Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400926/3/BP/AB VwSen-400927/3/BP/AB

Linz, 28.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der N A M, StA von Somalia, vertreten durch Mag. Dr. H B, Rechtsanwalt in L, wegen Anhaltung ihrer beiden minderjährigen Kinder in Schubhaft von 6. bis 22. Dezember 2007 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm. §§ 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 6. Dezember 2007, Zl. Sich 40-2003-2007, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 1, 2 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien Rossauerlände am selben Tag vollzogen.

 

Die Bf wurde während der Anhaltung in Schubhaft von ihren beiden minderjährigen Kindern begleitet. Im oa. Polizeianhaltezentrum waren die Kinder mit der Bf in einer Mutter-Kind-Zelle untergebracht, wo neben Babynahrung auch grundsätzlich ärztliche Versorgung zur Verfügung stand.

 

Die Bf unterfertigte freiwillig am 6. Dezember 2007 nachstehende Zustimmungserklärung:

"A M N – Ich bin damit einverstanden, dass meine Kinder, A M M B, geb.      , A M M B, geb.        , während der Schubhaft bei mir in der Zelle untergebracht wird (gemeint: werden)."

 

1.2. Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob die Bf durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 20. Dezember 2007, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 27. Dezember 2007, Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragt darin, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

a) feststellen, dass die über die Bf und ihre beiden minderjährigen Kinder mit Bescheid vom 6. Dezember 2007, Zl. Sich40-2003-2007, zugestellt am selben Tag und am selben Tag verhängte und seit diesem Zeitpunkt aufrecht erhaltene Schubhaft rechtswidrig sei, sowie

 

b) die Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufheben, sowie

 

c) den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in gesetzlichem Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.

 

 

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor und verwies in ihrer Stellungnahme insbesondere auf die unter Punkt 1.1. dargestellte Zustimmungserklärung der Bf.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt wie unter Punkt 1. dargestellt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

3.2. Im vorliegenden Fall geht eindeutig aus dem Schubhaftbescheid der Bf vom 6. Dezember 2007 hervor, dass nur über sie, nicht aber über ihre Kinder die Schubhaft verhängt wurde. Aus familiären Gründen wurde der Bf von der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, von ihren Kindern, von denen die Bf eines noch stillte, begleitet zu werden. Die Bf hat dieses Angebot angenommen und sich, wie unter Punkt 1.1. dargestellt, damit einverstanden erklärt, dass die beiden Kinder mit ihr gemeinsam untergebracht werden. Es liegt somit keine der Alternativen des § 82 Abs. 1 FPG vor. Insbesondere liegt keine Anhaltung der Kinder aufgrund von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Schubhaftbeschwerde allein schon deshalb als unzulässig anzusehen ist.

 

3.2. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob die Bf, ohne sich auf die gesetzliche Vertretung ihrer Kinder zu berufen, grundsätzlich in der Lage wäre, in der vorliegenden Form die Rechtswidrigkeitserklärung einer allfälligen Anhaltung ihrer Kinder zu beantragen. Es konnte ein Ausspruch über allfällige Kosten – auch mangels einer isolierten Gegendarstellung der belangten Behörde – entfallen, zumal über die Kosten schon im Verfahren VwSen-400925 abgesprochen wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

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