Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162456/6/Bi/Se VwSen-162531/7/Bi/Se

Linz, 13.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über die Berufungen des Herrn G R, G,

1) vom 17. August 2007 (Datum des Poststempels) gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Juli 2007, VerkR96-5281-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe und

2) vom 20. September 2007 (Datum des Einlangens bei der Erstinstanz) gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. August 2007, VerkR96-6624-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe,

aufgrund des Ergebnisses der am 8. November 2007 durchgeführten, gemäß § 51e Abs.7 VStG verbundenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidungen) zu Recht erkannt:

 

 

I.    Die Berufungen werden abgewiesen und die mit den angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Freiheitsstrafen bestätigt.

 

II.   Die Verfahrenskosten erster Instanz werden zu 1) auf 21 Euro, ds 10 % von 210 Euro (14 Tage x 15 Euro, zu 2) auf 24 Euro, ds 10 % von 240 Euro (16 Tage x 15 Euro) herabgesetzt. Kosten­­beiträge zum Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis vom 18. Juli 2007, VerkR96-5281-2007, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b und 100 Abs.1 StVO 1960 eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 28. April 2007, 20.30 Uhr, in L, die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßen­aufsicht aufgrund der bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkohol­geruch, veränderte Sprache, deutlich gerötete Augen sowie unsicherer Gang, berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe; dies obwohl er am 28. April 2007 um 20.15 Uhr im Gemeindegebiet von L auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Sr S, das Kraftfahrzeug (Zugmaschine) der Marke Steyr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 210 (14 Tage x 15 Euro) Euro auferlegt.

 

Mit dem Straferkenntnis vom 27. August 2007, VerkR96-6624-2007, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b und 100 Abs.1 StVO 1960 eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 14. Juni 2007, 23.02 Uhr, in W,  die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgrund der bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkohol­geruch und stark gerötete Augenbindehäute, berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe; dies obwohl er am 14. Juni 2007 um 21.00 Uhr im Gemeindegebiet von L auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Airtoolstraße, das Kraftfahrzeug (Zugmaschine) der Marke Steyr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 240 Euro (16 Tage x 15 Euro) auferlegt

 

2. Gegen die Verhängung von Freiheitsstrafen hat der Rechtsmittelwerber in beiden Fällen fristgerecht Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz jeweils ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurden. Da jeweils eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, man könne das auch finanziell erledigen Er arbeite ab sofort bei einem Personalbereitstellungsunter­nehmen in L und könne nach einiger Zeit regelmäßige Raten zahlen.

Er ersuche, die Freiheitsstrafen in Geldstrafen "umzuwidmen" bzw ihm Aufschub bei den Primärstrafen zu gewähren bis Ende 2008. Er arbeite seit Mitte August und habe einen Lohn von 400 Euro bekommen, von dem er Miete, Strom und für eine Mitfahrgelegenheit zahlen müsse. Ab Ende Oktober könne er 200 Euro regelmäßig monatlich zahlen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente beider Parteien berücksichtigt wurden.

 

Dem Bw wurde nach der Ladung zur Berufungsverhandlung vom 17. September 2007 (zugestellt am 19. September 2007) mit Schreiben des UVS vom 2. Oktober 2007 mitgeteilt, dass beide Berufungen am 8. November 207 verhandelt würden und er ersucht, eine aktuelle Lohnbestätigung über sein tatsächliches derzeitiges Einkommen vorzulegen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 5. Oktober 2007 dem Bw persönlich zugestellt. Er ist zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und hat auch keine Lohnbestätigung vorgelegt.

Seitens der Erstinstanz wurde mitgeteilt, dass der Bw mittlerweile mit do Strafer­kenntnis vom 9. Oktober 2007, VerkR96-8256-2007, schuldig erkannt wurde, am 26. August 2007 einen Traktor auf öffentlichen Straßen in vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und erneut den Alkotest verweigert zu haben. Über ihn wurde rechtskräftig eine primäre Freiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt. Geldstrafen bezahle er bislang nur sehr zögerlich nach Androhung der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat zur Strafbemessung erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatz­frei­heits­strafe.

Gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 kann, wenn eine Person einer Verwaltungsüber­tretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden.

 

Der Bw weist aus den Jahren 2005 und 2006 insgesamt fünf Vormerkungen wegen § 5 StVO, davon vier wegen § 5 Abs.2 StVO, auf und wurden bislang Geld-, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatz­frei­heitsstrafen, verhängt. Er hat als an sich grund­sätzlich wohl geeignetes Argument für die Umwandlung der Freiheitsstrafen in Geld­strafen zwar seine nunmehrige Arbeitsaufnahme angeführt und seine finanzielle Situation geschildert, ist letztlich aber als welchen Gründen auch immer den Nach­weis für all diese Behauptungen schuldig geblieben. Er ist auch zur Berufungs­verhandlung nicht erschienen und seine Angaben sind damit in keiner Weise über­prüfbar.

Im Gegenteil hat er durch die erneute Begehung einer Alkoholübertretung im August 2007 – die vorliegenden Fälle betreffen April und Juni 2007 – unter Beweis gestellt, dass er offensichtlich nicht Willens ist, seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr zu überdenken und grundlegend zu ändern. Die Verhängung einer primären Freiheits­strafe – im Fall vom April 2007 wurde die gesetzliche Mindeststrafe von 14 Tagen, im Fall von Juni 2007 wurden aufgrund der straferschwerenden Umstände 16 Tage verhängt – stellt damit keine Überschreitung des Ermessens­spiel­raumes der Erst­instanz dar und war eine solche aus general- und vor allem spezialpräventiven Über­legungen sogar geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall für das Rechtsmittelverfahren ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

5 Vormerkungen wegen § 512 StVO + erneut nach ggst. Fall neues Se wegen § 512 StVO rechtskräftig -> Bestätigung; bei Verfahrenskosten wurde voller Betrag (Tage + Euro) verrechnet, zulässig sind nur 10% davon -> keine Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren

 

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