Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162438/8/Bi/Se

Linz, 10.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, R, vom 10. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26. Juli 2007, VerkR96-669-2007, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten hinsichtlich Schuld- und Straf­ausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 2) und 3) lauten:

      "2) ... wobei festgestellt wurde, dass das zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg um 4.440 kg überschritten wurde." und

      "3) ... wobei festgestellt wurde, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 5.080 kg überschritten wurde." und

      in beiden Punkten wird die übertretene Norm jeweils auf §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 geändert wird. ln allen Punkten wird der Tatort ergänzt auf: "Gemeinde Ried/Riedmark, B123 in Höhe Kreuzung Zirkingerstraße" .

    

II. In den Punkten 1), 2) und 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrens­kosten der Erstinstanz Beträge von jeweils 22 Euro, gesamt 66 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 2 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.1 Z3 KFG1967 und 3) §§ 103 Abs.1 Z3 iVm 4 Abs.7 Z1 KFG 1967 Geldstrafe von 1), 2) und 3) jeweils 110 Euro (jeweils 48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Februar 2007, 14.15 Uhr, in der Gemeinde Ried/Riedmark, Landesstraße Ortsgebiet Nr.123, als Zulassungsbesitzer des Lkw ..... (Volvo FH 12-460 6x4, grün) und des Anhängers ..... (Gsodam, dunkel) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahr­zeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Helmut Willibald Steiner gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

1) beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen und Anhänger beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungs­betrieb, höchstens 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppel­bereifung ausgerüstet sei oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg um 9.520 kg überschritten worden sei,  

2) das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 um 4.440 kg überschritten worden sei, obwohl das Gesamtgewicht eines Kfz mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Z4, wenn a) die Antriebsachse mit Doppel­bereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – 26.000 kg nicht überschreiten darf,

3) das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 5.080 kg überschritten worden sei, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten darf.    

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 33 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Oktober 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit de Zeugen Helmut Steiner durchgeführt. Weder der Bw noch ein Vertreter der Erstinstanz ist erschienen, die Zustellung beider Ladungen ist ausgewiesen. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Fahrer müssten alle Beladungs­vorschriften einhalten. Die Strafen würden von ihm nicht bezahlt, weil er nicht die Fahrer unterstütze, wenn sie die Vorschriften nicht einhalten. Auch müssten die Fahrer unterschreiben, dass sie die Vorschriften einhalten, nur der Zeuge S habe das nie gemacht; nicht einmal einen Dienstzettel habe er unterschrieben, das hab ihn nicht interessiert. Daher hätte er sich auch von ihm getrennt. Er habe außerdem Sorgepflichten für drei Kinder.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherigen Äußerungen des Bw als auch der Erstinstanz berücksichtigt wurden und der Zeuge S unter Hinweis auf die Wahr­heitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Unstrittig ist, dass der Zeuge S am 28. Februar 2007 gegen 14.15 Uhr den genannten Lkw-Zug, der mit Rundholz beladen war, im Gemeindegebiet Ried in der Riedmark (Niederzirking) auf der B123 bis zur Anhaltung im Kreuzungsbereich mit der Zirkingerstraße lenkte, wobei die Verwiegung auf der geeichten Brückenwaage beim Lager­haus in Mauthausen ein tatsächliches Gewicht des Lkw von 30.440 kg und des Anhängers von 23.080 kg ergab, sohin gesamt 53.520 kg.

Der Zeuge S bestätigte in der Verhandlung, er habe den Auftrag gehabt, das vom damaligen starken Windbruch in den Wäldern stammende Holz von verschiedenen Holzlagerplätzen zusammenzusammeln und zur Säge zu bringen, entweder nach  Amstetten oder nach Enns. Er habe das Holz im Wald selbst aufgeladen ohne eine Waage zur Verfügung zu haben und das Holz sei auch in der Säge nicht verwogen, sondern nach Festmeter bezahlt worden. Es habe sich um unter­schiedliche Holzarten mit unterschiedlicher Nässe und daher unterschiedlichem Gewicht gehandelt. Er sei vorher Fernfahrer gewesen und habe mit Holztransporten keine Erfahrung gehabt. Er sei nie unterwiesen worden, woran er sich bei der Schätzung des Gewichtes des zu transportierenden Holzes orientieren könnte. In der Firma habe ihn niemand diesbezüglich aufgeklärt und niemand habe das Gewicht überprüft - auch wenn ein voll beladener Lkw-Zug mitten im Firmengelände gestanden sei, sei keine Kontrolle oder Beanstandung erfolgt. Konkrete Anweisungen habe es nie gegeben.

