Uhr beim Haus des Bw ein, wo sie den Bw und seinen Sohn vorfanden. Zu dieser Zeit stand der Pkw mit dem vom Zeugen R genannten Kennzeichen bereits in der Garage und der von der Zeugin P gefahrene Pkw davor. Bei der ersten Befragung bestätigte der Sohn des Bw, dass dieser gerade nach Hause gekommen sei.

Der Ml schilderte in der Verhandlung seinen persönlichen Eindruck vom Bw so, dass dieser stark nach Alkohol roch, jedoch abstritt, an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein, und dann behauptete, er sei schon lange zu Hause und habe bereits im Haus einen halben bis dreiviertel Liter Cognac getrunken. Auf die Frage, ob er in der Garage Alkohol habe, betonte der Bw, den habe er im Haus getrunken. Von der Garage des Bw führt eine Außentreppe mit (laut Bw) 48 Stufen ins darüber liegende Wohnhaus, sodass der Ml schon vom langen Weg und den ihm bekannten Uhrzeiten her dem Bw den Nachtrunk nicht abnahm, weil er davon ausging, dass dieser noch gar keine Zeit gehabt hatte, ins Haus zu gelangen. Auch wurde bei Besichtigung des vom Bw gefahrenen Pkw in der Garage festgestellt, dass dieser an mehreren Stellen Schäden, Kratzer und Lackabriebe aufwies – der Zeuge R hatte vermutet, dass der Pkw auf der rechten Seite vom Touchieren der Baustellen­absperrung beschädigt sein könnte.

AI A, der für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, führte, nachdem der Ml den Bw um 22.54 Uhr zum Alkotest mit dem im Streifenwagen mitgeführten Alkomat aufgefordert hatte, mit dem Bw einen Alkotest durch, der nach mehreren Fehlversuchen zwei verwertbare Messungen ergab, nämlich um 23.12 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 1,05 mg/l und um 23.14 Uhr einen solchen von 1,08 mg/l. Das Messprotokoll ist von AI A unter­schrieben; der Bw hat die Unterschrift verweigert.  

 

Beide Polizeibeamte bestätigten, der herangezogene Wert von 1,05 mg/l sei ihnen angesichts des augenscheinlichen Zustandes des Bw nicht abwegig vorgekommen, zumal das Atemluftalkoholuntersuchungsgerät Dräger Alcotest, SerienNr. ARLM-0094, ordnungs­­gemäß geeicht gewesen sei und anstandslos funktioniert habe und der Bw von Cognac gesprochen habe. Der Bw zweifelte den Atemluftalkoholwert auch nicht an, verwies aber darauf, er sei bei der Fahrt nicht alkoholisiert gewesen, sondern habe Alkohol erst zu Hause getrunken.

Für diese Behauptung nannte er seine Gattin und seinen Sohn als Zeugen, die in der Berufungsverhandlung zwar nicht direkt einen Alkoholkonsum hinsichtlich Menge und Art bestätigten, jedoch beide aussagten, sie seien zu Hause gewesen, als der Bw heimge­kommen sei und hätten diesen in der Küche gesehen, wo eine Packung Saft und eine Flasche Cognac auf der Frühstückstheke gestanden seien; der Bw mische üblicherweise Alkohol mit Saft. Daraus schlossen beide, dass der Bw Alkohol getrunken habe, wobei aber die Zeitangaben insofern nicht übereinstimmten, als der Zeuge P, den seine Mutter um 21.50 Uhr in Walding vom Zug abgeholt hatte, angab, sein Vater sei ca eine halbe bis dreiviertel Stunde später nach Hause gekommen, während die Zeugin P angab, sie habe sich nur schnell das Nachthemd angezogen gehabt, als der Bw bereits heimgekommen sei, das sei etwa 10 Minuten nach ihrem Eintreffen zu Hause gewesen, also ca 22.15 Uhr. Beide sagen übereinstimmend aus, sie hätten den Bw in der Küche mit Alkohol gesehen, nicht aber, dass er diesen getrunken habe. Der Zeuge P bestätigte, der Bw sei grantig gewesen und er habe seinem Vater sofort wieder Vorhaltungen gemacht. Zum sonstigen Zustand des Bw sagten beide nichts aus, nach ihren Schilderungen seien sie ihm nicht nahe genug gekommen. Der Bw habe die Autos umstellen wollen, also den von ihm gelenkten Pkw in die Garage und den Pkw der Zeugin P davor, was dann auch geschehen sei – das sei notwendig, um die Zufahrt für den Nachbarn nicht zu blockieren und der Pkw der Zeugin P sei für die Garage zu hoch, weshalb der des Bw üblicherweise darin abgestellt werde. Als die Zeugin P auf dem Weg ins Haus gewesen sei, sei die Polizei gekommen. Die Zeugin bestätigte die Ausführungen des Bw, die Polizei habe nur ihren Pkw angesehen, nicht den in der Garage – dem haben der Ml und AI A widersprochen.

