Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210505/8/Bm/Sta

Linz, 09.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Bürgermeister Ing. H S, H, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.1.2007, Zl. BauR96-672-2006, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat von 400 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.   

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.1.2007, BauR96-672-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 Z3 iVm § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr.55/1994 idgF verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind als Bürgermeister der Stadtgemeinde T und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Stadtgemeinde T und Bauherrin des Objektes "Kunsteisbahnhalle" auf Parz. Nr. , KG. T und Verpflichteter aus der baubehördlichen Bewilligung der Stadtgemeinde T vom 10.11.1997, GZ. III/1-1311/1-34-1997/H in der Fassung des Berufungsbescheides GZ. III/1-1311/1-34-1997/H/Gi, vom 08.07.1998, ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen, da von dem in den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheiden festgelegten Verwendungszweck "Kunsteisbahnhalle, einer Halle, in welcher die Kunsteisfläche von Eisläufern bzw. Eissportlern genutzt wird" abgewichen wurde, indem von der Stadtgemeinde T in der "Eiskunsthalle" auf Parz. Nr. , KG. T

• wie im T 3/2006 "WM live in der Eishalle", täglich von 14.00 bis 23.00 Uhr" angekündigt, insbes. im Zeitraum von

09. bis 27. Juni 2006

30. Juni 2006 bis 01. Juli 2006

04. bis 06. Juli 2006 und

08. bis 09. Juli 2006

jeweils bis ca. Mitternacht Fußball-WM-Spiele auf eine Groß-Video-Wall übertragen wurden und in diesem Zusammenhang ein Ausschank von (auch alkoholischen) Getränken sowie der Geschäftsbetrieb eines Wettbüros durchgeführt wurde

• sowie wie im "T 3/2006" angekündigt, an 4 Sonntagen jeweils von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwar am 11., 18., 25. Juni 2006 und 09. Juli 2006 Frühschoppenveranstaltungen mit jeweils einer Musikgruppe abgehalten wurden

wodurch durch diese Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes, insbes. den daraus resultierenden Lärm (insbes. der Betrieb der Video-Wall, der Musikanlagen, der Lautsprecheranlagen, Lärm durch lärmende Gäste sowie zu- und abfahrende Fahrzeuge) zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen im Bereich der nächstgelegenen Wohnsiedlung zu erwarten waren."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass nach der baubehördlichen Bewilligung der Stadtgemeinde T von 10.11.1997, GZ. III/1-1311/1-34-1997, in der Fassung des Berufungsbescheides GZ. III/1-1311/1-34-1997 vom 8.7.1998 und geltender Rechtslage eine Baubewilligung für einen Änderungszweck nur dann erforderlich sei, wenn sich der Verwendungszweck ändere und eine bei Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten sei. Bei der genannten vom Berufungswerber genehmigten Veranstaltung sei der Berufungswerber davon ausgegangen, dass keinerlei Gefahren oder Gefährdung, zu erwarten seien. Diese Annahme habe sich auch darin bestätigt, dass von Amts wegen laufend Aufzeichnungen über die Lärmentwicklungen der genannten Veranstaltung geführt worden seien und dabei die Schallpegelmessungen unter den im Bescheid festgelegten Grenzwerten gelegen sei. Auch die Besucherfrequenz mit durchschnittlich 20 Personen bestätige diese Annahme, dass für die Anrainer oder Dritte, vergleichsweise zu einem regulären Kunsteisbahnhallenbetrieb, keinerlei Beeinträchtigung hinsichtlich Lärm und anderen subjektiven Empfindungen stattgefunden habe. Des Weiteren werde angemerkt, dass durch die extrem geringe Besucheranzahl auch keine zusätzliche schädliche Umwelteinwirkung als auch Beeinträchtigungen durch zu- und abfahrende Fahrzeuge für die nächstgelegene Anwohnersiedlung stattgefunden habe. Im Rahmen der Rechtfertigung sei vom Berufungswerber als Beweis der Unterschreitung der Schallpegelmessungen und Kontrollergebnisse der Polizei T vorgelegt und bestätigt worden, dass die für die Eiskunsthalle vorgegebenen Lärmpegel in keinster Weise überschritten worden seien. Es werde nochmals festgestellt, dass auf Grund der durchschnittlichen Besucheranzahl von 20 Personen und geringer Lärmentwicklung die Grundsätze im oben angeführten Baubescheid als auch subjektive Rechte Dritter nicht verletzt worden seien. Bezugnehmend auf das im Bescheid angenommene Nettoeinkommen werde dies dahingehend korrigiert, dass dieses durchschnittlich 4.008 Euro betrage. Ergänzend werde festgehalten, dass auch in der Vergangenheit ähnliche Veranstaltungen in den Sommermonaten in der Eiskunsthalle stattgefunden haben und daher die Annahme bestärkt worden sei, dass die grundsätzliche Einhaltung der Rechtsvorschriften gegeben sei. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben, da keinerlei Gefährdung oder sonstige Gefahr durch den Änderungszweck verursacht worden sei und somit keine entsprechende Baubewilligung betreffend der Verwendungszweckänderung erforderlich gewesen sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die vom Berufungswerber beigebrachten Eingaben. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 31.8.2007 durchgeführt, bei der der Berufungswerber anwesend war und gehört wurde.

