Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162433/14/Ki/Da VwSen-521706/14/Ki/Da

Linz, 05.10.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des H S, S, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, L, P, vom 31.7.2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19.7.2007, Zl.: 2/L-S 5570/ST/07, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19.7.2007, Zl.: 2/L-Fe-213/07, NSch-108/07, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer verkehrspsychologischen Nachschulung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges, Aberkennung des Rechtes von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

       Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung bzw. weiterer Anordnungen und Maßnahmen wird als unbegründet     abgewiesen, der Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Für das Verwaltungsstrafverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 174,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

       Für das Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung und weiterer Maßnahmen und Anordnungen fallen keine Verfahrenskosten an.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

         §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 30 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 19.7.2007, Zl. 2/L-S 5570/ST/07, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe auf Grund der Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Münichholz am 17.6.2007, um 16.28 Uhr, in S, bis zur S, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SR- in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,64 mg/l festgestellt worden. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.1a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 87,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.1.2. Mit Bescheid vom 19.7.2007, Zl.: 2/L-Fe-213/07, NSch-108/07, hat die Bundespolizeidirektion Steyr dem Berufungswerber die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der BPD Steyr am 14.11.2002, Zl. 01297/VA/F/2002, Klasse B) für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 17.6.2007, entzogen (Punkt I), als begleitende Maßnahme angeordnet eine verkehrspsychologische Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gem. § 2 FSG-NV, erfolgreich zu absolvieren bei einer hiezu ermächtigten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit (Punkt II), ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet ab der Verkündung des Bescheides, verboten (Punkt III), ihm das Recht aberkannt von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen (Punkt IV) und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt V).

 

I.2. Dagegen richten sich die vorliegenden Berufungen, mit denen im Wesentlichen die Aufhebung des Straferkenntnisses verbunden mit einer Einstellung des Strafverfahrens sowie die Aufhebung des Bescheides bezüglich FSG angestrebt werden.

 

Im Wesentlichen wird in der Begründung ausgeführt, dass nicht der Berufungswerber sondern sein Cousin N S das Fahrzeug gelenkt hätte.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufungen samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Vertreter der Erstbehörde fungierte Mag. G T. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, GI E L sowie BI R H (beide PI Münichholz) sowie Herr H S, Frau M H und Herr N S einvernommen.

 

I.4.1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Münichholz des Stadtpolizeikommandos Steyr vom 17.6.2007 zu Grunde. Danach sei am 17.6.2007 um 16.28 Uhr Münichholz Zivil (BI H und GI L) von der LLZ zum Hause S wegen Streitigkeiten beordert worden. Im Zuge der Intervention habe der Angezeigte ständig auf das Fahrzeug des Zeugen S zugehen wollen, um mit seiner Freundin H M zu reden. Laut Angaben des Zeugen S sei der Angezeigte kurz zuvor mit dem LKW SR‑ zum Abstellort gefahren, aus dem Fahrzeug gesprungen und sofort auf S losgegangen. Dies sei auch von der Zeugin H M bestätigt worden. Es sei vor dem Eintreffen (16.31 Uhr) zu einer kurzen Rangelei, bei der aber niemand verletzt wurde, gekommen. Im Zuge der weiteren Amtshandlung seien von den Beamten bei dem Angezeigten Alkoholsymptome festgestellt worden. Auf Grund dieser Symptome sei S von L aufgefordert worden, sich bei der Dienststelle einer Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft mittels Alkomaten zu unterziehen. Bemerkt wurde, dass S zuvor zugegeben habe, dass er den LKW seines Onkels zum Abstellort alleine gelenkt hätte. Plötzlich habe er jedoch bestritten das Fahrzeug gelenkt zu haben und angegeben, dass sein Bruder das Fahrzeug hierher gelenkt hätte. Der in der Dienststelle durchgeführte Alkotest mittels Alkomat Siemens WO2-385 um 17.13 Uhr habe einen Wert von 0,64 mg/l ergeben. Der Führerschein sei vorläufig abgenommen worden. S habe sinngemäß angegeben, er habe ein paar Bier getrunken, mehr wolle er dazu nicht angeben. Die KFZ-Schlüssel seien um 17.00 Uhr dem Bruder des Angezeigten (dieser sei telefonisch von diesem verständigt worden) S N, Arbeiter, in Indien geb., S, B wh., ausgewiesen mit gültigem FS, ausgefolgt worden.