 

Der Bw betonte in der Berufung, er habe von einem Verkehrsunfall gar nichts bemerkt, keinen Schaden angerichtet und der Zeuge R sei "mehr als zweifelhaft". Auf den Zeugen R angesprochen konnte er in der Verhandlung seine Behauptungen nicht begründen, weil er den Zeugen bislang nie gesehen hat und auch nicht kannte. Aus der Sicht der erkennenden Mitglieder hat der Zeuge R, der zufällig hinter dem Pkw des Bw nachgefahren ist, seine Beobachtungen vom Fahrverhalten des ihm völlig unbekannten Bw in der Verhandlung ausführlich geschildert und die Über­legungen zu seiner telefonischen Anzeige glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Gerade wenn der Bw die Meinung vertritt, die Beamten hätten ihn vorverurteilt, weil sie ihn in seiner damaligen Situation schon kannten, treffen diese Überlegungen beim Zeugen R, der ihn und den von ihm gelenkten Pkw noch nie vorher gesehen hat, mit Sicherheit nicht zu.

Abgesehen davon finden die Beteuerungen des Bw, die Beamten müssten sich in der Zeit geirrt haben, weil er tatsächlich schon so lange zu Hause gewesen sei, dass er die mit einem halben bis dreiviertel Liter Cognac angegebene Alkoholmenge in Form eines Nachtrunks zu sich nehmen habe können, im Beweisverfahren keinerlei Grundlage. Die Zeitangaben stammen nicht allein von den beiden Polizeibeamten, die nun einmal im Bereich der Wohnadresse des Bw bei der PI Ottensheim beschäftigt sind und ihn daher notgedrungen kannten. Sie stammen auch von der Bezirksleitstelle, die wiederum den Telefonanruf des Zeugen R dokumentiert hat.

 

Wenn der Bw unmittelbar vor 22.47 Uhr in Ottensheim bei der Kreuzung bei km 11.450 der B127, in Fahrtrichtung Walding gesehen vor der Feuerwehr,  unterwegs war, brauchte er bis zur "Mazda Eder"-Kreuzung in Walding nur wenige Minuten, die der Zeuge R direkt hinter ihm nachgefahren ist. Wenn die Beamten von der anderen Seite kamen und ihnen die von der Bezirksleitstelle schon bekanntgegebene Wohnadresse des Bw bekannt war, ist ein Eintreffen dort um 22.50 Uhr völlig schlüssig. Wenn aber der Bw gerade vorher kurz vor 22.47 Uhr auf der B127 wegen seines Fahrverhaltens dem Zeugen R aufgefallen ist, kann er um 22.50 Uhr nicht schon eine halbe bis dreiviertel Stunde zu Hause gewesen sein, wie er behauptet und seine Gattin und sein Sohn aus welchen Gründen immer bestätigt haben.     

