Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162529/9/Br/Ps

Linz, 18.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., R, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. September 2007, Zl. VerkR96-3785-2007, nach der am 16.10.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen 1.) nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 und 2.) § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 1.) 110 Euro und 2.) 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1.) 48 Stunden und 2.) 72 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Wider ihn wurden folgende Tatvorwürfe formuliert:

"1) Sie haben als Lenker das angeführte 4-rädrige Leichtkraftfahrzeug verwendet, obwohl mit dem als 4-rädriges Leichtkraftfahrzeug zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 67 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessung festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als 4-rädriges Leichtkraftfahrzeug, sondern als PKW und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Nr. 127 bei km 12.102.

Tatzeit: 11.07.2007, 05:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a  KFG 1967

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse B notwendig gewesen.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Nr. 127 bei km 12.102.

Tatzeit: 11.07.2007, 05:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG".

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

"Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim lenkten Sie am 11. Juli 2007 um 05.46 Uhr das als Vierrädriges Leicht-KFZ L, Kennz., zugelassene Kraftfahrzeug auf der B 127 in Ottensheim bei Str.mm 12,102 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h. Die Geschwindigkeit wurde auf waagrechter Fahrbahn mittels Lasermessung festgestellt, wobei die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen ist.

 

Gegen die Strafverfügung vom 13.07.2007 haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben.

 

Sie bestreiten die angelastete Geschwindigkeit erreichen zu können und legen den Überprüfungsbefund der Abteilung Verkehrstechnik vom 01.08.2007 vor aus welchem hervorgeht, dass die gemessene Geschwindigkeit maximal 50 km/h beträgt.

 

Auch nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme verbleiben Sie bei Ihren Angaben.

 

Hiezu wird festgestellt:

 

Der Meldungsleger wurde zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, dass er die Messung bei Schönwetter und einwandfreier Sicht mit dem Lasermessgerät durchgeführt hat. Ein weiterer Polizist war bei der Amtshandlung anwesend. Dem messenden Beamten fiel auf, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sich an letzter Stelle in einer Kolonne befand und genau so schnell fuhr wie die anderen Fahrzeuge. Aus diesem Grund erfolgte die Geschwindigkeitsmessung, wobei auf der ebenen waagrecht verlaufenden Straße eine tatsächliche Geschwindigkeit von 67 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze festgestellt wurde.

Das verwendete Lasermessgerät ist geeicht und legte der Beamte auch das Messprotokoll vor.

Auch wenn Sie die Ihnen angelasteten Übertretungen bestreiten, so musste die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass das von Ihnen gelenkte KFZ zur Tatzeit eine tatsächliche Bauartgeschwindigkeit von 67 km/h aufwies und daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen war. Auch hätten Sie zum Lenken dieses auf Grund der Bauartgeschwindigkeit als PKW anzusehenden KFZ eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung der Klasse B benötigt.

Unbestritten steht fest, dass dieses KFZ zur Tatzeit nicht als PKW zum Verkehr zugelassen war und Sie auch nicht die erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B besessen haben.

 

Da die Messung durch den Polizeibeamten am 11.7.2007 erfolgte - die Überprüfung durch die Abteilung Verkehrstechnik aber am 01.08.2007 - sohin 3 Wochen später durchgeführt wurde, lassen sich daraus keine Rückschlüsse über den Zustand des Fahrzeuges zur Tatzeit am 11.7.2007 ziehen.

Für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG.1967 Geldstrafen bis Euro 5.000 und für Übertretungen des Führerscheingesetzes gemäß § 37 FSG Geldstrafen bis Euro 2.180 vorgesehen.

 

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind war daher mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernde oder erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Bei den vorgegebenen Strafrahmen erachtet die Behörde die verhängten Strafen im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr gerade noch als ausreichend um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Beigefügt wird, dass der von Ihnen bereits einbezahlte Strafbetrag von Euro 310 angerechnet wird und Sie daher nur mehr die Verfahrenskosten in Höhe von Euro 31 zu zahlen haben."

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber diesem Schuldspruch entgegen, indem er die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit weiterhin bestreitet. Ebenfalls die Darstellung des Meldungslegers, wonach er als letztes Fahrzeug in der Kolonne unterwegs gewesen wäre. Vom Berufungswerber wird insbesondere der Tatvorwurf einer "nicht richtigen Zulassung" in Abrede gestellt. Dies mit dem Hinweis, dass die Zulassung von der Behörde erster Instanz erfolgt wäre. Eine Manipulation des Fahrzeuges (gemeint eine technische Veränderung, die eine solche Fahrgeschwindigkeit ermöglichen könne) hätte er schon deshalb auch nicht vornehmen können, weil ihm das Geld fehlen würde.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war angesichts der strittigen Faktenlage gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Rückfrage bei der Abteilung Verkehrstechnik zur Klarstellung des Inhaltes des Prüfgutachtens betreffend die festgestellte technisch mögliche Geschwindigkeit (AV v. 1.10.2007 Subzahl 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger AbtInsp. J. A als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung in entschuldigter Weise nicht teil, wobei in einer schriftlichen Mitteilung die Meinung vertreten wurde, die im Schuldspruch vertretene Rechtsansicht aufrecht zu erhalten.