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde T vom 10.11.1997, GZ. III/1-1311/1-34-1997/H, wurde der Stadtgemeinde T unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung zur Errichtung einer Kunsteisbahnhalle, Um- und Zubau beim bestehenden Hallenbad, Errichtung von Heizungs- und Lüftungsanlagen, Kältemaschinen und Chlorgaslagerstätte auf den Grundparzellen , , , ,  und , KG. T, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Auflagepunkt 53. wurde ua. vorgeschrieben, dass der Innenpegel in der Halle von 85 dB nicht überschritten werden darf.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T vom 8.7.1998, GZ. III/1-1311/1-34-1997, wurde der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert, als die Betriebszeit der Kunsteisbahnhalle mit 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wurde und als zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde, die Musikanlage so zu regeln, dass im Bereich der offenen Fläche tagsüber 80 dB äquivalenter Dauer­schallpegel nicht überschritten wird. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass "projektsgemäß die baubehördliche Bewilligung einer Kunsteisbahnhalle Verhandlungsgegenstand ist. Das ist eine Halle, in welcher die Kunsteisfläche von Eisläufern bzw. Eissportlern genutzt wird. Nach den technischen Möglichkeiten kann ein Betrieb dieser Kunsteisbahnhalle ohnehin nur in der kälteren Jahreszeit (von ca. Oktober bis April) erfolgen,... Eine Nutzung als Veranstaltungsstadion (zB als Konzerthalle) bzw. eine anderwertige Nutzung bedarf nach der geltenden Rechtslage einer erneuten baubehördlichen Bewilligung, wenn sich der Verwendungszweck ändert und eine bei Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist". Ausgehend von dieser zeitlichen und saisonalen Betriebszeit und der Festlegung des Schallpegels von 85 dB wurde auch die lärmtechnische Beurteilung vorgenommen.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt Bürgermeister der Stadtgemeinde T und bekleidet diese Funktion nach wie vor. Die Kunsteisbahnhalle wird von der Gemeinde betrieben; organisatorisch betreut wird die Kunsteisbahnhalle von einem Gemeindebediensteten. Im Zeitraum 9. bis 27. Juni 2006, 30. Juni 2006 bis 1. Juli 2006, 4. bis 6. Juli 2006 und 8. bis 9. Juli 2006 wurden in der Kunsteisbahnhalle bis ca. Mitternacht Fußball-WM-Spiele auf eine Groß-Video-Wall übertragen und in diesem Zusammenhang ein Ausschank von Getränken sowie der Geschäftsbetrieb eines Wettbüros durchgeführt. Besucht wurden diese Veranstaltungen von ca. 20 Personen.