 

Laut beiliegendem Messprotokoll über die Alkotestmessung betrug die gemessene Atemluftalkoholkonzentration bei der ersten Messung um 17:12 Uhr 0,65 mg/l und bei der zweiten Messung um 17:13 Uhr 0,64 mg/l.

 

Bei einer niederschriftlichen Befragung am 5.7.2007 bei der Bundespolizeidirektion Steyr gab der Rechtsmittelwerber zu Protokoll, er sei am 17.6.2007 um 16.28 Uhr in der S nicht mit dem LKW, KZ.: SR-, gefahren. Das Kraftfahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt von seinem Cousin, Herrn S N, Küchengehilfe, in Indien geb., B wh., Tel.: , gelenkt worden. Er sei auf der Fahrt dorthin am Beifahrersitz gewesen. Ansonsten hätte sich auf der Fahrt dorthin niemand im angeführten LKW befunden. Er habe zuvor einen Anruf von seiner Freundin, Frau H M, bekommen, in dem sie ihm mitgeteilt hätte, dass sie nun einen anderen Freund habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Cousin in St. Peter gewesen. Er sei dann mit seinem Cousin zu Frau H in die S gefahren. Der Cousin hätte das Fahrzeug schon von St. Peter weg gelenkt. Er selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Auch sein Onkel, Herr M S, sei in St. Peter gewesen. Sie seien dann beide aus dem LKW ausgestiegen. Zu diesem Zeitpunkt sei Frau H im Auto des Herrn S gesessen. Dann hätten sie zu streiten begonnen. Der Streit hätte seinen Grund in der persönlichen Lebensbeziehung. Herr S und Frau H seien aus dem Auto ausgestiegen und es habe dann der Streit begonnen. Sein Cousin habe dann den LKW auf einem Parkplatz in der Nähe des Hauses S abgestellt. Dies sei auf einem eigenen Parkplatz vor dem Haus S gewesen. Den Fahrzeugschlüssel habe er im Auto stecken lassen. Sein Cousin habe noch zu ihm gesagt, dass er schnell zu Hause etwas essen werde und dann wieder hierher kommen werde. Sein Cousin sei mit seinem PKW Opel Astra, mit Steyrer Kennzeichen, auf einem Parkplatz in der Nähe des Vorfallsortes abgestellt, unterwegs gewesen. Sein Cousin hätte das Auto dort abgestellt, da er (Bw) mit diesem in der Nacht zuvor zu Frau M H gefahren sei. Er habe vor der Fahrt 4 große (0,5 l) und 1 kleines Bier (0,3 l) getrunken. Er habe diese Getränke in St. Peter in einem Gasthaus konsumiert. Bei dem Streit sei dann die Polizei gekommen. Es seien 2 Polizisten zu dem Vorfallsort gekommen. Ein Polizist habe dann gefragt, warum er auf Herrn S losgehe. Er habe ihm den Sachverhalt erklärt. Der Polizist habe ihn dann gefragt, wer den LKW gelenkt hätte. Er hätte ihm geantwortet, er habe Bier getrunken, sein Cousin sei mit dem Auto gefahren. Der Polizist habe ihn dann nach einem Ausweis gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Cousin schon von der S weggefahren und nicht mehr anwesend gewesen. Dann habe ihn der Polizist zum Alkotest aufgefordert. Ihm werde nun vorgehalten, dass er angeblichen zu dem Polizisten bereits gesagt hätte, dass er (Bw) den LKW in der S gelenkt hätte. Dazu gab er an, dass dies nicht stimme, er hätte immer gesagt, dass sein Cousin das KFZ gelenkt habe. Es könne schon sein, dass er zu dem Polizisten gesagt habe, dass den LKW sein Bruder gelenkt hätte, er sei jedoch sein Cousin, aber wie ein Bruder zu ihm. Wenn ihm nun vorgehalten werde, er hätte vor dem Alkotest sich als Lenker angegeben und nach der Aufforderung zum bzw. nach dem Test seinen Cousin/Bruder, so gebe er dazu an, dass dies nicht stimme.

