Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390216/2/SR/Sta

Linz, 18.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H U, Hstraße, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg, vom 13. September 2007, AZ Bi96-10-2007, wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. September 2007, AZ Bi96-10-2007, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als Erziehungsberechtigter des, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülers A U, geb, nicht für die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht gesorgt, weil dieser vom 23.01. – 24.01.2007 (13 Unterrichtseinheiten), am 30.01.2007 (1UE), vom 08.02. – 09.02. 2007 (10UE). am 07.03.2007 (1UE), vom 21.03. – 22.03.2007 (11UE), am 21.05.2007 (1UE), am 12.06.2007 (1UE), vom 20.06.-22.06.2007 (14UE), vom 25.06.-27.06.2007 (18UE) und am 29.06.2007 (4UE) ungerechtfertigterweise am Unterricht nicht teilnahm. .

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

Euro100,00

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

68 Stunden

Gemäß

 ---------

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 110,00."

 

 

2. Gegen dieses dem Bw am 24. September 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde am 3. Oktober 2007 persönlich eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich die Behörde erster Instanz im Wesentlichen auf die Mitteilung der Hauptschule I Perg vom 6. Juli 2007. Im Ermittlungsverfahren hätten sich die Rechtfertigungsangaben des Bw nicht bestätigt. Der bezeichnete Arzt habe zwar eine Bestätigung ausgestellt, diese habe sich aber nur auf den Ordinationsbesuch bezogen und damit hätte die Abwesenheit vom Unterricht nicht begründet werden können. Letztendlich sei Verfahrensgegenstand das Fernbleiben von der Schule und nicht der Umstand, ob eine Entschuldigung geschrieben bzw. vorgelegt worden sei. Einen Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz habe der Bw nicht angeben können. Seine Rechtfertigungsangaben seien als reine Schutzbehauptungen zu werten, da der Bw keine konkreten der Entlastung dienende Beweise vorbringen habe können. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen und bedürfe keiner weiteren Erklärung.

 

Bei der Strafbemessung hat die Behörde erster Instanz auf § 19 VStG Bedacht genommen. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe und die große Anzahl der Fehlstunden gewertet worden.

 

2.2. Dagegen brachte der Bw in der Berufung vor, dass er zu den im Straferkenntnis angegebenen Zeiten immer in der Schule angerufen und seinen Sohn entschuldigt habe. Sie seien auch beim Arzt gewesen und sein Sohn habe dann die Entschuldigung vom Arzt dem Klassenlehrer bzw dem Direktor übergeben. Die Strafe sei daher nicht gerechtfertigt. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 die Berufung samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Ver­waltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu AZ Bi96-10-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Sohn des Bw ist zu den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeiten der Hauptschule I in Perg ferngeblieben.

 

Laut Vorlageakt hat der Schulleiter der Hauptschule I Perg den Bw zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, eine schriftliche Benachrichtigung über die Abwesenheit seines Sohnes vorzulegen.

 

Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 hat der Schulleiter der Hauptschule I Perg bei der Behörde erster Instanz eine "Anzeige wegen Schulschwänzen" eingebracht und eine Aufstellung der Fehlstunden des A U übermittelt.

 

Aufgrund dieser Anzeige hat die Behörde erster Instanz gegen den Bw die Strafverfügung vom 17. Juli 2007, AZ Bi96-10-2007, erlassen und ihn mit 100 Euro bestraft.  

 

Am 30. Juli 2007 hat der Bw bei der Behörde erster Instanz vorgesprochen und Einspruch gegen die vorliegende Strafverfügung erhoben. Seine Aussagen wurden niederschriftlich aufgenommen. Begründend führte er aus, dass "sein Sohn immer eine Entschuldigung vom Arzt dem Klassenlehrer bzw. dem Direktor übergeben" habe. Er habe "immer in der Schule beim Direktor angerufen, wenn sein Sohn krank war und nicht in die Schule gehen konnte" und dieser habe "dann eine Entschuldigung mitgebracht". Abschließend führte der Bw aus, dass Dr. B in Schwertberg bestätigen könne, dass sein Sohn zu den angeführten Zeiten in der Praxis gewesen sei. Er werde seine Frau vorbeischicken, die die Entschuldigung vom Arzt bringe. 