 

Die glaubwürdige Schilderung des Zeugen passt mit den Ausführungen des Bw insofern überein, als dieser keinen Zweifel daran gelassen hat, dass nach seiner Ansicht die Fahrer selbst für die Einhaltung der beim Transport zu beachtenden Vorschriften des KFG verantwortlich seien. Er hat dabei nur übersehen, dass, wenn er schon "die Fahrer nicht unterstützt, wenn sie die Bestimmungen nicht beachten", er jedenfalls den wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht, wenn überladene Lkw-Züge mit entsprechend mehr Fracht und dadurch billiger, weil mit weniger Zeit- und materiellem Aufwand, für sein Unternehmen unterwegs sind.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahme­genehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte ...  40.000 kg ... und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des  Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Der Transport von Rundholz von verschiedenen Holzlagerplätzen im Wald bzw vom Ort der Anhaltung zur Säge Amstetten bzw Enns liegt zweifellos im 100 km/h-Luftlinienbereich, wobei das mittels geeichter Brückenwaage beim Lagerhaus in Mauthausen festgestellte Gewicht von Lkw und Anhänger nicht bestritten wurde. Die Summe der Gesamtgewichte von Lkw und Anhänger betrug 53.520 kg.

 

Gemäß § 4 Abs.7 KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten:

gemäß Z1 bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z4 ... 18.000 kg

gemäß Z3 bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z4, wenn

a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleich­wertig erkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird                           ... 26.000 kg.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ... nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamt­gewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

In der Zusammenschau ergibt sich, dass im ggst Fall laut Tatanlastung im Straferkenntnis Tatvorwürfe vorliegen, die eine Überschreitung des Gesamtge­wichtes des Lkw, des Anhängers und der Summe der Gesamtgewichte von Lkw und Anhänger umfassen, was im Ergebnis eine dem im Art.4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Grundsatz "ne bis in idem" widersprechende Doppelbestrafung bedeuten würde. Abgesehen davon steht keineswegs fest, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs.7 Z1 und 3 KFG erfüllt sind, weil der vorgelegte Verfahrensakt keine Feststellungen zu einer eventuellen Federung des Lkw bzw zum Überschreiten einer maximalen Achslast von 9.500 kg enthält.

§ 4 Abs.7a KFG hingegen enthält eine – im ggst Fall unmittelbar anwendbare – Spezialbestimmung für den hier vorliegenden Fall eines Rundholztransportes vom Wald bis zum Verarbeitungsbetrieb innerhalb 100 km Luftlinie.

Dass mit der Überladung auch die höchsten zulässigen Gesamtgewichte sowohl des Lkw als auch des Anhängers laut Zulassung überschritten wurden, steht ebenfalls fest, wobei dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich in der Straf­ver­fügung vom 26. Februar 2007, der wörtlich umschriebene Tatvorwurf auch hinsichtlich Tatort in ausreichend konkretisierter Form zur Kenntnis gebracht wurde, sodass die dortige Umschreibung übernommen wurde, während in den Punkten 2) und 3) lediglich die rechtliche Qualifikation geändert wurde.    

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht fest, dass der Bw als Zulassungs­besitzer des Lkw-Zuges aufgrund der ohne jeden Zweifel festgestellten Überladung im Ausmaß von immerhin 9.520 kg nicht dafür gesorgt hat, dass das für den Fall eines Rundholztransportes ohnehin schon höhere gesetzlich zulässige ebenso wie das nach der Zulassung höchstzulässige Gesamtgewicht von 44.000 kg nicht überschritten wird.

Durch Übertretungen gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG und § 4 Abs.7a KFG werden jeweils verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl VwGH 26.5.1999, 99/03/0054).  

Nach seinen eigenen Äußerungen hat der Bw entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen auch absolut nichts dahingehend unternommen, genau diesen Fall zu verhindern, sondern vielmehr die Verantwortung zur Gänze auf seinen Fahrer überzuwälzen versucht, der ohnehin gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 bestraft wurde. Der Bw hat eine Ladungskontrolle nicht im entferntesten durchgeführt und auch seine Fahrer offensichtlich nicht darüber aufgeklärt, anhand welcher Angaben (Holzart, Schwere je Einheit, Schwere bei Nässe) sie in der Lage wären, ein Ladegewicht annähernd zu schätzen, um eine Überladung auszuschließen. Nach der durchaus glaubhaften Darstellung des Zeugen S hat der Bw schlichtweg den wirtschaftlichen Erfolg für sich in Anspruch genommen. Seine eigenen Ausführungen in der Berufung lassen einen anderen Schluss auch nicht zu.

Es war daher ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw die ihm in nunmehr konkretisierter Form zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Nichtvorliegen von Milderungs- oder Erschwerungsgründen berücksichtigt und ein Nettomonatseinkommen beim Bw von 2.000 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt. Der Bw hat nunmehr Sorgepflichten für drei Kinder geltend gemacht, obwohl ihm die Schätzung der Erstinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht wurde und er sich damals dazu nicht geäußert hat.

Aus der Sicht des UVS sind die verhängten Strafen derart gering, dass damit alle Kriterien des § 19 VStG erfüllt und die Strafen als angemessen zu beurteilen sind. Eine Herabsetzung der ohnehin mildest bemessenen Strafen angesichts der nunmehr behaupteten Sorgepflichten und der offen­sichtlichen Unbescholtenheit des Bw bei der Erstinstanz (eine Nachfrage bei der Wohnsitzbehörde erfolgte nicht) ist nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 21.10.2005, 2005/02/0246; 25.5.2007, 2007/02/0133; 25.1.2005, 2004/02/0107; uva)  

Die verhängten Strafen liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Überladung Lkw + Überladung Anhänger => Bestätigung

 

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