 

GI L gab bei einer niederschriftlichen Zeugenbefragung bei der Bundespolizeidirektion Steyr am 5.7.2007 zu Protokoll, er könne sich an die Amtshandlung vom 17.6.2007 gegen etwa 16.30 Uhr noch gut erinnern. Er halte die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Die Beamten hätten über die Leitzentrale den Einsatz in die S wegen einer angeblichen Kindesentführung bekommen. Er und BI H seien sofort dorthin gefahren und auch binnen weniger Minuten am Einsatzort gewesen. Ihm sei aus einer Amtshandlung mit der Mutter der M H vom Vormittag des selben Tages bekannt gewesen, dass diese mit dem von ihm Angezeigten ein Kind habe und diesbezüglich der Angezeigte auch nur das Besuchsrecht hätte. Beim Eintreffen hätten die Beamten wahrnehmen können, dass die Beiden (S und S H) offensichtlich in einem auch tätlichen Streit verwickelt gewesen wären. Zu diesem Zeitpunkt sei der LKW mit dem von ihm in der Anzeige angeführten Kennzeichen über 2 – 3 markierte Parkplätze schräg zum KFZ des S gestanden und die Fahrertür des LKW sei offen gestanden. Der Zündschlüssel habe noch im Zündschloss gesteckt. Die Beamten hätten sodann interveniert und die beiden Streithähne getrennt, da S immer wieder zum KFZ des S hin habe wollen. Herr S sei ebenfalls aus dem KFZ ausgestiegen, Frau H sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe die Sperrvorrichtung aktiviert. Herr S habe sinngemäß mitgeteilt, dass er mit Frau H vom Haus S weg zu sich nach Hause fahren habe wollen. Plötzlich sei ein LKW, der vom Angezeigten gelenkt worden sei, auf ihn zugekommen. Herr S H sei aus dem LKW gesprungen und sofort auf ihn losgegangen. Während der Amtshandlung habe er auch Herrn S ausdrücklich gefragt, ob Herr S den PKW gelenkt habe. Dies habe S ihm ausdrücklich bestätigt. Er habe diesbezüglich auch die Zeugin H M gefragt. Auch diese habe die Lenkereigenschaft des Herrn S gegenüber ihn ausdrücklich bestätigt. Er habe dann die Amtshandlung weiter geführt und auch H gefragt, ob denn er den LKW zur Einsatzörtlichkeit gelenkt habe. Dies habe S ihm gegenüber mit den Worten: "Ja, er sei hierher gefahren" bejaht. Bereits zuvor habe er bei Herrn S Symptome einer möglichen Alkoholbeeinträchtigung festgestellt. Deshalb sei er von ihm sodann auch zur Durchführung eines Alkomatentestes aufgefordert worden. Herr S habe dann auch einen angeblichen Bruder von ihm angerufen, welcher sodann den LKW hätte wegstellen sollen. Er habe die Beamten ersucht, bis zum Eintreffen des Bruders zuzuwarten, es könne auch sein, dass er Cousin gesagt habe. Bis zum Eintreffen dieses Verwandten sei ein Zeitraum von sicherlich 15 Minuten vergangen. Es seien dann zwei männliche Personen gekommen. Sie hätten dann einem der beiden, welcher auch in der Anzeige namentlich angeführt ist, von dem er den Führerschein gesehen habe, die Fahrzeugschlüssel gegeben. Dieser zweite S, dem er den Schlüssel gegeben hatte, habe dann ihm gegenüber angegeben, dass sein Verwandter ja gar nicht mit dem LKW gefahren sei. Diese Aussage habe dieser zweite S jedenfalls nachdem er mit dem von ihm angezeigten S in fremder Sprache gesprochen habe, getätigt. Dieser Bruder oder Cousin habe dann auf seine Frage hin gesagt, dass er selbst den LKW gelenkt hätte. Er habe diesen sodann darauf aufmerksam gemacht, dass zwei Zeugen und der Angezeigte selbst gegenüber ihm schon angegeben hätten, dass S H der Lenker gewesen sei. Daraufhin habe der Bruder/Cousin nichts mehr zu ihm gesagt. Der von ihm Angezeigte habe zu ihnen selbst niemals angegeben, dass er selbst nicht der Lenker gewesen wäre. Dies sei nach Rücksprache mit seinem Bruder/Cousin angeblich der Fall gewesen. Es könne auch nicht stimmen, dass der LKW ordnungsgemäß oder halbwegs üblich auf einem Parkplatz vor dem Hause S abgestellt gewesen sei. Tatsache sei gewesen, dass der LKW beim Eintreffen der Beamten quer über 2 – 3 markierte Parkplätze mit offen stehender Fahrertüre abgestellt gewesen sei. Dies habe keinesfalls den Eindruck erweckt, als ob der Lenker genügend Zeit gehabt hätte, ordnungsgemäß einzuparken bzw. das Fahrzeug abzustellen. Auch die offen stehende Fahrertür habe für die Beamten klar auf ein rasches und eiliges Verlassen des Lenkerplatzes hingewiesen. Das selbe gelte für den noch angesteckten Fahrzeugschlüssel. Der Angezeigte habe die Angabe, er habe Bier getrunken, sein Cousin sei mit dem Auto gefahren, ihm gegenüber niemals gemacht. Er könne dazu nur wiederholt angeben, dass gegenüber ihm oder Kollegen H der Angezeigte niemals angegeben habe, dass er nicht den LKW gelenkt hätte, vielmehr habe er sich selbst zuvor als Lenker gegenüber den Beamten tituliert.

