Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222145/5/Bm/Rd/Sta

Linz, 09.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des A B, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Juni 2007, Ge96-27-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994,  zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm gemäß § 44a Z2 VStG zu lauten hat: " § 113 Abs.7 Gewerbeordnung 1994 idgF iVm § 1 Abs.2 Oö. Sperr­zeiten-Verordnung".      

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: §  64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach  vom 11.6.2007, Ge96-27-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 113 Z7 GewO iVm § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeitenverordnung verhängt, weil er seine Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart eines Cafe-Restaurants im Standort H, F, am 27.5.2007 bis 4.30 Uhr offen gehalten  und Gästen ein weiteres Verweilen gestattet hat, obwohl für den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb die Sperrstunde auf 4.00 Uhr festgesetzt ist.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und Nachstehendes ausgeführt:

"Bezugnehmend auf die gegen mich erhobenen Strafverfahren wegen Sperrstunden Überschreitung möchte ich nachstehende Rechtfertigung abgeben und gegen das hohe Strafmaß berufen.

Zu Ge96-25-2007 In der betreffenden Nach befand sich um 4.00 Uhr noch mein Freund und Nachbar W S und sei Sohn aus Q (ist in der Nacht erst eingetroffen) der seinen Vater besuchte und Bekannter von ihm, bei mir im Lokal. (U) W S bat mich noch bleiben zu dürfen weil er sich noch gerne mit seinem Sohn unterhalten möchte, ich habe es ihnen gestatet weil ich sowieso den Betrieb noch zu reinigen hatten. (Kann mir keine Putzfrau leisten). Sie haben auch keine Getränke mehr konsumiert. Sie hätten sich genau so in meine Wohnung sitzen können, nur währen sie dort alleine gewesen. Das Lokal wahr sowieso bis ca 06.00 Uhr geschlossen, wo ich dann die Haustüre zum lüften öffnete. Um ca. 07.30 Uhr haben sich dann einige Gäste eingefunden und haben gefragt ob sie schon ein Frühstück haben können was wir ihnen dann auch zubereitet haben. Diese dürften von Fest in A (Schilift) gekommen sein !!!

Weiter möchte ich noch zur Anzeige der Polizeiinspektion Rohrbach hinzufügen das die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Es haben sich ausschließlich nur mein Freund und Nachbar und sein Sohn und dessen Bekannter bei mir aufgehalten es ist mir daher unerklärlich wie der Beamte GrInsp J S um 7.30 Uhr dabei eine Sperstundenüberschreitung von 6 Personen in der Zeit Von 04.00 bis 06.00 feststellen konnte. Weiters war der Zugang zum Lokal bis 06.00 sehrwohl verschlossen. (Deliktskode 8411321)

 

Zu Ge96-25-2007 und zu Ge96-26-2007 möchte ich folgende Rechtfertigung und Berufung gegen das hohe Strafmaß abgeben.

Da zu Pfingsten in H jährlich das K veranstaltet wird habe ich schon einige Jahre bei der Gemeinde H und bei der BH Rohrbach vorgesprochen und versucht eine Sperrstundenverlängerung zu erreichen was mir aber leider immer wieder abgelehnt wurde. Was auch Herr G G wiesen müste. Ich habe in den letzten Jahren schon immer versucht eine vernünftige Lösung zu finden um einen ruhigen abgang der Gäste vom Fest zu ermöglichen. Denn es ist sich nicht leicht wenn um 02.00  bis 03.00 Uhr ca 1000 bis 2000 Besucher des Festes weggeschickt werden und sie wiessen das noch ein Lokal in der Nähe ist das noch offen hat. Es ist fast unmöglich dann um 04.00 Uhr die Gäste wieder aus dem Lokal zu entfernen ohne dabei gröbere Randalieraktionen auszuschließen. Die meisten der Besucher wollen ohne dies nur noch eine Kleinigkeit essen und auf das Taxi warten. Was in unserem Bezirk leider eine schwierige Sache ist, und was dringend einer lösug zuzuführen währe und seitens der Behörde etwas unternommen gehöre. Mann könnte dadurch sicher einige schwere Unfälle verhindern! (Krankentransporte bringen für Taxis mehr Geld!!) Wir haben sogar Taxis aus dem Eferdinger Bezirk angerufen um den Gästen eine heimfahrt zu ermöglichen. Wir haben uns immer bemüht dass die Gäste möglichst ruhig und ohne Zerstöracktionen den Ort verlassen. Was mein Nachbar auch bestätigen kann. Es hat auch nie Raufhandel oder Verletzte gegeben was auch die Polizei sicher bestätigen könnte!