 

Dass die beiden Polizeibeamten, denen ein Pkw mit einem bestimmten Kennzeichen als Fahrzeug mit möglicher Beschädigung genannt wurde, einen anderen vor der Garage stehenden Pkw auf Schäden untersuchen und den in der Garage stehenden Pkw mit dem angegebenen Kennzeichen völlig unbeachtet lassen, ist lebensfremd; außerdem hat der Ml den Pkw .... fotografiert und Fotos in der Verhandlung vorgelegt, die den Pkw so zeigen, wie er in der Garage vorgefunden wurde, nämlich mit eindeutig erkennbaren roten Lackabrieben rechts vorne, die von der Fahrlinie her und der Höhe nach durchaus von einer Baustellenabsperrung aus Hartplastik stammen können. Der Bw hat Fotos vorgelegt, auf denen der Pkw .... in geputztem Zustand zu sehen ist, dh ohne den roten Lackabrieb, der auf den vom Ml angefertigten Fotos rechts vorne zu sehen ist und mit den Angaben des Zeugen R übereinstimmt. Es mag sein, dass der Pkw auch noch andere Schäden hatte, weil er gebraucht gekauft, nur notdürftig hergerichtet oder anderswo beschädigt wurde, aber das hatte mit dem in Rede stehenden Vorfall nichts zu tun.

 

Dass der Bw einen Fremdschaden verursacht hätte, hat der Ml insofern verneint, als die Straßen­meisterei Ottensheim keinen Schaden geltend gemacht hat und die Hartplastik-Teile offenbar nur umgeworfen bzw zusammengeklappt wurden, was auch die offenbar entfernbaren Lackabriebe an der rechten vorderen Stoßstangen­ecke des Pkw .... erklärt.

 

Zu den übrigen Berufungseinwänden ist zu sagen, dass zwar die Namen der Beamten in der Anzeige handschriftlich überschrieben wurden, was aber in der Berufungsver­handlung von den Beamten so erklärt wurde, dass der Ml die Amtshandlung mit dem Bw führte und diesen zum Alkotest aufforderte, den aber AI A schließlich mit diesem durchführte, daher wurde auch er Messstreifen von diesem unterschrieben. Die Bestätigung über die vorläufige Abnahme des tschechischen Führerscheins des Bw wurde vom Ml unterschrieben und war dem erstinstanzlichen Akt beigelegt. Richtig ist, dass die Einvernahmeprotokolle des Ml und von AI A zuerst mit 12. Dezember 2006 datiert waren, das Datum am Protokoll des Ml aber handschriftlich auf 14. Dezember 2006 geändert wurde, wobei auch die Aussagen teilweise auf­fallend wort­gleich sind. Allerdings werden als Grundlage der Berufungs­entscheidung nicht die Aussagen der Zeugen vor der Erstinstanz herangezogen, sondern beide Beamte wurden in der Berufungsverhandlung, auch vom Bw, unabhängig voneinander zeugenschaftlich befragt und diese Aussagen gemäß § 51i VStG heran­gezogen. Die teilweise inhaltliche Überein­stimmung der Aussagen erklärt sich schlüssig aus den gleichen Wahr­nehmungen bei der Amtshandlung mit dem Bw.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Straferkenntnis VerkR96-3287-2006:

Zu Punkt 1) (VwSen-162327):

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die Voraussetzungen für die vom Ml an den Bw gerichtete Aufforderung zum Alkotest war insofern gerechtfertigt, als der Bw unmittelbar vor dem Erscheinen der beiden Polizeibeamten bei seiner Wohnadresse einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und deutliche Alkoholisierungssymptome in Form von starkem Alkoholgeruch aufge­wiesen hat, sodass die Vermutung der Alkoholbeein­trächtigung für den Ml ebenso nachvollziehbar bestand wie für AI A, der mit dem Bw den Alkotest durchführte. Beide Beamte sind für solche Amts­handlungen geschult und ermächtigt, Anhaltspunkte für irgendwelche Funktionsmängel beim verwendeten geeichten Alkomaten kamen im Beweisverfahren nicht hervor. Der günstigste herangezogene Atemalkoholwert von immerhin 1,05 mg/l wurde vom Bw ausdrücklich nicht bestritten und auch von den Beamten von ihrem persönlichen Eindruck des Bw her nicht in Frage gestellt.

