Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521740/2/Ki/Jo

Linz, 05.10.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, M, vom 31.08.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.08.2007, VerkR21-166-2006/BR, betreffend Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Untersagung des Erwerbes einer Lenkberechtigung für die Dauer des Lenkverbotes sowie Aberkennung des Rechtes von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 25, 30 und 32; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 15.06.2008, das ist bis einschließlich 15.06.2010, verboten. Für die Dauer des Lenkverbotes wurde ihm der Erwerb einer Lenkberechtigung untersagt und das Recht von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt. Einer allfällig gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 31.08.2007 Berufung erhoben und ausgeführt, es sei ihm sehr wohl bewusst, dass er in den letzten Jahren ein nach dem Führerscheingesetz nicht entsprechendes Verhalten dargelegt habe. Nach einer Aussprache mit seinen Eltern und seiner neuen Lebenspartnerin sei ihm auch klar geworden, dass er in Zukunft diesen Fehler nicht mehr machen dürfe und könne. Da sein Vater ein Transportunternehmen besitze, welches er in den nächsten Jahren übernehmen solle, bzw. jetzt schon in dieses eingebunden werden solle um auch die nötigsten Kenntnisse zu erlernen, wäre es von ganz großer Wichtigkeit den Führerschein zu besitzen. Diese Zukunftsaussichten, ein selbständiges Unternehmen zu führen, gebe ihm viel Willenskraft und die nötige Einsicht. Er wisse, er mache es der Behörde bei einer positiven Entscheidung nicht leicht, aber er bitte, ihm die positive Zukunftsperspektive nicht zu zerstören.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat zunächst laut einem Aktenvermerk vom 26.09.2007 Herrn S vorgeladen und mit ihm am 21.09.2007 ein Gespräch zwecks möglicher Erlassung einer Berufungsvorentscheidung geführt. Im Zuge des Gespräches habe sich allerdings herausgestellt, dass Herr S seine begangenen Straftaten und die zur fünfmaligen Entziehung der Lenkberechtigung geführten Verwaltungsübertretungen nach wie vor zu verharmlosen versuche und die Schuld für die Verfehlungen teilweise dem Vorgehen der Polizei zuschreibe. Es wurde daher die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn stützt die angefochtene Entscheidung auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Bregenz vom 25.06.2007. Danach wird der Berufungswerber verdächtigt, mehrere Übertretungen nach der StVO und dem FSG begangen zu haben. Er sei am 24.06.2007 um 01.40 Uhr im Gemeindegebiet von Bregenz auf der Montfortstraße in Richtung Seestraße gefahren und habe auf Höhe des Hauses Montfortstraße Nr. 1 trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei weitergefahren. Weiters sei festgestellt worden, dass er das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 08.08.2006, Zl. VerkR21-166-2006/BR entzogen worden sei. Obendrein habe er das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l ergeben. Im Zuge der Amtshandlung habe er gleich zugegeben, dass ihm der Führerschein entzogen worden sei. Weiters habe er auch eingestanden, alkoholisiert gefahren zu sein. Bezüglich des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage habe er angegeben, dieses übersehen zu haben.

 

Dieser Sachverhalt wird von Herrn S weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der vorliegenden Berufung bestritten.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. auch aus abgeführten Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht hervor, dass Herrn S schon mehrfach die Lenkberechtigung unter anderem wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste bzw. dass auch Verbote gemäß § 32 ausgesprochen wurden. Die letzte Entziehung bzw. das letzte Verbot gemäß § 32 FSG wurde – rechtskräftig – für die Dauer vom 14.09.2007 bis 14.06.2008 ausgesprochen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

1)     ausdrücklich zu verbieten,

2)     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3)     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung (der Lenkberechtigung) auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a StVO 1960 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten bestimmten Tatsachen welche letztlich dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen, wurden vom Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens bestritten und es ist somit vom Vorliegen der die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.3 Z1 bzw. 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach Außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Sowohl die Begehung von Alkoholdelikten als auch das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne entsprechende Lenkberechtigung sind grundsätzlich für sich jeweils alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt, dass der Berufungswerber schon mehrmals wegen derartiger Delikte beanstandet werden musste und ihm auch die Lenkberechtigung deshalb mehrmals entzogen werden musste. Dennoch hat er sich neuerlich einschlägig strafbar gemacht, dies muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsachen zu seinen Ungunsten gravierende Berücksichtigung finden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass insbesondere durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit  des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit dem Begehen der letzten bestimmten Tatsachen bis zur Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von nicht einmal vier Monaten vergangen ist. Diesem Kriterium kann daher nur marginale Bedeutung beigemessen werden.

 

Was die vom Berufungswerber angesprochenen persönlichen Verhältnisse anbelangt, so darf im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit auf diese Umstände nicht Bedacht genommen werden.

 

Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass in Anbetracht der Gesamtumstände und insbesondere der Beharrlichkeit, mit welcher der Berufungswerber immer wieder einschlägige Verwaltungsübertretungen begeht, auf eine Sinnesart geschlossen werden muss, wonach die Verkehrszuverlässigkeit derzeit unter keinen Umständen gegeben ist und es auch eines massiv längeren Zeitraumes bedarf, um annehmen zu können, dass diese wieder hergestellt wird. Bezogen auf die Tatzeit (24.06.2007) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durchaus ein Zeitraum von drei Jahren, das ergibt eine Entziehungs- bzw. Verbotsdauer von 24 Monaten (gerechnet ab 15.06.2008) angemessen ist. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgehalten, dass diese gemäß § 64 Abs.2 AVG dann ausgeschlossen werden muss, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich bei Feststellung einer Verkehrsunzuverlässigkeit Gefahr im Verzuge, daher wurde der Berufungswerber durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13,20 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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