Am 11., 18., 25. Juni 2006 und am 9. Juli 2006 wurden in der Kunsteisbahnhalle Frühschoppenveranstaltungen mit jeweils einer Musikgruppe abgehalten. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber auf Urlaub. Die "WM-Fußballübertragung" im Zeitraum 9. Juni bis 9. Juli 2006 wurde von Herrn Mag. F R organisiert. Diesbezüglich wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde T mit Herrn Mag. R eine schriftliche Vereinbarung mit Datum 22.5.2006 geschlossen, worin die Stadtgemeinde T Herrn Mag. R für die Übertragung der Fußball-WM 2006 für den Zeitraum vom 9.6.2006 bis 9.7.2006 die Kunsteisbahnhalle unter Einhebung eines Bestandzinses zur Verfügung stellt. Die Vereinbarung betreffend die Veranstaltungen "Frühschoppen" wurde offenbar mündlich getroffen.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T vom 8.6.2006 festgestellt, dass auf Grund der Veranstaltungsanzeige des Herrn Mag. R vom 17.5.2006 gegen die Durchführung der vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr stattfindenden Veranstaltung "WM-Fußballübertragung" in der Eishalle, T Straße ,  T, keine Einwände bestehen. Mit diesem Bescheid wurde in Auflagepunkt 16. auch auf die Frühschoppenveranstaltungen eingegangen. Weiters wurde in diesem Auflagepunkt vorgeschrieben, dass im gesamten Publikumsbereich ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB nicht überschritten werden darf.

Mit Aktenvermerk vom 6.6.2006 wurde von der Leiterin der Präsidialabteilung der Berufungswerber als Bürgermeister der Stadtgemeinde T darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung "Übertragung der Fußball-WM" dem Verwendungszweck gemäß Baubescheid widerspricht. Der Bürgermeister wurde um Entscheidung ersucht, ob eine Veranstaltungsbewilligung ausgestellt werden solle und wurde dies vom Berufungswerber bejaht.

Über Auftrag des Berufungswerbers wurden für die Dauer der Veranstaltungen Lärmmessungen durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert. Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Schallpegelwerte zwar größtenteils eingehalten wurden, aber zum Teil auch massive Überschreitungen stattgefunden haben. So wurden zB. am 9.7.2006, 17.00 Uhr 95,7 und 96,9 dB im Halleninneren gemessen.  

In der mündlichen Verhandlung gibt der Berufungswerber an, dass er zwar schon vor Vorlage des Aktenvermerkes über die beabsichtigte Durchführung dieser Veranstaltungen informiert worden sei, er aber davon ausgegangen sei, dass dies den Bestimmungen der Oö. Bauordnung nicht widerspreche. Nach Erhalt des Aktenvermerkes sei auf Grund der Kurzfristigkeit – der Aktenvermerk wurde 3 Tage vor Beginn der Veranstaltungen vorgelegt – eine Absage dieser Veranstaltungen auf Grund der möglicherweise zu erwartenden Schadenersatzforderungen durch Herrn Mag. R nicht mehr möglich gewesen.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einem aus dem Akteninhalt und zum anderen aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers sowie den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 bedarf die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Fest steht, dass die Stadtgemeinde Traun die Kunsteisbahnhalle betreibt und Verpflichtete aus der baubehördlichen Bewilligung vom 10.11.1997 in der Fassung des Berufungsbescheides ist. Damit ist auch der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde für die Nutzung der Kunsteisbahnhalle verantwortlich. Unbestritten ist auch, dass der in den zuvor genannten Bescheiden bezeichnete Verwendungszweck durch das Gewähren der Veranstaltungen "WM-Fußballübertragung" und "Frühschoppen" zu den angeführten Tatzeitpunkten geändert wurde.