 

BI H R bestätigte bei einer zeugenschaftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Steyr laut Niederschrift vom 7.7.2007 im Wesentlichen die Angaben seines Kollegen.

 

Ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde H S von der Bundespolizeidirektion Steyr als Zeuge einvernommen. Laut Niederschrift vom 5.7.2007 führte er aus, er könne sich an den Vorfall vom 17.6.2007 gegen etwa 16.30 Uhr noch gut erinnern. Er habe zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Frau H, welche gerade ihr Kind am Rücksitz hineinsetzte, vom Haus S wegfahren wollen. Plötzlich sei ein Mercedes Klein-LKW vom Sportplatz in der S heraus und auf Höhe des Hauses Nr.  stehen geblieben. Er habe dort praktisch 3 Parkplätze besetzt. In dem LKW habe sich lediglich eine einzige Person, nämlich der Lenker, befunden. Er habe diesen Lenker zuvor noch nie gesehen und habe ihn auch nicht gekannt. Dieser Lenker, ein eher jüngerer Mann (südländischer Typ) habe die Fahrertür seines LKW aufgerissen und sei sofort auf ihn losgegangen. Er habe sich den Grund dieser aggressiven Verhaltensweise nicht erklären können. Ein Bekannter von ihm habe dann sofort die Polizei verständigt, da er ihn darum ersucht habe. Dieser habe den Vorfall auch mitbekommen. Nach Vorweis eines Fotos des Berufungswerbers gab der Zeuge an, dass es sich mit Sicherheit um jene männliche Person handle, welche ihn am 17.6.2007 gegen 16.30 Uhr aggressiv attackiert hätte und der auch als einzig Möglicher den LKW gelenkt hätte. Kurze Zeit später sei die Polizei eingetroffen. Er könne auch noch angeben, dass es sich bei dieser Person um jenen Mann gehandelt habe, welcher von den Polizisten etwas später zum Alkotest aufgefordert wurde. Er und Frau H hätten dann den Vorfallsort verlassen. Irgendwelche andere südländisch aussehende Personen seien während seines Aufenthalts am Vorfallsort zu keiner Zeit anwesend gewesen. Als Lenker des LKW könne einzig und allein diese Person, von welcher ihm auch das Foto gezeigt wurde, in Frage kommen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber weiterhin, dass er den Klein-LKW zum Vorfallsort gelenkt hätte, Lenker sei sein Cousin gewesen. Sein Cousin habe das Fahrzeug jedoch nach Ankunft sofort verlassen und sei nach Hause essen gegangen, nachher habe er in die Arbeit gehen wollen. Sein Cousin sei mit einem ihm gehörenden PKW (Opel Astra) weggefahren, in diesem Fahrzeug hätte sich sein Führerschein befunden, er habe diesen den Polizeibeamten daher nicht sogleich vorweisen können und seinen Cousin daher telefonisch ersucht, dass er zum Vorfallsort komme. Bei der Ankunft in der S habe er festgestellt, dass seine Freundin mit einer weiteren Person zusammen dort gewesen sei, die Freundin sei im Auto gesessen, die andere Person habe sich außerhalb des Autos befunden. Vom Beginn des Raufhandels an habe es bis die Polizei gekommen ist, ca. 15 – 20 Minuten gedauert.