 

Weil Sie auch als Erschwerend erwähnen dass ich schon 10 einschlägige Vorstrafen wegen Überschreitung der Sperrstunde habe möchte ich dazu auch Stellung nehmen. Ich habe seit 2. Juni 2000 zwei Gastbetriebe hatte zwei Jahre drei Betriebe geführt und habe im Jahr 365 Tage offen und wurde von der Polizei schon sicher einige 100 (!) mal kontrolliert und es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Wo wird den das festgehalten?

Festveranstalter haben in der Regel 3 bis 5 Tage offen und überziehen Regelmäßig Ihre Bewiligugszeiten (Sperrstunde) Es kommt regelmäßig zu Raufhandel und dadurch zu einsätze durch Rettung und Polizei. Was aber soweit ich es überprüfen konnte für den Veranstalter keine weiteren Folgen mit sich bringt. Es werden höchstens Festbesucher bestraft.

Zum Beispiel in H beim Musikfest Vom 8. Juni bis 10. Juni 2007 wo an zwei Tagen die Veranstaltugsbewieligung massiv überzogen wurde! Wo war da die Polizei? Oder habe ich übersehen das es sich um einen der vielen Vereine des Bezirkes handelt wo so manches Auge zugedrückt wird. Ich habe immer gedacht vorm Gesetz sind alle Bürger gleich.

Daher sehe ich auf keinen Fall ein dass ich als Steuerzahler für die Überwachungskosten der Nichtsteuerzahlenden Vereine aufkommen soll!

Denn wenn das so weiter geduldet wird das jeder Dorfclub oder Verein Steuer und Straffrei eine Veranstaltung durchführen kann bin ich in Zukunft gezwungen die Betriebe in den Sommermonaten zu schließen und mir meinen Lebensunterhalt bei Schwarzarbeit als Kellner bei den Festen zu verdienen. (Pro Getränkt ca € 0.20) und das Steuerfrei! (siehe auch Beilage)

Ich ersuche Sie daher nochmals die Sachlage zu Überprüfen. Und eine wesentliche Minderung der Strafhöhe zu bewirken. Da eine Bezahlung dieser Beträge bei meinem Einkommen sowieso unmöglich ist.

PS.: Währe ich nicht immer so ehrlich gewesen, hätte ich mir schon viel Ärger erspart."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und wurde im Vorlageschreiben auf die große Anzahl der einschlägigen Vorstrafen hingewiesen. Auch erscheine das Strafausmaß in Bezug auf die vom Berufungswerber angegebenen geringen Einkommensverhältnisse, welche zwar nicht unbedingt glaubwürdig erscheinen, aber auch nicht widerlegt werden können – angemessen und notwendig.

 

Über schriftliche Nachfrage des Oö. Verwaltungssenates vom 13.8.2007 teilte der Berufungswerber mit,  dass die angefochtenen Straferkenntnisse dem gesamten Inhalte nach angefochten werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wird und überdies keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte eine solche entfallen (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG). 

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um
4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.  

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Als erwiesen – und vom Berufungswerber unbestritten belassen - steht fest, dass sich am 27.5.2007 bis 4.30 Uhr noch Gäste im Cafe-Restaurant im Standort  H. aufgehalten haben, sohin das Cafe-Restaurant offengehalten und den Gästen ein weiteres Verweilen durch den Berufungswerber gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde aufgrund der Oö. Sperrzeiten-Verordnung mit  4 Uhr festgesetzt ist. Dies wurde anlässlich einer Amtshandlung (im Zuge einer Schwerpunktkontrolle hinsichtlich von Zeltfesten)  am 27.5.2007 durch ChefInsp. M, Bezirkspolizeikommando Rohrbach, festgestellt. Weiters ist der Anzeige zu entnehmen. Die zahlreich anwesenden Gäste vom Bedienungspersonal mit Getränken und Speisen bewirtet wurden. Laut Anzeigenrubrik "Angaben des Verdächtigen" wurde vom Berufungswerber ausgesagt, dass er wisse, dass für sein Lokal um 4.00 Uhr Sperrstunde sei. Er sehe aber nicht ein, dass die Sommerfestveranstalter das Geschäft machen und Wirte, wie er, die die Steuern zahlen müssen, den Sommer über im Trocknen sitzen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz aber nicht gelungen, da vom Berufungswerber keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden. 