 

Der Bürgermeister ist als Organ der Gemeinde zur Vertretung nach außen befugt und in diesem Sinne grundsätzlich auch für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Erlangung der erforderlichen rechtlichen Bewilligungen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Aus der oben genannten Bestimmung des § 24 Abs.1 Oö. BauO 1994 geht hervor, dass nicht jegliche Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden die baubehördliche Bewilligungspflicht nach sich zieht. Es ist nur dann der Fall, wenn nachteilige Einwirkungen auf die Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene oder - nach der zweiten Alternative dieser Bestimmung - wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

 

Gegenständlich ist nicht davon auszugehen, dass die Änderung des Verwendungszweckes auf tragende Bauteile oder auf die Hygiene von Einfluss sein kann. Zu prüfen ist aber, ob die Änderung des Verwendungszweckes durch die Nutzung der Kunsteisbahnhalle als Übertragungsort für Fußball-WM-Spiele bzw. durch die Veranstaltung von Frühschoppen zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit oder den Brandschutz erwarten lässt.

 

Hiezu ist festzustellen, dass es nach  der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass die Änderung des Verwendungszweckes tatsächlich von nachteiligem Einfluss ist; es genügt bereits, dass die abstrakte Möglichkeit eines Einflusses besteht.

 

Gegenständlich wurde die Baubewilligung für den Betrieb einer Kunsteisbahnhalle mit einer saisonal begrenzten Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erteilt. Weiters vorgeschrieben wurde, dass im gesamten Publikumsbereich ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB nicht überschritten werden darf. Diese Betriebszeit wurde auch der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegt; eine Beurteilung bezogen auf die Sommermonate ist nicht erfolgt.

Abweichend davon, wurden die Veranstaltungen "WM-Fußballübertragung" im Zeitraum 9.6.2006 bis 9.7.2006 von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie die Veranstaltungen "Frühschoppen" im Zeitraum 11. – 25. Juni und 9. Juli durchgeführt.

Schon durch den Umstand, dass die WM-Fußballübertragungen und Frühschoppen über die genehmigten und der lärmtechnischen Beurteilung im Baubewilligungsverfahren zu Grunde gelegten Betriebszeiten hinaus durchgeführt wurden sowie darüber hinaus dabei der zur Vermeidung von Nachbarbelästigungen vorgeschriebene Schallpegel (wenngleich nur in Einzelfällen) überschritten wurde,    besteht zumindest die abstrakte Möglichkeit, dass dadurch zusätzliche – im Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigte - schädliche Umwelteinwirkungen, wozu auch die Lärmbelästigung von Nachbarn zu zählen ist, hervorgerufen werden.

 

Ob nun tatsächlich solche Einwirkungen vorlagen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 nicht erheblich und im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht zu prüfen.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm zu befolgen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei davon ausgegangen, dass mit der Durchführung der gegenständlichen Veranstaltungen keine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes vorgelegen sei, vermag ihn nicht zu entschuldigen; hat doch der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten ausgesprochen, dass eine irrige Gesetzesauslegung nur dann entschuldigt, wenn sie unverschuldet ist. Davon kann aber vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, da dem Berufungswerber vor Durchführung dieser Veranstaltungen durch den vorgelegten Aktenvermerk der Leiterin der Präsidialabteilung der Stadtgemeinde  bekannt war, dass eben eine baubehördliche Bewilligungspflicht bei Durchführung dieser Veranstaltungen gegeben ist.

Darüber hinaus kann von einem Bürgermeister, der  ja Baubehörde I. Instanz ist, erwartet werden, dass er sich mit den baubehördlichen Bestimmungen und deren Auslegung gründlicher auseinandersetzt, als die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht so vertrauten normunterworfenen Personen.

 

Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte wirtschaftliche Schädigung für die Gemeinde bei einer kurzfristigen Absage der Veranstaltungen ist zwar nachvollziehbar, führt aber nicht dazu, dass von einer dringenden Notlage ausgegangen werden kann.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen oder Änderungen des Verwendungszweckes, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 5.000 Euro und keinem Vermögen ausgegangen. Strafmildernde oder erschwerende Gründe wurden nicht angenommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch bei dem nunmehr angegebenen Nettoeinkommen von 4.000 Euro als angemessen, da auch diese Verhältnisse erwarten lassen, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung die Geldstrafe zu begleichen. Im Übrigen liegt diese im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe von 1.450 Euro bis 36.000 Euro);

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG hatte zu unterbleiben, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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