 

Die Alkoholisierung bzw. das Alkomatmessergebnis wird nicht in Frage gestellt.

 

Festgestellt wird zur Aussage des Berufungswerbers, dass eine Kommunikation mit ihm etwas erschwert war, seine Aussagen waren nicht immer in allen Punkten sofort deutlich zu verstehen bzw. hinterfragungswürdig.

 

H S bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Aussage im Wesentlichen seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben. Er bestätigte, dass es sich beim anwesenden Berufungswerber um jene Person handelt, welche damals Anlass für den gegenständlichen Vorfall gewesen sei. Er sei mit Frau M H von der Wohnung auf den Parkplatz zum Auto gegangen, habe das Auto aufgesperrt, Frau H habe das Kind auf den Rücksitz gegeben und es sei dann plötzlich Herr S mit dem Mercedes Sprinter-Bus herzugefahren. Er sei alleine im Fahrzeug gewesen und habe dieses durch die Fahrertür verlassen. Anschließend sei es zu der Rauferei gekommen.

 

Frau M H gab bei der zeugenschaftlichen Befragung an, dass sie mit Herrn S befreundet sei und mit ihm zusammen auch ein Kind habe. Sie hätten vor in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, derzeit bestehe jedoch noch keine Lebensgemeinschaft.

 

Am Vorfallstag zur Vorfallszeit habe sie zusammen mit Herrn S und ihrem Kind irgendwo hinfahren wollen und sie seien zu diesem Zweck zum Auto des Herrn S gegangen, sie habe dort das Kind in das Auto gesetzt. Dann sei Herr S zusammen mit seinem Cousin N im Mercedes Klein-LKW gekommen und sie habe zu Herrn S noch gesagt, er solle aufpassen weil der Ex-Freund komme.

 

Ausdrücklich erklärte sie, dass Herr S schon im Auto drinnen gesessen sei als die beiden herzugefahren sind. Herr S und Herr S hätten dann jeweils die Fahrzeuge verlassen und zu raufen begonnen. Was der Cousin gemacht habe, könne sie nicht sagen, weil sie nicht geschaut habe. Es sei dann die Polizei gekommen.

 

Ausdrücklich konfrontiert mit den Angaben in der Anzeige, dass sie bestätigt hätte, der Beschuldigte sei alleine zum Abstellort gefahren, dies wurde von den beiden Polizeibeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Aussage bestätigt, erklärte die Zeugin, dass sie das nicht so gesagt habe. Sie sei lediglich wegen ihrer Daten befragt worden, habe aber keine derartige Aussage getätigt.

 

Bei der Befragung des N S (Cousin des Berufungswerbers) gab es Kommunikationsprobleme, zumal der Zeuge weder der deutschen noch der englischen Sprache ausreichend mächtig ist, dennoch konnte der Aussage in unzweifelhafter Weise entnommen werden, dass der Cousin angeben wollte, er habe den Klein-LKW von St. Peter zum Vorfallsort gelenkt.