Ebenfalls wurde die Lebensgefährtin des Berufungswerbers über dessen Antrag in der Verhandlung als Zeugin zur fraglichen technischen Veränderung des Fahrzeuges nach der Lasermessung gehört.

 

4. Eingangs ist festzustellen, dass die B 127 im hier relevanten Bereich nahezu horizontal verläuft. Zwischen Strkm 12,4 (263 m) und 12,0 (264 m) ergibt sich aus dem vom System Doris verfügbaren Datenmaterial lediglich ein Niveauunterschied von 1 m. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber den fraglichen Straßenzug befuhr, wobei er mit Entschiedenheit bestritt, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren zu sein, weil dies technisch unmöglich gewesen sei.

Der Meldungsleger vermeinte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, das Fahrzeug des Berufungswerbers als Letztes in einer Kolonne festgestellt zu haben. Im Zuge des Berufungsverfahrens relativierte der Zeuge diese Darstellung jedoch und vermeinte, dieses Fahrzeug eher am Ende einer aufgelockerten Kolonne gemessen und das Fahrzeug des Berufungswerbers eher im hinteren Teil der Vorbeifahrt festgestellt zu haben. Erst im Zuge der Vorbeifahrt am Standort des Meldungslegers habe dieser festgestellt, dass es sich bei dem mit 67 km/h gemessenen Fahrzeug um ein Leichtkraftfahrzeug gehandelt habe.

Die hinsichtlich der begleitenden Fakten mangelhaft dokumentierte Anzeige vermochte auch bei der Berufungsverhandlung nicht mehr ergänzt werden.

Die anlässlich dieser Lasermessung angeregte technische Überprüfung dieses vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges, die schließlich am 1.8.2007 erfolgt ist, brachte laut Verkehrstechnik zwar schwere Mängel im Bremssystem zu Tage, jedoch ergab eine Messfahrt lediglich eine maximal mögliche Geschwindigkeit von 50 km/h.

Der Berufungswerber brachte anlässlich der Berufungsverhandlung durchaus glaubhaft vor, dass er sich nicht vorstellen könne, mit dieser Fahrgeschwindigkeit gefahren zu sein, da er keinerlei Veränderungen an seinem Fahrzeug vor dessen technischen Überprüfung vorgenommen habe oder vornehmen habe lassen. Auch seine zur Verhandlung erschienene Lebensgefährtin versicherte als Zeugin von keinen diesbezüglichen Handanlegungen am Fahrzeug Kenntnis erlangt zu haben. Unter Bedachtnahme auf den bei der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber gewonnenen Eindruck vermag diesem ein "Auffrisieren" seines Kleinkraftwagens ebenfalls nicht zugesonnen werden. Die ausschließlich auf das vermeintlich richtige Messergebnis und die diesbezüglich inhaltsgleiche Zeugenaussage des Meldungslegers  gestützte Begründung des Schuldspruches setzt sich offenkundig mit der von ihr selbst veranlassten technischen Geschwindigkeitsmessung überhaupt nicht auseinander, sondern stützt ihre Beweiswürdigung ausschließlich auf das vermeintlich diesem Fahrzeug richtig zugeordnete Messergebnis. Damit würde einem solchen Messergebnis in Wahrheit ein unwiderlegbarer Wahrheitsanspruch unterstellt, welcher – selbst wenn technische Tatsachen diesem widersprechen –jedes Beweisverfahren zur reinen Hülse degradieren würde. Eine Beweiswürdigung hat aber alle Fakten eines Verfahrens einzubeziehen und darf einer Lasermessung nicht gleichsam einen Unfehlbarkeitscharakter unterstellen.

Das Ergebnis der vermeintlich diesem Fahrzeug zuzuordnenden Lasergeschwindigkeitsmessung vermag daher hier mangels weiterer schlüssiger Beweise, der gutachterlich befundeten "höheren Logik" nicht standhalten. Selbst wenn der Meldungsleger durchaus in der guten Überzeugung gewesen sein mag, dieses Messergebnis "diesem Leichtkraftfahrzeug" zuordnen zu können, sprechen hier die überzeugenderen Fakten gegen die dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnete Fahrgeschwindigkeit.

Nicht zu übersehen ist, dass letztlich diesem Messergebnis folgend gleichzeitig der Beweis der Vornahme einer technischen Veränderung und die weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Daher bedarf es vor dem Hintergrund so weittragender Schuldsprüche einer kritischen Würdigung von Beweisergebnissen, wobei die sich hier primär ergebende technische Logik, mit dem lapidaren Hinweis auf ein formal korrekt zustande gekommenes Lasermessergebnis, wohl nicht entkräftet gelten kann.