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde Dr. B mit dem Vorbringen des Bw konfrontiert, wonach der Bw betreffend die unentschuldigten Zeiten immer eine Arztbestätigung vorlegen habe können. Dazu brachte der befragte Arzt vor, dass der Sohn des Bw am 23. Jänner, 11. Juni und 22. Juni 2007 in seiner Praxis gewesen sei. Bei der Vorsprache seien dem Sohn des Bw lediglich Anwesenheitsbestätigungen ausgestellt worden. Eine Bestätigung, dass der Sohn des Bw die Schule nicht besuchen könne, habe er dabei nicht ausgefolgt.

 

Weitere Ermittlungen wurden nicht gepflogen. Beispielsweise wurde der Schulleiter weder mit den Angaben des Bw konfrontiert noch als Zeuge befragt. So ist auch der Umgang mit ausschließlich telefonischen Krankmeldungen in der genannten Schule im Dunkeln geblieben.  

 

Mit Schreiben vom 22. August 2007 wurde der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm mitgeteilt, dass seine Rechtfertigungsangaben von Dr. B nicht bestätigt worden seien, er eine Stellungnahme abgeben oder zur mündlichen Erörterung vor der Behörde kommen könne.

 

Der Bw hat auf das behördliche Schreiben nicht reagiert.

 

3.3. Unstrittig ist, dass der Sohn des Bw zu den angeführten Zeiten der Erfüllung der Schulpflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist. Fraglich ist, ob zu den genannten Zeiten eine gerechtfertige Verhinderung (Krankheitsfall) vorgelegen ist. 

 

Sieht man von den Vorwürfen, die die Fehlstunden am 23. Jänner und 22. Juni 2007 betreffen ab, kann dem Bw die Glaubwürdigkeit nicht einfach mit dem Hinweis auf das Ermittlungsergebnis vom 22. August 2007 abgesprochen werden.

 

Der Bw hat bei beiden niederschriftlichen Befragungen übereinstimmend vorgebracht, dass er immer in der Schule beim Direktor angerufen habe, wenn sein Sohn krank war und nicht in die Schule gehen konnte. Mangels entsprechender behördlicher Ermittlungen (Befragung des Anzeiger, Erhebung allfälliger Dokumentationen in der Schule) kann eine an und für sich glaubwürdige Verantwortung des Bw  (Anruf in der Schule bei jeder Abwesenheit seines Sohnes) nicht einfach als Schutzbehauptung eingestuft werden.

 

Weder der Anzeige des Schulleiters noch den behördlichen Ermittlungen kann entnommen werden, dass der Bw gemäß § 9 Abs. 5 Schulpflichtgesetz zur Vorlage einer schriftlichen Benachrichtigung aufgefordert worden ist. Der Auflistung in der Anzeige vom 6. Juli 2007 ist nicht zu entnehmen, ob in der Spalte "Entschuldigung durch" nur schriftliche Entschuldigungen oder auch mündliche (telefonische) aufgenommen worden sind. Nicht aussagekräftig sind in dieser Spalte auch die abwechselnden Eintragungen "Vater" und "Eltern". Aus letzterem Vermerk könnte auch geschlossen werden, dass ausschließlich schriftliche Entschuldigungsschreiben eingetragen worden sind, da nicht anzunehmen ist, dass beide Elternteile gleichzeitig eine telefonische Verständigung vorgenommen haben.

 

Die Ermittlungen betreffend den 23. Jänner 2007 sind nicht aussagekräftig. Über Befragen hat der behandelnde Arzt lediglich den Praxisbesuch bestätigt und ergänzend angegeben, dass es sich bei der ausgefolgten Bestätigung um keine Krankenbestätigung gehandelt hat. Ob der Sohn des Bw am 23. und 24. Jänner 2007 tatsächlich krank war und die Schule nicht besuchen konnte, lässt sich aus dem im Aktenvermerk vom 22. August 2007 festgehaltenen Gesprächsteilen nicht entnehmen.

 

In den ergänzenden Bemerkungen in der Anzeige vom 6. Juli 2007 nimmt der Schuleiter nur auf eine Bestätigung des Arztes Dr. B Bezug. Ohne weitere Ausführungen wird auch eine Bestätigung des Arztes Dr. R mit "???" versehen. Warum diese "Entschuldigung" vom Schulleiter als "Geschwänzt" gewertet wird, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen. Die Behörde erster Instanz hat diesbezüglich auch keine Ermittlungen angestellt.