 

Die beiden Meldungsleger bestätigten im Wesentlichen bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung den in der Anzeige dargestellten Sachverhalt, sie konnten sich jedoch nicht mehr erinnern, wer tatsächlich die Fahrzeugschlüssel einer weiteren Person übergeben hat. Sie seien vom Berufungswerber ersucht worden, etwas zuzuwarten, damit er Verwandte verständigen könne. Es seien dann zwei Personen gekommen, einer davon wurde der Fahrzeugschlüssel ausgehändigt.

 

Ausdrücklich wurde bestätigt, dass Herr S zunächst angegeben habe, er sei mit dem Auto hergefahren, ob es sich beim Zeugen N S um jene Person handelt, welcher der Schlüssel übergeben wurde, das konnten beide Meldungsleger nicht mehr bestätigen. Beide Meldungsleger bestätigten auch, dass Frau H angegeben hätte, Herr S sei alleine mit dem Fahrzeug zum Vorfallsort gekommen.

 

I.5. In freier Beweiswürdigung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass es sich im vorliegenden Falle auch um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt und somit der Beschuldigte sich in jede Richtung verteidigen kann. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, wie jedoch im Folgenden dargelegt werden wird, ist es ihm nicht gelungen, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu widerlegen.

 

Zwar sind grundsätzlich die Aussagen sämtlicher Zeugen nicht als unschlüssig anzusehen, dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dies ohne Zweifel, dass den Aussagen des Zeugen S sowie der beiden Meldungsleger dahingehend Glauben geschenkt werden kann, dass der zur Last gelegte Sachverhalt bestätigt wird.

 

Man könnte nun dem Zeugen S unterstellen, dass er in Anbetracht der konkreten Situation den Berufungswerber willkürlich belasten könnte, andererseits wirkte der Zeuge bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zwar etwas emotionell aber doch durchaus glaubwürdig. Dass sich der Zeuge geirrt haben könnte, wird ebenfalls ausgeschlossen.

 

Ebenso kann den Aussagen der beiden Polizeibeamten durchaus Glauben geschenkt werden, es gibt zwar in verschiedenen Punkten Übereinstimmungsprobleme im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anzeige, doch letztlich haben beide konsequent erklärt, dass ihnen gegenüber sowohl S als auch H angegeben hätten, der Berufungswerber sei alleine im Fahrzeug gewesen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Antwort des S im Zusammenhang mit der Frage wer von St. Peter zum Vorfallsort gefahren ist, wegen allfälliger Kommunikationsprobleme etwas irreführend gewesen wäre. Auch mag letztlich dahingestellt bleiben, wem von den beiden im Rahmen der Amtshandlung erschienenen weiteren Person der Fahrzeugschlüssel übergeben wurde.

 

Dafür, dass der Berufungswerber selbst das Fahrzeug zum Vorfallsort gelenkt hat, spricht auch der Umstand, wie das Fahrzeug letztlich abgestellt wurde. Dieses wurde nicht ordnungsgemäß sondern entgegen der Parkordnung über mehrere markierte Parkplätze hin abgestellt und es wurde auch der Fahrzeugschlüssel im Schloss belassen. Dies spricht doch sehr dafür, dass der Berufungswerber, nachdem er Herrn S bzw. Frau H mit dem Kind gesehen hat, in emotioneller Art und Weise das Fahrzeug sofort verlassen hat. Auch entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass der Cousin des Berufungswerbers, falls dieser tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hätte, mehr oder minder sang- und klanglos in der konkreten Situation verschwunden wäre.

 

Ein Indiz dafür, dass letztlich der Cousin des Berufungswerbers nicht Fahrzeuglenker war, ist auch der Umstand, dass nach Eintreffen der beiden weiteren Personen am Vorfallsort, bevor noch mit dem Polizeibeamten Kontakt aufgenommen wurde, diese in fremdländischer Sprache ein Gespräch mit dem Berufungswerber geführt haben, was den Schluss zulässt, dass sie diesbezüglich noch eine Absprache getroffen haben.