Da schließlich im Messbereich zumindest eine aufgelockerte Kolonne unterwegs war, vermag es durchaus nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls doch irrtümlich ein anderes Fahrzeug anvisiert bzw. gemessen wurde. Die Dokumentation der Anzeige ist im Übrigen gänzlich inhaltsleer geblieben, wobei nicht einmal die Verantwortung des Berufungswerbers unmittelbar nach der Anhaltung festgehalten wurde.

Die in jüngerer Zeit von h. immer wieder bemängelte inhaltsleere Abfassung sogenannter Gendis-Anzeigen schränken nicht nur eine kritische inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Inhalt erheblich ein, sondern können in Verfahren auch die Verteidigungsrechte der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen bzw. verunmöglichen. Eine unkritische Auseinandersetzung mit deren Inhalten wäre daher aus rechtsschutz- u. rechtsstaatlichen Betrachtungen nicht zu vertreten. 

Kommt doch den Äußerungen eines Beschuldigten bei der Anhaltung oft der entscheidende Beweiswert zu, welcher im Rahmen vielfache Monate oder auch über ein Jahr später in Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr rekonstruierbar ist.

Der Zeuge AbtInsp. A konnte hier anlässlich seiner Aussage bei der Berufungsverhandlung die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers bereits anlässlich der Anhaltung noch bestätigen, jedoch Feststellungen über Veränderungen am Fahrzeug wurden offenkundig nicht getroffen.

Mit Blick auf das Ergebnis der amtlichen Untersuchung des Leichtkraftfahrzeuges durch die Abteilung Verkehrstechnik des Landes Oö. vermag der vom Meldungsleger vermeintlich festgestellten Fahrgeschwindigkeit selbst dann nicht gefolgt werden, wenn dieser sich durchaus schlüssig auf die Routineabläufe derartiger Messungen und die Geräteeichung zu berufen vermag.

Die realen Fakten sprechen hier gegen die Richtigkeit des dem Berufungswerber angelasteten Messergebnisses, weil es einfach logischer scheint, dass mit diesem Fahrzeug auf waagrechter Fahrbahn nicht 67 km/h schnell gefahren worden sein konnte. Immerhin wurde doch vom Meldungsleger selbst die technische Untersuchung veranlasst. Wenn die Behörde diesem offenbar a priori nicht zu folgen geneigt schien, ist es letztlich inkonsequent, wenn ein vermeintlich derart auffälliges Fahrzeug nicht sofort aus dem Verkehr gezogen wurde, um die – folglich alleine am Lasermessergebnis und nicht am Ergebnis der technischen Untersuchung orientierte – Beweisführung ad hoc treffen zu können.

Dem Berufungswerber in der Befolgung dieses – von der technischen Untersuchung letztlich widerlegten – Lasermessergebnisses, in dessen Konsequenz auch noch eine Manipulation des Fahrzeuges als erwiesen unterstellen zu müssen, würde letztlich wohl jeden an eine Beweiswürdigung zu stellenden Sorgfaltsmaßstab verletzen.

Die zur Last gelegten Übertretungen können daher nicht erwiesen gelten und der Berufung war somit im Ergebnis zu folgen gewesen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Vor dem Hintergrund, dass hier ein Tatbeweis nicht objektiviert gilt, kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug wegen der vermeintlichen festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h  "nicht richtig zum Verkehr zugelassen gewesen" ist. Die Zulassung erfolgt ausschließlich durch ein von der Behörde belehntes Versicherungsunternehmen und nicht – wie zumindest dem Wortlaut des Tatvorwurfs folgend – durch den Zulassungsbesitzer. Wenn mit diesem Vorwurf jedoch gemeint gewesen sein sollte, der Berufungswerber hätte Veränderungen an seinem Fahrzeug vorgenommen, die eine Zulassung im bestehenden Umfang ausgeschlossen hätten, wäre dies in geeigneter Weise im Tatvorwurf zu umschreiben gewesen. Der diesem Verfahren im Punkt 1.) zu Grunde liegende Tatvorwurf lässt jedoch nicht erkennen, welches konkrete (Fehl-)Verhalten dem Berufungswerber zur Last gelegt werden sollte, sodass ein derart Beschuldigter auch der Möglichkeit nachhaltig entledigt wäre, sich gegen einen derart  unbestimmt bleibenden Vorwurf in entsprechender Weise zu verteidigen.

Dem Berufungswerber wurde hier einerseits ein Tatbild zur Last gelegt, welches er denkunmöglich in dieser Form begehen hätte können und andererseits, wofür keine auch nur annähend schlüssige Beweislage vorliegt. Der Tatvorwurf war demnach auch im Sinne des § 44a Abs.1 VStG verfehlt. Dies trifft auch für den Punkt  2.) – das Lenken ohne Lenkberechtigung – zu.

Rechtlich ist abschließend iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG festzustellen, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Lasermessung; Beweiswert; technisches Gutachten

 

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