 

Die Konsumation eines hinsichtlich Art und Menge nur vage behaupteten, allerdings unbewiesenen Nachtrunks (vgl ua VwGH 17.6.2004, 2002/03/0018; 30.10.2006, 2005/02/0315; 8.7.2005, 2005/02/0017) in Form einer Menge von einem halben bis dreiviertel Liter Cognac, gemischt mit Fruchtsaft, konnte im Beweisverfahren nicht verifiziert werden. Die schlüssig geschilderten Zeitabläufe, beginnend mit der telefonischen Anzeige durch den Zeugen R, dessen Nachfahrt hinter dem Bw bis Walding, das Eintreffen der Beamten an seiner Wohnadresse und die dort vorgefundene Situation, schließen einen Nachtrunk des Bw im Haus dezidiert aus, wobei keinerlei Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen R und der beiden Polizei­beamten besteht. Dass seine Gattin und sein Sohn den Bw schon längere Zeit vorher im Haus gesehen haben wollen, passt mit den Ergebnissen des Beweis­verfahrens nicht überein und besteht im übrigen hinsichtlich der behaupteten Zeitspanne eine nicht erklärte Differenz in den Aussagen beider Zeugen, die ausdrücklich auf die Möglichkeit, sich der Zeugen­aussage zu entschlagen, hingewiesen und im Fall einer Aussagen zur Wahrheit ermahnt und auf die rechtlichen Konsequenzen des § 289 StGB hingewiesen wurden.     

 

Die Mitglieder der 4. Kammer gelangen zur Ansicht, dass der Bw zu Hause keinen Alkohol mehr konsumiert hat, und damit zur Zeit des Vorfalls in Ottensheim um 22.40 Uhr, ausgehend von der Atemalkoholmessung um 23.12 Uhr, ein AAG von zumindest 1,05 mg/l, der einem BAG von immerhin 2,1 %o entspricht, bestanden hat.

Zum Tatvorwurf laut Straferkenntnis ist zu sagen, dass dem Bw eine Übertretung in Walding in einem Baustellenbereich der B127 im Ortsgebiet zur Last gelegt wurde, die insofern nicht zutrifft, als in Walding damals keine Baustelle bestand und der befahrene Abschnitt der B127 auch nicht durch das Ortsgebiet führt.

 

In der Verständigung von der Beweisaufnahme vom 31. Oktober 2006, dh innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Übertretung am 24. Juli 2006 begann und am 24. Jänner 2007 endete, wurde dem Bw als Tatortum­schreibung im Punkt 1) ein Lenken eines Fahrzeuges "bis Mitterfeld 5 in 4111 Walding von der B127 Rohrbacher Bundesstraße aus Richtung Linz kommend", zur Last gelegt, das der umschriebenen Fahrstrecke entspricht und dem damaligen Rechts­vertreter des Bw zugegangen ist. Damit ist eine ausreichend umschriebene Verfolgungshandlung im Hinblick auf den Tatvorwurf in örtlicher Hinsicht ergangen, die gemäß § 44a Z1 VStG in den Schuldspruch aufzunehmen war. Der Bw war damit in der Lage, sich entsprechend zu verantworten und vor Doppelbestrafung geschützt.

Die Mitglieder der 4. Kammer gelangen aus all diesen Überlegungen zur Auffassung, dass der Bw den ihm nunmehr in örtlicher Hinsicht geänderten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass der Bw aus dem Jahr 2003 zwei ein­schlägige Vormerkungen wegen § 5 Abs.1 StVO und aus dem Jahr 2004 erneut eine einschlägige Vormerkung wegen § 5 Abs.1 StVO aufweist, die alle als erschwer­end zu werten waren. Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch nicht konkret behauptet. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Bw (Pension von 1.600 Euro netto, Sorgepflicht für den Sohn, Schulden) war die Verhängung einer relativ niedrigen Geldstrafe – diese ist nur um 100 Euro höher als die zuletzt verhängte und bewegt sich unterhalb der Hälfte des Strafrahmens – gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, gerade noch gerecht­fertigt (vgl VwGH 16.12.2005, 2005/02/0236; ua).

 

Die erkennenden Mitglieder der 4. Kammer können nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zumindest dazu veranlassen, seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr gründlich zu überdenken.