 

Zusammenfassend kann daher dem Bw die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht abgesprochen werden.

   

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Elternteil nicht für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler sorgt.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

 

Nach Abs. 2 ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

 

Gemäß Abs. 3 gelten insbesondere folgende Rechtfertigungsgründe als Verhinderung:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

 

Nach Abs. 5 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

 

4.2. Der Blick in das Schulpflichtgesetz zeigt, dass der Gesetzgeber im § 9 Abs. 3 nur eine demonstrative Aufzählung (argum.: "insbesondere") von Verhinderungs­gründen vorgenommen hat.

 

Ausdrücklich gerechtfertigt ist die Abwesenheit des Schülers im Falle einer Krankheit. Da das Schulpflichtgesetz nur in bestimmten Fällen eine ärztliche Bestätigung vorsieht, ist eine mündliche oder schriftliche Mitteilung der Eltern, die als Grund der Verhinderung die Krankheit des Schülers ausweist, grundsätzlich als ausreichend zu betrachten.  

 

§ 9 Abs. 5 leg. cit. ermächtigt den Schulleiter, derartige Benachrichtigungen auch schriftlich einzufordern. Um eine willkürliche Vorgangsweise hintan zuhalten, wird diese Bestimmung wohl so zu interpretieren sein, dass dieses Verlangen nur in jenen Fällen, in denen Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der mündlichen Benachrichtigung oder der Identität der Person des Anrufers bestehen, gestellt werden darf. 

 

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Bw glaubwürdig dargelegt, dass er den Schulleiter von der Verhinderung seines Sohnes in jedem Fall verständigt hat.    

 

Ob von der Schulleitung die telefonischen oder nur die telefonischen und nachfolgend aus eigenem Antrieb schriftlich übermittelten "Entschuldigungs­schreiben" als "Entschuldigungen'" gewertet und entsprechend in der vorgelegten Liste vermerkt wurden, kann der Anzeige vom 6. Juli 2007 nicht entnommen werden und wurde auch in der Folge von der Behörde erster Instanz nicht erhoben.

 

Obwohl der Schulleiter in einer Vielzahl von Fällen über die Abwesenheit des Sohnes des Bw auch mündlich (telefonisch) verständigt worden ist, hat er es zumindest laut Aktenlage unterlassen, den Eltern aufzutragen, eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. Im Hinblick auf die zahlreichen Fehlstunden und die schlussendlich erstattete Anzeige ist unverständlich, warum kein Kontakt mit den Eltern gesucht und vom Schulleiter kein Verlangen nach § 9 Abs. 5 Schulpflichtgesetz an diese gestellt worden ist.

 

Grundsätzlich ist der Verdacht des Schulleiters nicht von der Hand zu weisen, da die in der Anzeige festgehaltenen zahlreichen Fehlstunden auf ein "Schulschwänzen" hinzudeuten scheinen. Eine Überprüfung der schriftlichen (und mündlichen) Mitteilungen des Bw bzw. der Eltern scheint laut Aktenlage vom Schulleiter gänzlich unterlassen worden zu sein. Erst in der Anzeigeschrift hat der Schulleiter zwei von verschiedenen Ärzten ausgestellte Anwesenheitsbestätigungen als "eindeutige Botschaft" gedeutet und daraus auf ein Schulschwänzen geschlossen. 

 

Die Behörde erster Instanz hat trotz der Verantwortung des Bw seine Angaben beim Schulleiter nicht überprüft und sich lediglich damit begnügt, eine – nicht zielführende – telefonische Befragung des Arztes Dr. B vorzunehmen. Der genannte Arzt hat keine Angaben über eine allfällige Krankheit gemacht und nur bestätigt, dass sich die ausgestellte Bescheinigung auf die Anwesendheit des Sohnes des Bw in der Praxis bezogen hat. Da für die vorliegende Krankheitsdauer von 2 Schultagen grundsätzlich keine Arztbestätigung erforderlich ist, kann aus dem Arztbesuch und einer nicht ausgefolgten Krankenbestätigung alleine nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Sohn des Bw nicht erkrankt war, somit die Schule geschwänzt und der Bw seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 

 

Aufgrund der punktuellen "Erhebungstätigkeit" und des vorliegenden "Ermittlungsergebnisses" der Behörde erster Instanz konnte dem Bw nicht der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten ableiten.  

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstraf­verfahren einzustellen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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