 

Wenn der Berufungswerber nämlich in seiner weitwendigen Berufung als Entlastungsbeweis anführt, dass es sich bei den angetroffenen Gästen um "Freunde" bzw "Stammgäste" des Berufungswerbers gehandelt hat, welche jedoch nichts konsumiert hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits das Nichteinhalten der Bestimmung dann vorliegt, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird; dabei ist es nicht erforderlich, dass dieses Gestatten mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Es wäre daher der Berufungswerber als Gastgewerbetreibender verpflichtet gewesen, bis zum Eintritt der Sperrstunde (4.00 Uhr) das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten, und hätte er daher zeitgerecht alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen gehabt, um ein unzulässiges Verweilen abzuwenden (vgl. VwGH 24.10.2001, Zl. 99/04/0097).

 

Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber erwiesenermaßen nicht nur nicht nachgekommen, sondern hat er die Verwaltungsübertretung, wie aus der Anzeige vom 30.5.2007 entnommen werden kann, bewusst in Kauf genommen.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro verhängt. Als straferschwerend wurden 10 (!) einschlägige Verwaltungsstrafvor­merkungen wegen Überschreitungen der Sperrstunde, strafmildernd keine Umstände gewertet. Zudem wurden die eigenen Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Einkommen von 500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten und Schulden von ca 150.000 Euro (Betriebskonkurs 2005), von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Die von der belangten Behörde als straferschwerend gewerteten 10 einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen wurden in den Jahren 2004 (3), 2005 (2) und 2006 (5) vom Berufungswerber begangen und wurden dabei über ihn Geldstrafen von 150 Euro (2004) bis 365 Euro (2006) verhängt. Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber offenkundig nicht gewillt ist, die Bestimmungen der Oö. Sperrstunden-Verordnung, einzuhalten. Das wiederholte bewusste gesetzwidrige Offenhalten bzw das Gestatten des Verweilens von Gästen über die vorgeschriebene Sperrstunde hinaus, deutet auf eine massive Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers hin. Die Denkweise des Berufungswerbers, dass er sich durch seine vermeintliche Konkurrenz, konkret von Zeltfestveranstaltern, als übervorteilt erachtet und ihm nur mehr die Möglichkeit offen bleibt, um einen "gerechten Ausgleich" für das entgangene Geschäft zu erhalten,   sich während der "Zeltfest-Saison" nicht an die Oö. Sperrzeiten-Verordnung zu halten, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat mehr als befremdlich und deute beim Berufungswerber auf wenig Rechtstreue hin.

Aus der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Sperrstundenüberschreitung von lediglich 30 Minuten vorlag, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Ein noch länger dauernder Verstoß ist offenkundig alleine durch das Einschreiten des Meldungslegers verhindert worden. Den Vorsatz, die Sperrstunde nicht einzuhalten, hat der Berufungswerber bereits bei Beginn der Überschreitung gefasst, sodass es letztlich nicht von besonderer Bedeutung sein kann, wie lange tatsächlich über die erlaubte Zeit hinaus offengehalten wurde, da das Ende der Übertretungsdauer nicht vom Berufungswerber, sondern vom eingeschrittenen Polizeiorgan bewirkt wurde bzw durch den Beginn der Aufsperrstunde (6.00 Uhr) beendet wurde. Bei der Strafbemessung kann daher der tatsächlichen Dauer der Überschreitung nicht eine besondere Relevanz zukommen.

 

Es war daher von keiner Fahrlässigkeit des Berufungswerbers auszugehen, sondern von Vorsatz. Diesen Umstand hat die belangte Behörde zu Recht in ihrer Strafbemessung mit einfließen lassen.

 

Auch besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Sperrstundenbestimmungen, führen doch Sperrstundenüberschreitungen immer wieder zu Nachbarbeschwerden. Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 500 Euro durchaus tat- und schuldangemessen und geboten, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die
Oö. Sperrzeiten-Verordnung zu bewegen.

 

Wenn der Berufungswerber weiters seine Vermögenslosigkeit und Schulden in Höhe von 150.000 Euro durch einen Betriebskonkurs im Jahr 2005, ohne dies durch entsprechende Unterlagen bzw Belege nachzuweisen, einwendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine vermeintliche Vermögenslosigkeit, wie der Berufungswerber zu behaupten versucht, jedenfalls grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe schützt.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Spruchberichtigung hinsichtlich der Übertretungsnorm erschien gesetzlich geboten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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