Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162571/2/Kei/Ps

Linz, 24.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. R L, R, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. August 2007, Zl. 2-S-6203/07, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 25. Mai 2007, Zl. S0006203/WE/0701/AUE, eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. August 2007, Zl. 2-S-6203/07, wurde der o.a. Einspruch wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. Oktober 2007, Zl. S-6203/07, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beginn der Abholfrist im Hinblick auf die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 25. Mai 2007, Zl. S0006203/WE/0701/AUE, war der 21. Juli 2007 (= Samstag). Dies ergibt sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes vom 20. Juli 2007. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war gemäß § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG der 6. August 2007 (= Montag). Der am 4. August 2007 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch wurde fristgerecht erhoben.

Es wird auf § 17 Abs.3 zweiter und dritter Satz Zustellgesetz hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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