 

Zu den Punkten 2) und 3) (VwSen-162331):    

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – dazu zählen gemäß § 31 Abs.1 StVO ua auch Verkehrsleiteinrichtungen, auch wenn sie nur für die Dauer der Einrichtung einer Baustelle verwendet werden, wie zB Baustellen­absperrungen und sogen. Haberkornhüte – ua unbefugt in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienst­stelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.  

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht für das erkennende Einzelmitglied fest, dass der Bw als Lenker des Pkw .... in Ottensheim auf der B127 bei km 11.450 aus Richtung Linz kommend die links vom dortigen Fahrbahnteiler befind­lichen aus Hartplastik bestehenden Baustellenabsperrungen und Haberkorn­hüte in ihrer Lage verändert hat, weil sie umgefahren bzw zusammengeklappt wurden. Eine tatsächliche Beschädigung der Einrichtungen hat sich in der Berufungsverhandlung nicht ergeben; ein konkreter Schaden wurde vom Straßenerhalter nicht geltend gemacht. 

§ 99 Abs.2 lit.e StVO sieht nur bei einer Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen die Möglichkeit einer schuldausschließende Meldung des "Verkehrsunfalls" unter Bekanntgabe der Identität des "Beschädigers" vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff "Verkehrsunfall" so definiert, dass darunter ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen ist, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl E 15.11.2000, 2000/03/0264; 20.4.2001, 99/02/0176; ua).

Damit sind keine solchen Ereignisse gemeint, die nur einen Schaden im eigenen Vermögen zur Folge haben. Außerdem sind nach der Judikatur Lackabriebe, die sich ohne besondere Aufwendungen (zB durch Putzen mit Autowachs) entfernen lassen, keine Sachschäden  (vgl E 31.10.1990, 90/02/0119; 20.1.1984, 82/02/0022; ua).

 

Damit scheidet sowohl eine Beschädigung der genannten Verkehrsleiteinrichtungen aus als auch das Zustandekommen bei einem Verkehrsunfall. Dass der Bw "unbefugt" die Lage der genannten Absperrungen verändert hat, wurde ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Außerdem beinhaltet der Begriff "unbefugt" zumindest den Willen, die Lage zu verändern, um jemanden irrezuführen, der bei bloßem Umfahren und Verschieben kleinerer Baustellenabsperrungen auf einem überschaubaren Straßenabschnitt wohl noch nicht anzunehmen sein wird.  

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Aus der oben zitierten Definition eines "Verkehrsunfalles" ergibt sich, dass im ggst Fall mangels Entstehen eines tatsächlichen Sachschadens nicht von einem Verkehrsunfall im Sinn des § 4 Abs.1 lit.a StVO auszugehen war; daher kann dem Bw, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass tatsächlich kein Sachschaden entstanden war, ein sofortiges Nichtanhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

Aus diesen Überlegungen war im Punkt 2) gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG, dh wegen Verjährung, im Punkt 3) gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG, dh weil die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildete, mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

 

Zum Straferkenntnis VerkR96-3300-2006 (VwSen-162328):

Gemäß § 52 lit.b Z15 StVO 1960 zeigt das Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrt­richtung" an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Richtung fahren dürfen. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an.

Das Gebotszeichen wurde mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. August 2005, VerkR10-210-41-2005, für den Zeitraum 29. August 2005 bis 30. August 2006 verordnet und war, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ersehen lässt, am Vorfallstag 24. Juli 2006 ordnungsgemäß kundge­macht. 

 

Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen R steht fest, dass der Bw entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung links am in Rede stehenden Fahrbahnteiler vorbeigefahren ist. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm eine Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe  reicht.

Die verhängte Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG angemessen, wobei kein Umstand erschwerend, aber auch nichts mildernd zu werten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag.  Kisch                                       Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

VwSen-162327:

1,05 mg/l AAG – Nachtrunk nicht erwiesen -> Bestätigung, 2500 € (3 einschl. Vormerkungen)

 

VwSen-162331:

Kein VU mit Sachschaden -> Einstellung

 

VwSen-162328:

Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 52 Z15) -> Bestätigung

 

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