 

Was nun die Zeugenaussagen der M H und des N S anbelangt, so wird diesen kein Glauben geschenkt. Wie bereits oben dargelegt wurde, sprechen die konkreten Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Offensichtlich wollten sowohl Frau H, welche nunmehr wieder mit Herrn H S befreundet ist, sowie auch sein Cousin ihm Hilfestellung geben bzw. ihn entlasten.

 

Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als erkennende Berufungsbehörde im Rahmen des Beweisverfahrens fest, dass der Berufungswerber das Kfz tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wie im erstbehördlichen Verfahren vorgeworfen wurde, von St. Peter nach Steyr bis zum Vorfallsort gelenkt hat.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

I.6.1. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr H S tatsächlich am 17.6.2007, um 16.28 Uhr, ein Kraftfahrzeug in 4400 Steyr bis zur S gelenkt und er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat einen Wert von 0,64 mg/l (d.s. 1,28 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben. Der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sich auch was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6.2. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der – unbestrittenen – Einkommens- und Vermögenssituation bzw. der persönlichen Verhältnisse hat die Bundespolizeidirektion Steyr sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend festgesetzt, wobei hinsichtlich Geldstrafe ohnedies lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe wurde die gesetzliche Mindeststrafe um 1 Tag überschritten, dieser Umstand ist insoferne gerechtfertigt, als bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht Rücksicht zu nehmen ist und somit die Festlegung in Anbetracht der tatsächlich festgestellten Alkoholisierung durchaus gerechtfertigt war.

 

Unter Berücksichtigung des von der Erstbehörde festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verkehrsrechtlich relevanten Unbescholtenheit während der letzten 5 Jahre erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl bei der Festlegung der Geldstrafe als auch bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

I.6.3. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 16.7.2007 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,64 mg/l ergeben hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gem. § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Grundsätzlich ist die Begehung von Alkoholdelikten für sich alleine in hohem Maß verwerflich. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, muss festgestellt werden, dass Lenker, welche den Alkoholbestimmungen der StVO 1960 zuwiderhandeln, allgemein eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Insbesonders muss festgestellt werden, das Lenker von Fahrzeugen, welche alkoholisiert sind, in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

In Anbetracht dessen, dass es sich im vorliegenden Falle um eine erstmalige Übertretung handelt, schließt sich die erkennende Berufungsbehörde der Auffassung der Bundespolizeidirektion Steyr an, dass mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 3 Monaten das Auslangen gefunden werden kann, um annehmen zu können, dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt wird, weshalb der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Entzugsdauer zu bestätigen war.

 

I.6.4. Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. ....

2. ....

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Bei einer Übertretung gem. § 99 Abs.1a StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 3a zusätzlich eine Nachschulung anzuordnen. Im Hinblick auf den zwingenden Charakter der zitierten Gesetzesbestimmung ist der Behörde in den Fällen der Übertretung des § 99 Abs.1a betreffend Nachschulung kein Ermessen eingeräumt. Die Vorschreibung dieser Maßnahme war daher von Gesetzes wegen geboten, der Berufungswerber wird hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

I.6.5. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges entweder ausdrücklich zu verbieten, oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers muss damit gerechnet werden, dass er auch beim Lenken eines "Leichtkraftfahrzeuges" eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen würde, weshalb der Ausspruch des gegenständlichen Verbotes geboten war.

 

I.6.6. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden kann, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Auch in diesem Punkt muss darauf hingewiesen werden, dass im Hinblick auf die festgestellte Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers die erstbehördliche Verfügung zu Recht erfolgte.

 

I.6.7. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.5.1990 u.a.).

 

 

II. Der Kostenausspruch bezüglich Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Wie spruchgemäß festgestellt wurde, sind für das Verfahren bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung keine Verfahrenskosten vorzuschreiben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Berufung nach gebührenrechtlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall mit 13,20 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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